Was öffentliche Auftraggeber über das 8. Russland- Sanktionspaket der EU wissen sollten

Zum 6. Oktober hat die Europäische Union das 8. Sanktionspaket erlassen. Es ändert die Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen in Bezug auf Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen.

„Dieses neue Sanktionspaket gegen Russland ist der Beweis unserer Entschlossenheit, Putins Kriegsmaschinerie zu stoppen und auf seine jüngste Eskalation mit den Scheinreferenden und der rechtswidrigen Annexion ukrainischer Gebiete zu reagieren. Wir schwächen die russische Kriegswirtschaft weiter, wir beschränken Russlands Import-/Exportfähigkeiten und wir werden sehr bald unsere Abhängigkeit von russischer Energie überwunden haben. Außerdem belegen wir jene mit Sanktionen, die für die rechtswidrige Annexion ukrainischer Gebiete verantwortlich sind. Die EU wird der Ukraine so lange wie nötig zur Seite stehen.“ 

Josep Borrell, Hoher Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik

Wie bereits zum 5. Sanktionspaket berichtet, enthielt dieses ein Zuschlagsverbot und ein Vertragserfüllungsverbot für öffentliche Auftraggeber. Das Vertragserfüllungsverbot bedeutet, dass öffentliche Aufträge und Konzessionen, die vor dem 9. April 2022 an Personen oder Unternehmen mit Bezug zu Russland vergeben wurden, beendet werden müssen. Diese Verträge und Konzessionen waren spätestens mit Wirkung zum 10. Oktober 2022 zu kündigen.

Die wichtigsten Punkte des 8. Sanktionspakets beziehen sich auf:

1. Maßnahmen gegen natürliche und juristische Personen

Die aktualisierte Liste der Finanzsanktionen zielt auf wichtige Entscheidungsträger, Oligarchen, hochrangige Militärs und Propagandisten. Die russischen Behörden in den vier teilweise besetzten Regionen der Ukraine (Donezk, Luhansk, Cherson und Saporischschja) sowie hochrangige Beamte des russischen Verteidigungsministeriums werden ebenfalls auf die schwarze Liste aufgenommen.

2. Rohöl und Erdölerzeugnisse

Mit dem vereinbarten Paket wird die Grundlage für die Einführung einer Preisobergrenze für die Beförderung von russischem Öl auf dem Seeweg in Drittländer und für weitere Beschränkungen der Beförderung von Rohöl und Erdölerzeugnissen auf dem Seeweg in Drittländer in das EU-Recht aufgenommen. Konkret wird die Kombination dieser Maßnahmen wie folgt funktionieren: Es wird verboten sein, im Zusammenhang mit der Beförderung von Rohöl oder Erdölerzeugnissen, die ihren Ursprung in Russland haben oder aus Russland ausgeführt werden, auf dem Seeweg in Drittländer Seeverkehrsdienstleistungen zu erbringen und technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen bereitzustellen.

3. Einfuhr- und Ausfuhrverbote

Außerdem gibt es Sanktionen, um Russlands militärischen und technologischen Fortschritt sowie den Verteidigungssektor weiter einzuschränken. Daher wurde die Liste für Ausfuhrverbote auf Produkte im Luftfahrtsektor, elektronische Komponenten und chemische Substanzen erweitert.

Dieses Einfuhrverbot gilt für Stahlerzeugnisse sowie für Gegenstände wie Zellstoff und Papier, bestimmte in der Schmuckindustrie verwendete Elemente wie Steine und Edelmetalle, bestimmte Maschinen und chemische Erzeugnisse, Zigaretten, Kunststoffe und chemische Fertigerzeugnisse wie Kosmetika aus der Russischen Föderation.

4. Handlungsbedarf für Auftraggeber

Insbesondere bei dem Einfuhrverbot für bestimmte Produkte sollten die öffentlichen Auftraggeber aufmerksam sein. Die aktuellen Eigenerklärung, die in Bezug zu Russland beispielsweise vom BMWK zur Verfügung gestellt werden, wurde auf das 8. Sanktionspaket noch nicht angepasst (eine Änderung ist aktuell auch nicht geplant). Dies sollte bei aktuellen Vergabeverfahren beachtet werden.

In Bezug auf das Vertragserfüllungsverbot wird daran erinnert, dass entsprechende Verträge und Konzessionen spätestens mit Wirkung zum 10. Oktober 2022 zu kündigen waren. Hier sollten öffentliche Auftraggeber prüfen, inwieweit Handlungsbedarf besteht.

Autorin

Noreen Völker
Tel: +49 30 208 88 1190

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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