Die neuen Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL)

Mit den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) werden die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014–2020 (UEBLL) novelliert.

Am 7. Juni 2021 hat die Europäische Kommission einen Entwurf der neuen KUEBLL veröffentlicht und betroffenen Kreisen bis zum 2. August 2021 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Da die KUEBLL im engen Zusammenhang mit dem europäischen „Green Deal“ stehen, wird dem Klimaschutz eine zentrale Rolle zugewiesen. Es ist das ambitionierte Ziel der KUEBLL, die bereits gesteckten Ziele mit niedrigeren Kosten für die Steuerzahler und mit minimaler Verzerrung des Wettbewerbs im Binnenmarkt zu realisieren. Vorgesehen ist die Förderung neuer Bereiche (u. a. saubere Mobilität, energieeffiziente Gebäude, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität) und Technologien, wie sie im Green Deal vorgesehen sind. Zugleich sollen Energiebeihilfen nicht mehr genehmigt werden, sofern sie nicht zu einer Minderung der Treibhausemissionen beitragen.

Auch wenn die KUEBLL weder die Bundesrepublik Deutschland noch die betroffenen Unternehmen unmittelbar rechtlich binden, so haben sie doch mittelbar erhebliche Prägekraft für das EEG und das KWKG. Die KUEBLL stellen verkürzt gesagt die Rechtsauffassung der Europäischen Kommission dar, nach der sie Beihilfen u. a. im Rahmen des EEG und des KWKG als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansieht und im Rahmen eines Notifizierungsverfahrens genehmigen wird. Bleibt diese Genehmigung aus, so hätte dies zur Folge, dass entsprechende EEG- und KWKG-Förderungen sowie Umlagereduzierungen nicht gewährt werden können bzw. zurückgezahlt werden müssen.

Auswirkungen auf die Kraft- Wärme-Kopplung

Die KUEBLL könnten weitreichende Folgen für die Förderung mit Erdgas betriebener KWK-Anlagen haben. Die Europäischen Kommission vertritt die Auffassung, dass investitionsfördernde Maßnahmen in den Bereichen der Energieerzeugung und Industrieproduktion auf Basis von fossilen Brennstoffen negative externe Umwelteffekte auf dem Markt verstärken.

Mit der Energieerzeugung und Industrieproduktion auf Erdgasbasis könnten Treibhausgasemissionen und andere Schadstoffe zwar kurzfristig verringert werden, jedoch würden sie längerfristig negative externe Umwelteffekte bewirken. So wird in der deutschen Fassung des Entwurfs formuliert:

„Damit Investitionen in Erdgas als positiv für die Umwelt angesehen werden können, müssen die Mitgliedstaaten darlegen, wie sie sicherstellen werden, dass die jeweilige Investition zur Verwirklichung des Klimaziels der Union für 2030 und des Ziels der Klimaneutralität bis 2050 beiträgt. Insbesondere sollten sie erläutern, wie eine Festlegung auf diese gasbasierte Energieerzeugung oder gasbetriebene Erzeugungsausrüstung vermieden werden soll. Beispiele für solche Vorkehrungen wären verbindliche Verpflichtungen des Beihilfeempfängers, Dekarbonisierungstechnologien wie CCS/CCU einzusetzen, Erdgas durch erneuerbares oder CO CO2-armes Gas zu ersetzen oder die Anlage innerhalb eines Zeitrahmens, der mit den Klimazielen der Union im Einklang steht, zu schließen.“

Es deuten sich hiermit Vorgaben an, nach denen KWK-Anlagen verpflichtet werden, den CO2-Ausstoß durch entsprechenden Technologie-Einsatz zu verringern. Gegebenenfalls können KWK-Anlagen nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt – etwa im Rahmen einer Exit-Strategie – weiter betrieben werden. Für die ohnehin angeschlagene Kraft-Wärme- Kopplung dürfte dies weitere Investitionshemmnisse bedeuten.

