Vergabe einer Gaskonzession: kein Anspruch auf Akteneinsicht!
Gaskonzession: kein Anspruch auf Akteneinsicht!
Die Klägerin (= Altkonzessionärin) beantragte daraufhin Akteneinsicht in die „Unterlagen zur Vergabe der Gaskonzession, insbesondere die Einsicht in etwaige Auswertungsgutachten“. Die beklagte Vergabestelle lehnte das Akteneinsichtsgesuch ab, stellte der Klägerin aber eine Kopie des Auswertungsgutachtens in teilgeschwärzter Form zur Verfügung, aus dem die Klägerin die Gründe für die Bewertung ihres Angebots und die Begründung für die Besserbewertung des Angebots der Stadtwerke ersehen konnte.
Die Klägerin hat in der Sache Klage erhoben, mit der sie Einsicht in die ungeschwärzte „Auswertung der verbindlichen Angebote“ sowie in das von den Stadtwerken im Rahmen des Verfahrens zum Neuabschluss eines Gaskonzessionsvertrages eingereichte verbindliche Angebot verlangt.
Ein Anspruch auf Akteneinsicht steht der Klägerin nach dem Urteil des OLG Düsseldorf unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Es folgt(e) im zu entscheidenden Fall nicht aus § 47 Abs. 3 EnWG, weil diese Vorschrift vorliegend nicht anwendbar war, da im konkreten Verfahren die Auswahlkriterien samt Gewichtung vor dem Stichtag 3. Februar 2017 bekannt gegeben worden sind.
Ein Einsichtsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 29 VwVfG, weil es sich bei der hier streitgegenständlichen Konzessionsvergabe nicht um ein Verwaltungsverfahren handelt. Die Herrschaft der Gemeinde über ihr Wegenetz beruht auf ihrer Eigentümerposition; Wegenetzverträge sind privatrechtlicher Natur (OLG Dresden, Urteil vom 10. Januar 2018, U 4/17 Kart).
Auch lasse sich das Akteneinsichtsgesuch nicht auf § 810 BGB stützen. Nach dieser Vorschrift kann Urkundeneinsicht verlangt werden, wenn die Urkunde Verhandlungen über ein Rechtsverhältnis mit dem Besitzer der Urkunde oder einem Dritten enthält. Der Anspruch besteht aber nur dann, wenn die Akteneinsicht letzte Klarheit über einen wahrscheinlichen Anspruch verschaffen soll. Der „Ausforschung“ von Anhaltspunkten für eine spätere Rechtsverfolgung dient der Anspruch nicht.
Zuletzt lässt sich nach dem Urteil des OLG Düsseldorf ein Recht auf Einsicht in die Auswertung und in das Angebot der Stadtwerke nicht aus dem wettbewerbsrechtlichen Transparenzgebot herleiten. Das Transparenzgebot fordert als allgemeinen Grundsatz ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren und die Pflicht zur Offenlegung der Entscheidungskriterien. Nur so ist eine diskriminierungsfreie Teilnahme aller Interessenten am Auswahlverfahren gewährleistet (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013, KZR 65/12). Dass die Entscheidungskriterien nur mittels Akteneinsicht und nicht auf andere Weise offengelegt werden könnten, lässt sich aus dem Transparenzgebot jedoch nicht ableiten (OLG Dresden, Urteil vom 10. Januar 2018, U 4/17 Kart).
Zuletzt erörtert das OLG Düsseldorf im Urteil die Frage, wie lange sich im Konzessionsvergabeverfahren unterlegene Bieter Zeit lassen können, die Fehlerhaftigkeit des Zuschlags und die Nichtigkeit des Vertragsschlusses mit dem obsiegenden Bewerber geltend zu machen.
Das OLG Düsseldorf hält fest, dass der im Konzessionsvergabeverfahren unterlegene Bieter auch nach Beendigung des Verfahrens durch Zuschlagserteilung verpflichtet ist, die Nichtigkeit des Vertragsschlusses spätestens sechs Monate nach Zuschlagserteilung geltend zu machen. Anderenfalls ist er mit seinem Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags ausgeschlossen.
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