Finanzielle Eingliederung bei unterjähriger Umwandlung des Organträgers
Eingliederung bei unterjähriger Umwandlung
Nach der Auffassung im Umwandlungssteuererlass liegt die zur Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft erforderliche finanzielle Eingliederung im Falle der Verschmelzung oder Spaltung des Organträgers (OT) beim übernehmenden Rechtsträger nur dann vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft (OG) an vor, wenn sich die Übernahme der (die Stimmrechtsmehrheit vermittelnden) Beteiligung an der OG mit umwandlungssteuerrechtlicher Rechtsnachfolge vollzieht und die Umwandlung auf den Beginn des Wirtschaftsjahrs der OG rückbezogen wird.
Entscheidung des FG Hessen
Im entschiedenen Fall wurden die Anteile an der B GmbH (OT der klagenden OG) im März 2015 an die A-OHG veräußert. Im Dezember 2015 erfolgte die Verschmelzung der B-GmbH auf die A-OHG mit steuerlicher Rückwirkung auf den 1. April 2015. Die Finanzverwaltung erkannte die Organschaft nicht an wegen fehlender Eingliederung im Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2015.
Das FG ging demgegenüber davon aus, das Halten der Beteiligung durch den 1. OT werde dem 2. OT im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge zugerechnet. Sein Ergebnis stützte das FG insbesondere auf § 12 Abs. 3 UmwStG, wonach die übernehmende Gesellschaft in die Rechtsstellung der übertragenden Gesellschaft eintrete (Fußstapfentheorie).
Fazit
Das FG Hessen hat sich der im Schrifttum vorherrschenden Auffassung angeschlossen, wonach die (umwandlungssteuerrechtliche) Rechtsnachfolge geeignet ist, die finanzielle Eingliederung sicherzustellen. Aufgrund verfahrensrechtlicher Aspekte ist unklar, ob der BFH im Revisionsverfahren inhaltlich Stellung nehmen wird. Generell ist bei Umwandlungen immer auf die steuerlichen Auswirkungen auf bestehende Organschaftsverhältnisse sowie speziell auf Mehr-/Minderabführungen und das Schicksal von steuerlichen Ausgleichsposten zu achten.
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