EuGH-Vorlage zum Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding

Der Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften ist in der Praxis häufig streitbefangen. In einem aktuellen Fall hat der BFH das Verfahren ausgesetzt und den EuGH angerufen, um über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge einer geschäftsleitenden Holdinggesellschaft zu entscheiden.

Vorlagebeschluss des XI. Senats

Der XI. Senat des BFH (23. September 2020, XI R 22/18) hat den EuGH um Vorabentscheidung ersucht, ob einer geschäftsleitenden Holding, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze (unabhängig davon, wie hoch diese sind) an Tochtergesellschaften ausführt, der Vorsteuerabzug auch für die Leistungen zusteht, die im Rahmen von nicht steuerbaren Gesellschafterbeiträgen in die Tochtergesellschaften eingelegt werden und nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit (steuerpflichtige Ausgangsumsätze an die Tochtergesellschaften) gehören.

Der dem Vorlagebeschluss zugrunde liegende Sachverhalt ist deshalb besonders, weil die Tochtergesellschaften selbst überwiegend steuerfreie Tätigkeiten erbrachten. Insofern stellt sich aus Sicht des XI. Senat des BFH auch eine weitere Frage, falls ein Vorsteuerabzugsrecht der Holdinggesellschaft bestünde. Ist in diesem Fall die Holdinggesellschaft in den Leistungsbezug von Tochtergesellschaften zwischengeschaltet, indem sie die Leistungen, für die den Tochtergesellschaften bei unmittelbarem Leistungsbezug kein Vorsteuerabzug zustünde, selbst bezieht, und legt sie diese in die Tochtergesellschaften gegen Beteiligung an deren Gewinn ein (nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag), so stellt sich aus Sicht des BFH die Frage des Rechtsmissbrauchs, wenn die Holdinggesellschaft anschließend unter Berufung auf ihre Stellung als geschäftsleitende Holding den vollen Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen geltend macht.

Ausblick auf EuGH-Entscheidung

Die Beantwortung der Fragen durch den EuGH ist sehr relevant für viele Unternehmensgruppen, die Holdingstrukturen innehaben. Insofern geht es einzig und allein um die Frage, ob man mit der Vorschaltung einer Holding Vorsteuerabzüge generieren kann, die ohne Holding im Sinne des § 15 Abs. 2 UStG auf Ebene der Tochtergesellschaften nicht möglich wären.

Das Niedersächsische Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, einer Holding stehe der Vorsteuerabzug zu. Der BFH legte nun das Vorschalt-Modell dem EuGH vor.

Praxisbedeutung

Auf Basis der bestehenden Rechtslage, wonach eine Holding bereits dann Unternehmerin und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn diese auch nur geringe steuerpflichtige Ausgangsumsätze gegenüber ihren Tochtergesellschaften erbringt, stellt sich vorliegend die Frage, ob der Vorsteuerabzug aufgrund nicht steuerbarer Tätigkeiten, das heißt nicht steuerbarer Gesellschafterbeiträge in die Tochtergesellschaften, eingeschränkt werden kann bzw. zum Vorsteuerabzug berechtigen.

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