Verstoß gegen das Transparenzgebot in Energielieferverträgen

Das OLG Köln hat mit seinem Urteil vom 26. Juni 2020 (Az.: 6 U 304/10) entschieden, dass ein Energieversorger bzw. ein Energiedienstleister den Kunden eine Strompreiserhöhung nicht nur an versteckter Stelle in einer E-Mail ankündigen darf. Den Kunden müssen zudem ausreichende Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit diese prüfen können, ob sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen.

Die betreffenden Kunden hatten von ihrem Energieversorger bzw. Energiedienstleister eine E-Mail mit dem Betreff „Aktuelles zu Ihrem Energieliefervertrag“ erhalten. Der E-Mail waren u. a. die „Verbrauchsabrechnung“ und „weitere wichtige Informationen“ zum Stromliefervertrag als Anlage beigefügt, wobei unter den sog. „Erläuterungen zu Ihrer Abrechnung Nr. …“ neue Arbeits- und Grundpreise mitgeteilt wurden.

Das OLG Köln sieht hierin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot gemäß § 41 Abs. 3 EnWG, da durch den Energieversorger bzw. Energiedienstleister die einzelnen Preisbestandteile und deren Änderungen nicht gegenüber dem Kunden dargestellt wurden.

Nach § 41 Abs. 3 S. 1 EnWG haben Lieferanten Letztverbraucher rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung der Vertragsbedingungen und über ihre Rücktrittsrechte zu unterrichten. Die Vorschrift des § 41 Abs. 3 S. 2 EnWG normiert ein Kündigungsrecht des Kunden, wenn der Lieferant die Vertragsbindungen einseitig ändert. Hierzu gehört auch die Änderung des Preises. Nicht erheblich ist, ob die Änderung des Preises allein darauf beruht, dass weggefallene oder geänderte Steuern, Abgaben oder sonstige hoheitliche Belastungen an die Sonderkunden weitergegeben werden (vgl. BGH, Urteil vom 5.7.2017 – VIII ZR 163/16, NJW-RR 2017, 1206).

Die Transparenz einer Mitteilung ist nach dem OLG Köln jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn die Information über die Preiserhöhung in einem allgemeinen Schreiben versteckt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.10.2016 – 20 U 37/16, GRUR-RR 2017, 111).

Wörtlich führt das OLG Köln aus:

„Durch das in § 41 Abs. 3 EnWG normierte Transparenzgebot soll dem Verbraucher jedoch ermöglicht werden, seine Rechte wahrzunehmen und aufgrund der einseitigen Preisanpassung das Vertragsverhältnis zu kündigen. Das Transparenzgebot beinhaltet, dass dem Vertragspartner ein vollständiges und wahres Bild vermittelt wird, so dass er aufgrund der Informationen zu einem Marktvergleich in der Lage ist und insbesondere die Frage prüfen kann, ob er von dem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht (vgl. zur Transparenz von Preisanpassungsklauseln: BGH, Urteil vom 12.10.2007 – V ZR 283/06, NJW-RR 2008, 251). Zur Transparenz gehört auch, dass der Kunde weiß, auf der Erhöhung welches Bestandteils des Entgelts die Preiserhöhung beruht. Der Preis für Strom und Gas setzt sich aus zahlreichen Elementen zusammen, so etwa auch aus Steuern, Abgaben und weiteren hoheitlichen Bestandteilen, die sich ändern können. Insoweit ist es für die Entscheidung des Kunden von erheblicher Bedeutung, ob einer der vorgenannten Bestandteile erhöht wurde oder der Preis aus anderen Gründen steigt.“

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