Update Tax Compliance Management System – der neue § 38 EGAO im Entwurf
Update Tax Compliance Management System
Steuerkontrollsysteme (Tax Compliance Management Systeme – Tax CMS) gewinnen schon seit Jahren für alle Wirtschaftsteilnehmer an Bedeutung. Mit ihrer Hilfe werden alle unternehmensinternen Prozesse mit steuerlicher Bedeutung aufgeschlüsselt. Die Steuerabteilung sowie die Geschäftsführung werden dadurch maßgeblich in der Erfüllung steuerlicher Pflichten unterstützt. Wirksame Tax CMS im Unternehmen können darüber hinaus vor steuerstrafrechtlichen Folgen doch auftretender steuerlicher Fehler schützen (Enthaftung). Vor diesem Hintergrund wächst auch die Bedeutung derartiger Systeme für die steuerliche Außenprüfung.
Das von einem Steuerpflichtigen eingesetzte Tax CMS kann auch nach aktueller Rechtslage Gegenstand der Außenprüfung sein. Nach § 88 AO bestimmen die Finanzbehörden Art und Umfang der Ermittlungen im konkreten Einzelfall. Hierbei kann ein wirksames Tax CMS angemessen berücksichtigt werden.
Gesetzesentwurf
Zum 1. Januar 2023 soll mit § 38 Einführungsgesetz zur Abgabenordnung (kurz: EGAO) unter der Überschrift „Erprobung alternativer Prüfungsmethoden“ eine spezielle gesetzliche Grundlage zur Berücksichtigung von Steuerkontrollsystemen geschaffen werden:
Ein Steuerkontrollsystem (Tax CMS) umfasst gemäß der Definition in § 38 Abs. 3 EGAO alle innerbetrieblichen Maßnahmen, die gewährleisten, dass die Besteuerungsgrundlagen zutreffend aufgezeichnet und berücksichtigt werden und dass die hierauf entfallenden Steuern fristgerecht und vollständig abgeführt werden. Das Steuerkontrollsystem muss die steuerlichen Risiken laufend abbilden.
Weitergehende Anforderungen an die Ausgestaltung des TCMS oder zu berücksichtigende Prüfungsstandards enthält der Gesetzentwurf aktuell nicht. Ebenso ist eine Zertifizierung oder Prüfung der Angemessenheit/ Wirksamkeit des Tax CMS durch Berufsträger nicht vorgesehen.
Soweit im Rahmen einer Außenprüfung eines Steuerpflichtigen die Wirksamkeit eines von ihm eingesetzten Steuerkontrollsystems (Tax CMS) hinsichtlich der erfassten Steuerarten oder Sachverhalte überprüft wurde und kein oder nur ein unbeachtliches steuerliches Risiko für die erfassten Steuern besteht, kann die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die nächste Außenprüfung Beschränkungen von Art und Umfang der Ermittlungen unter der Voraussetzung verbindlich zusagen, dass keine Änderungen der Verhältnisse eintreten.
Der Steuerpflichtige wird verpflichtet, Veränderungen des Kontrollsystems zu dokumentieren und der Finanzbehörde unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Dem Erprobungsgedanken folgend, sind Systemprüfungen von Steuerkontrollsystemen und daraufhin zugesagte Erleichterungen von den Landesfinanzbehörden bis zum 30. April 2027 zu evaluieren. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben die Ergebnisse der Evaluierung dem Bundesministerium der Finanzen bis zum 30. Juni 2027 mitzuteilen.
Zeitliche Befristung
Die Regelung § 38 EGAO tritt nach jetzigem Entwurfsstand mit Ablauf des 31. Dezember 2027 ohne weiteres Zutun außer Kraft.
Erste Beurteilung
Mit der Neuregelung kann die Hoffnung verbunden werden, dass Außenprüfungen zukünftig zeitnaher erfolgen und inhaltlich beschleunigt werden. Damit können Veranlagungsjahre schneller (materiell) bestandskräftig werden (Festsetzungsverjährung).
Aktuell geht der Gesetzgeber im Rahmen des Antragsverfahrens von einer Ermessensentscheidung aus („kann“ nach § 5 AO). Hier sollte die Finanzverwaltung in ihrer Entscheidung gebunden sein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zudem sollte überdacht werden, ob zumindest im Streitfall mit der Finanzverwaltung durch eine externe Zertifizierung die Wirksamkeit des Tax CMS belegt werden kann.
Autoren
Dr. Alexander Becker
Tel:+49 30 208 88 1212
Christian Hassa
Tel: +49 341 60 03 2187
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