Keine Umwandlung im Sinne des EEG nach Übertragung eines selbstständigen Unternehmensteils

Die Umwandlung eines Unternehmens im Sinne des EEG ist nicht schon dann gegeben, wenn das Unternehmen nur einen selbstständigen Unternehmensteil im Wege der Singularsukzession überträgt.

Maßgebliche Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrages auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2017.

Die Klägerin betreibt eine Eisengießerei. An einem weiteren Standort in einer Entfernung von etwa 3,9 Kilometern hat die Klägerin ein Betonwerk betrieben, welches sie zum 31. Dezember 2014 im Wege der Einzelübertragung veräußerte. Von der Erwerberin des Betonwerks wurden in diesem Zusammenhang auch zahlreiche Mitarbeiter der Klägerin übernommen.

Am 30. Juni 2016 stellte die Klägerin den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage für ihren nach der Veräußerung übrig gebliebenen Unternehmensteil (Eisengießerei) wie ein neu gegründetes Unternehmen auf Grundlage des § 67 Abs. 1 S. 2 EEG 2014 und fügte diesem Antrag lediglich den Wirtschaftsprüfervermerk für ihr letztes abgeschlossenes Geschäftsjahr 2015, jedoch keine Nachweise für weitere abgeschlossene Geschäftsjahre bei.

Der Antrag wurde vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass nicht der übrig gebliebene Teil des Unternehmens, sondern vielmehr der verkaufte Unternehmensteil „Betonwerk“ i. S. v. § 5 Nr. 32 EEG 2014 umgewandelt sei. Insofern sei die vereinfachte Antragstellung gemäß § 67 Abs. 1 S. 2 EEG 2014 auf Grundlage lediglich des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs 2015 nicht möglich und die Klägerin hätte daher einen auf Basis der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre lautenden Prüfvermerk einreichen müssen.

Das VG Frankfurt a. M. hat die hiergegen am 1. März 2018 erhobene Klage abgewiesen.

Bei der Klägerin handele es sich nicht um ein umgewandeltes Unternehmen i. S. v. § 5 Nr. 32 EEG 2014, sodass ihr auch die Nachweiserleichterung gemäß § 67 Abs. 1 S. 1 und 2 i. V. m. § 64 Abs. 4 EEG 2014 verwehrt bliebe. Mithin sei die Übermittlung der Daten lediglich aus dem Geschäftsjahr 2015 nicht ausreichend gewesen.

Die Übertragung des Betonwerks stelle schon keine Umwandlung der Klägerin i. S. v. § 5 Nr. 32 EEG 2014 dar, da die Vorschrift in der Variante „Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter eines […] Unternehmensteils“ nur die Umwandlung eines selbstständigen Unternehmensteils durch Übertragung sämtlicher Wirtschaftsgüter des selbstständigen Unternehmensteils erfassen soll. Diese Einschränkung ergebe sich zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Vorschrift, habe jedoch bei der neugefassten Legaldefinition der Umwandlung in § 3 Nr. 45 EEG 2017 insofern Berücksichtigung gefunden, als dass dort – neben weiteren Änderungen – das Wort „selbstständigen“ vor „Unternehmensteils“ eingefügt worden ist. Ungeachtet der neuen Formulierung ergebe sich diese Einschränkung aber auch unter dem EEG 2014 aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dessen Gesetzeshistorie wie auch aus einer systematischen Zusammenschau der Vorschriften zu den besonderen Ausgleichsregelungen.

Die entsprechende Anwendbarkeit von § 67 Abs. 1 bis 3 EEG 2014 auch auf selbstständige Unternehmensteile werde nicht zuletzt auch dadurch gewährleistet, dass mit § 5 Nr. 32 EEG 2014 eine Definition des in § 67 EEG 2014 vorgesehenen Tatbestandsmerkmal „Umwandlung“ geschaffen worden sei, welche auch auf selbstständige Unternehmensteile Anwendung finden könne.

Einordnung und Bewertung

Wegen des uneindeutigen Wortlauts der Umwandlungsdefinition im EEG 2014 insbesondere im Hinblick auf Unternehmensteile bedurfte es einer Klarstellung durch das Verwaltungsgericht. Dass ein Unternehmen Assets überträgt, um dann selbst als umgewandelt zu gelten, ist weder mit der Umwandlungsdefinition noch mit § 67 Abs. 1 EEG (2014/2021) vereinbar. Wohl aber ist das Unternehmen bzw. der selbstständige Unternehmensteil, der aus einer Singularsukzession hervorgeht, im Sinne des EEG umgewandelt. Folglich ist hier § 67 Abs. 1 EEG 2014 anwendbar – und zwar sowohl im Falle der „Identitätswahrung“ (§ 67 Abs. 1 S. 1 EEG 2014) als auch bei einer „Identitätsveränderung“ (§ 67 Abs. 1 S. 2 EEG 2014). Letzterer Anwendungsfall wird vom BAFA derzeit zu Unrecht abgelehnt. Insofern ist es schade, dass das VG Frankfurt am Main in diesem Verfahren nicht darüber zu entscheiden hatte, wie das aus der Singularsukzession hervorgegangene Betonwerk den Antrag hätte stellen müssen.

Autor

Tarek Abdelghany
Tel: +49 69 967 65 1613

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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