Finanzielle Eingliederung bei unterjähriger Umwandlung des Organträgers

Das FG Hessen ist der restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung zur nahtlosen Fortführung von Organschaften bei unterjährigen Umwandlungen entgegengetreten (Urt. v. 14. Mai 2020 – 4 K 412/19).

Nach der Auffassung im Umwandlungssteuererlass liegt die zur Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung im Falle der Verschmelzung oder Spaltung des Organträgers (OT) beim übernehmenden Rechtsträger nur dann vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft (OG) an vor, wenn sich die Übernahme der (die Stimmrechtsmehrheit vermittelnden) Beteiligung an der OG mit umwandlungssteuerrechtlicher Rechtsnachfolge vollzieht und die Umwandlung auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs der OG rückbezogen wird.

Entscheidung des FG Hessen

Im entschiedenen Fall wurden die Anteile an der B GmbH (OT der klagenden OG) im März 2015 an die A-OHG veräußert. Im Dezember 2015 erfolgte die Verschmelzung der B-GmbH auf die A-OHG mit steuerlicher Rückwirkung auf den 1. April 2015. Die Finanzverwaltung erkannte die Organschaft nicht an wegen fehlender Eingliederung im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2015.

Das FG ging demgegenüber davon aus, das Halten der Beteiligung durch den 1. OT werde dem 2. OT im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet. Sein Ergebnis stützte das FG insbesondere auf § 12 Abs. 3 UmwStG, wonach die übernehmende Gesellschaft in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft eintrete (Fußstapfentheorie).

Fazit

Das FG Hessen hat sich der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung angeschlossen, wonach die (umwandlungssteuerrechtliche) Rechtsnachfolge geeignet ist, die finanzielle Eingliederung sicherzustellen. Aufgrund verfahrensrechtlicher Aspekte ist unklar, ob der BFH im Revisionsverfahren inhaltlich Stellung nehmen wird. Generell ist bei Umwandlungen immer auf die steuerlichen Auswirkungen auf bestehende Organschaftsverhältnisse sowie speziell auf Mehr-/Minderabführungen und das Schicksal von steuerlichen Ausgleichsposten zu achten.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* mandatory fields

Your personal data is collected by Forvis Mazars in Germany, the data controller, in accordance with applicable laws and regulations. Fields marked with an asterisk are required. If any required field is left blank, it will not be possible to process your request. Your personal data is collected for the purpose of processing your request.

You have a right to access, correct and erase your data, and a right to object to or limit the processing of your data. You also have a right to data portability and the right to provide guidance on what happens to your data after your death. Finally, you have the right to lodge a complaint with a supervisory authority and a right not to be the subject of a decision based exclusively on automated processing, including profiling, that produces legal effects concerning you or significantly affects you in a similar way.

Dies ist ein Beitrag aus unserem Steuer-Newsletter 1/2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen oder weitere Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

 

Kontakt