Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2019 – endlich – verlängert
Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen 2019
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst erstellen, mussten die Steuererklärungen für das Jahr 2019 bereits bis zum 31. Juli 2020 beim Finanzamt abgeben (§ 149 Abs. 2 S. 1 AO). Wird die Steuererklärung durch einen steuerlichen Berater erstellt, war ursprünglich der 28. Februar 2021 als letzter Abgabetermin gesetzlich vorgesehen (§ 149 Abs. 3 S. 1 AO). Ein Überschreiten der Abgabefristen zieht Verspätungszuschläge nach sich. Durch eine kurz vor Weihnachten erlassene Verfügung hatte das BMF den Abgabetermin 28. Februar 2021 um einen Monat auf den 31. März 2021 verschoben.
In Corona-Zeiten erweisen sich diese längeren Fristen aber als nicht ausreichend. Nachdem sich die Diskussion um eine großzügigere Verlängerung der Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 hinzog, hatte der Gesetzgeber nun ein Einsehen und hat die gesetzliche Abgabefrist um sechs Monate bis zum 31. August 2021 verlängert, wenn die Steuererklärung durch einen steuerlichen Berater erstellt wird.
Auch die Verzinsung beginnt später
Ein bedeutsamer schöner Nebenaspekt. Auch der Beginn des Zinslaufs für Nachzahlungen verschiebt sich nach hinten. Bisher galt, dass Steuernachzahlungen für das Jahr 2019 ab dem 1. April 2021 mit 0,5 % pro Monat zu verzinsen wären. Nach der neuen Gesetzeslage beginnt die Verzinsung ebenfalls erst sechs Monate später am 1. Oktober 2021. Wer sich auf eine Steuerrückzahlung freut, muss allerdings auch mit diesem späteren Beginn des Zinslaufs für die Verzinsung seiner Rückzahlung leben.
Wiedereinsetzungsmöglichkeit bei coronabedingter Fristversäumnis
Da wir gerade bei Fristen sind, noch ein Praxistipp: Die Pandemie hat unser Leben und unsere Arbeitswelt ziemlich umgekrempelt. Quarantäne, Homeoffice und andere „Neuerungen“ führen zu geänderten Abläufen, die manchmal ihre Tücken haben und zu Fehlern führen können. Da kann es leider schon mal passieren, dass z. B. eine Frist für einen Einspruch gegen einen Steuerbescheid versäumt wird. In diesem Fall empfiehlt es sich, sogenannte Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (= die Frist gilt als nicht abgelaufen) zu beantragen und gleichzeitig den Einspruch nachzuholen. Denn das BMF hat auf seiner Internetseite in seiner aktuellen FAQ „Corona“ (Steuern) verlautbart, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich gewährt werden soll, wenn die Nichteinhaltung einer gesetzlichen Frist auf den Folgen der Corona-Krise beruht. Aber Achtung, für einen erfolgreichen Antrag sind einige Hürden zu überwinden, denen sich ein Steuerpflichtiger nicht ohne steuerlichen Berater stellen sollte.
Fazit: Was lange währt, wird (manchmal) gut.
Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?
Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.