Gebührenrecht und Klimaschutz

In seiner aktuellen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont, dass Art. 20a GG den Staat zum Klimaschutz verpflichtet und dies auch auf die Herstellung von Klimaneutralität ziele (Beschluss des Ersten Senats vom 24. März 2021 – 1 BvR 2656/18).

Art. 20a GG sei eine justiziable Rechtsnorm, die den politischen Prozess zugunsten ökologischer Belange auch mit Blick auf die künftigen Generationen binden soll. Die Verfassung begrenze die politischen Entscheidungsspielräume dahingehend, dass eine unmittelbar aus dem GG folgende Verpflichtung zur Ergreifung von geeigneten Klimaschutzmaßnahmen bestehe. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei insbesondere auch an die besondere Bedeutung u. a. der Entsorgung für den Klimaschutz erinnert (vgl. Rn. 37).

Diese rechtlichen Grundsätze haben auch Bedeutung für die Feststellung der gebührenrechtlichen Erforderlichkeit von Kosten in einer Gebührenkalkulation. Erhöhte Aufwendungen z. B. für Fahrzeuge oder Strombeschaffung sind daher auch grundsätzlich gebührenfähig.

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Autor*innen

Philipp Hermisson
Tel: +49 30 208 881 136

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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