Aktuelle steuerliche Entwicklungen (nicht nur) für Bad-Betreiber

Neues BMF-Schreiben zur disquotalen Verlustverrechnung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sich aktuell in einem Schreiben vom 6. Juli 2021 (IV C 2 – S 2706/19/10007 :001) zur Frage der disquotalen Verlusttragung bei Eigengesellschaften mit mehreren juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) als Gesellschafter geäußert und in diesem Zusammenhang die Randnummer 28 des BMF-Schreibens vom 12. November 2009 zur Anwendungsfrage des Jahressteuergesetzes 2009 zu den Regelungen der Besteuerung der Betriebe gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften der jPöR (BStBl I S. 1303) durch neue Randnummern 28 und 28a ersetzt.

Randnummer 28 des BMF-Schreibens vom 12. November 2009 befasst sich mit der Frage, in welchen Fällen ein Ausgleich von Dauerverlusten durch die jPöR nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt (§ 8 Abs. 7 KStG). Nach dem Gesetzeswortlaut sind die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Kapitalgesellschaften nicht bereits deshalb zu ziehen, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben. Das gilt jedoch nur bei Kapitalgesellschaften, bei denen die Mehrheit der Stimmrechte unmittelbar oder mittelbar auf jPöR entfällt und nachweislich ausschließlich diese Gesellschafter die Verluste aus Dauerverlustgeschäften tragen. Die bisherige Randnummer 28 konkretisierte dazu für den Fall, dass mehrere jPöR Gesellschafter einer solchen Kapitalgesellschaft sind, dass sich die Verlusttragungsquote nach dem Beteiligungsverhältnis dieser Gesellschafter bemisst.

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hatte in diesem Zusammenhang in einer Mitteilung vom 26. März 2021 diese Regelung für den Bäderbereich aktuell thematisiert. Darin heißt es zu Randnummer 28 des BMF-Schreibens vom 12. November 2009: „Die Finanzverwaltung legt hier – wenig praxistauglich – fest, dass in solchen Fällen die entstehenden Dauerverluste von den Gesellschaftern entsprechend der jeweiligen Beteiligungsquote getragen werden müssen. Die uneingeschränkte Anwendung dieser Grundsätze hätte zur Folge, dass eine oder mehrere Gesellschafterkommunen anteilig auch Verluste für Bäder mittragen müssten, die in einer anderen Gesellschafterkommune liegen.“ Wie der VKU weiter berichtet, wurde die Regelung zur disquotalen Verlusttragung für den öffentlichen Personennahverkehr bereits durch die bundesweit abgestimmte Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern (BayLSt) vom 18. Oktober 2010 dahingehend geändert, dass die Gesellschafter dieser Verkehrsunternehmen die Verluste entsprechend der in den jeweiligen Kreisen erbrachten Verkehrsdienstleistungen tragen dürfen. In analoger Anwendung wurde danach bisher auch die disquotale Verlustverrechnung bei Bäderbetrieben steuerlich anerkannt.

Das änderte sich, als in Nordrhein-Westfalen Ende 2020 zwei Fälle bekannt wurden, in denen eine Vereinbarung zur disquotalen Verlusttragung bei Bäderbetrieben (hier: Jede Kommune trägt die Verluste des Bades, das in ihrem Gemeindegebiet liegt) nicht anerkannt wurde.

Mit dem aktuellen BMF-Schreiben vom 6. Juli 2021 hat die Finanzverwaltung nunmehr die disquotale Verlusttragung in Randnummer 28, letzter Satz, wie folgt geregelt: „Die jeweilige Verlusttragungspflicht kann sich hierbei sowohl nach Maßgabe der Beteiligungsquote als auch nach anderen, nachprüfbar vernünftigen Aufteilungsmaßstäben richten.“ In der neu eingefügten Randnummer 28a folgt dann als Beispiel für eine zulässige disquotale Verlustverrechnung genau der oben beschriebene Fall aus dem Bereich der Bäderbetriebe.

Autor*innen

Britta Benkisser
Tel: +49 351 45 15 2201

Ulf Urner
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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