Besteuerung der öffentlichen Hand gem. § 2b UStG – erneute (?) Verlängerung § 2b-UStG-Übergangsfrist bis 31. Dezember 2024

Stand: 25. November 2022
Erstens kommt es anders, und zweitens als man denkt. Da die Umstellung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (u. a. Bund, Länder, Kommunen, Kammern, Zweckverbände) bereits einen jahrelangen Vorlauf hatte und die Frist zur Umsetzung – bedingt durch Corona – bereits um zwei Jahre auf den 31. Dezember 2022 verlängert worden war, rechnete keiner der Beteiligten damit, dass sich daran noch etwas ändert. Völlig überraschend wird aber nun noch einmal der Gesetzgeber aktiv.

In den letzten Tagen wurde bekannt, dass der Bund eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist zur Nichtanwendung des § 2b UStG plant. Das Bundesfinanzministerium hat auch bereits eine entsprechende Formulierungshilfe für das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) erarbeitet. Wie bei der letzten Ausdehnung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 soll die Nichtanwendung des § 2b UStG automatisch um weitere zwei Jahre, mithin bis zum 31. Dezember 2024, verlängert werden.

Nach allgemeiner Auffassung ist die Wahrscheinlichkeit als hoch einzuschätzen, dass dies vom Gesetzgeber noch vor Jahresende so beschlossen wird.

Aktueller Zeitplan Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2022:

  • Finanzausschuss (Beschlussempfehlung): 30. November 2022
  • Beschluss Bundestag: 2. Dezember 2022
  • Beschluss Bundesrat: 16. Dezember 2022

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) müssen sich nun kurzfristig entscheiden, ob sie nach zum Teil jahrelanger Vorbereitung das neue Besteuerungsregime des § 2b UStG bevorzugen oder das alte Umsatzsteuerrecht bis zum 31. Dezember 2024 weiter anwenden möchten. Selbstverständlich bliebe es jPdöR – wie bisher – unbenommen, die neue Rechtslage nach § 2b UStG auch vor Ablauf der Übergangsfrist freiwillig anzuwenden. Dies müsste im Einzelfall entschieden werden, ggf. auch abhängig von den bereits konkret umgesetzten organisatorischen innerbetrieblichen bzw. -behördlichen Maßnahmen oder z. B. bei einem bevorstehenden erheblichen Vorsteuerpotenzial.

Gerne beraten wir Sie hierzu.

Autor

Torsten Volkmann
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