Auswirkungen auf stromkostenintensive Unternehmen

Für die stromkostenintensive Industrie stellt sich in erster Linie die Frage, welche Branchen künftig überhaupt noch die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) beanspruchen können. Derzeit sind die privilegierten Branchen in Anlage 4 zum EEG 2021 (Liste 1 u. 2) aufgeführt. Diese entspricht weitestgehend den Anhängen 3 und 5 der aktuell noch geltenden UEBLL. Blickt man nun auf den derzeitigen Entwurf der KUEBLL, so fällt ins Auge, dass die KUEBLL nur noch einen stark verkürzten Anhang (Annex I) enthält. Folgende „Liste-1-Branchen“ im Sinne des EEG sind im KUEBLL-Entwurf nicht mehr aufgeführt:

  • die Gewinnung von Salz
  • die Herstellung von Stärke und Stärkeerzeugnissen
  • die Herstellung von Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen
  • die Herstellung von Seilerwaren
  • die Herstellung von Haushalts-, Hygiene- und Toilettenartikeln aus Zellstoff, Papier und Pappe
  • die Herstellung, Veredlung und Bearbeitung von sonstigem Glas einschließlich technischen Glaswaren
  • die Herstellung von Sanitärkeramik
  • die Herstellung von sonstigen keramischen Erzeugnissen
  • die Herstellung von sonstigen Erzeugnissen aus nichtmetallischen Mineralien
  • die Herstellung von Kaltband mit einer Breite von weniger als 600 mm
  • der Erzeugung und erste Bearbeitung von Edelmetallen
  • die Herstellung von sonstigen Erzeugnissen a. n. g.
  • die Herstellung von Industriegasen
  • die Herstellung von Ziegeln und sonstiger Baukeramik
  • die Herstellung von Zement
  • die Herstellung von Kalk und gebranntem Gips
  • die Stahl-, Leichtmetall- und Buntmetallgießerei
  • die Herstellung von magnetischen und optischen Datenträgern
  • die Rückgewinnung sortierter Werkstoffe

Die „Liste-2-Branchen“ verschwinden im KUEBLL-Entwurf fast vollständig. Aktuell werden nur noch folgende Branchen berücksichtigt:

  • der Eisenbergbau
  • die Herstellung von Parketttafeln
  • die Herstellung von Glasfaserkabeln
  • die Herstellung von sonstigen Fahrzeugen a. n. g.

Sollten die Stellungnahmen der Unternehmen und der Branchenverbände keine Berücksichtigung finden und die im Entwurf der KUEBLL festgelegte Richtung beibehalten werden, würden einige Wirtschaftszweige Gefahr laufen, die Besondere Ausgleichsregelung zu verlieren.

Daneben treten einige Verschärfungen für Unternehmen, die weiterhin eine Stromkostenbegrenzung erhalten:

  • Verpflichtung, mindestens 25 % (anstatt aktuell 15 %) der Kosten zu bezahlen
  • neue erhöhte Anforderungen an Energieaudits (z. B. Verpflichtung zur Deckung von 30 % des Stromverbrauchs aus CO2-freien Erzeugungsquellen)
  • spezielle Notifizierungsvorgaben der Mitgliedstaaten bei Kumulierung von Stromkostenprivilegien (z. B. Umlagereduzierung und Energiesteuerentlastung)

Die KUEBLL verstehen sich als beihilferechtliche „Leitplanken“ für die Mitgliedstaaten. Der aktuelle Entwurfsstand erweist sich als viel zu enges Korsett für die stromkostenintensive Industrie in Deutschland. Bedauerlicherweise ist der Spielraum der Bundesregierung, Härtefälle abweichend von der KUEBLL zu bestimmen, eher gering. Denn am Beihilfecharakter des EEG dürften wenig Zweifel bestehen, seitdem der EEG-Belastungsausgleichs mit Einnahmen aus dem BEHG querfinanziert wird.

Autor*innen

Tarek Abdelghany
Tel: +49 69 967 65 1613

Susann Behrendt
Tel: +49 69 967 65 1149

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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