Ansatzfähigkeit von Konzessionsabgaben bei der Kalkulation von Wassergebühren
Ansatzfähigkeit von Konzessionsabgaben
Gemeinden können Konzessionsabgaben nach Auffassung des Gerichts von dem betreffenden Unternehmen gemäß § 117 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 EnWG verlangen, wenn sie ihre öffentlichen Verkehrswege zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Wasser vertraglich zur Verfügung stellen (§ 46 Abs. 1 EnWG). Daraus schlussfolgert das OVG Saarlouis, dass die Entrichtung einer Konzessionsabgabe den Abschluss eines entsprechenden privatrechtlichen Vertrages zwischen zwei Rechtssubjekten voraussetze, in dem die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien geregelt sind.
Mangels eigener Rechtspersönlichkeit des Eigenbetriebs sei jedoch zwischen einer Gemeinde und ihrem Eigenbetrieb eine solche vertragliche Vereinbarung rechtlich nicht möglich. So wurde die von dem Eigenbetrieb an die Gemeinde zu entrichtende Konzessionsabgabe auch im Rahmen einer internen Verwaltungsanweisung festgelegt. Eine interne Verwaltungsanweisung entspräche nicht den Anforderungen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen zwei selbstständigen Rechtssubjekten.
Zwar hat nach Auffassung des Gerichts nach der EigVO auch der Eigenbetrieb sämtliche Lieferungen, Leistungen und Kredite im Verhältnis zwischen dem Eigenbetrieb und der Gemeinde angemessen zu vergüten. Daher „mag es finanzwirtschaftlich geboten sein, dass der Eigenbetrieb, der die Wegeflächen seiner Trägergemeinde nutzt, deshalb für die Zurverfügungstellung der Straßen- und Wegegrundstücke an die Gemeinde ein Entgelt zu entrichten und als Aufwand zu verbuchen hat“.
Daraus folge jedoch nicht, dass dieser Aufwand auch zu gebührenfähigen Kosten führt. Das OVG Saarlouis stellt klar, dass sich sonderbedingte Aufwendungen für die gewählte Organisation des Eigenbetriebes nicht auf den Umfang der gebührenfähigen Kosten und damit auf die Gebührenhöhe auswirken dürfen. Wenn eine Gemeinde Konzessionsabgaben für die Nutzung öffentlicher Verkehrswege durch ihren Eigenbetrieb von diesem erhebt, sei die Einstellung einer derartigen Abgabe in die Wassergebührenkalkulation unzulässig, da es sich nicht um erforderliche Aufwendungen handele. Die Konzessionsabgabe falle bei der Gemeinde eben nicht selbst an Kosten an, sondern werde nur beim Eigenbetrieb nach den dafür geltenden Sondervorschriften als Aufwand verbucht.
Hinweis: Das OVG Saarlouis bestätigt damit erneut die bisherige Rechtsauffassung (vgl. u. a. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 11. Dezember 2018 – 5 A 1305/17). Die Gemeinden dürfen weiterhin eine von dem Eigenbetrieb entrichtete Konzessionsabgabe nicht bei der Kalkulation der Wassergebühren ansetzen. Es empfiehlt sich, dass Kommunen, die ihre Versorgungsunternehmen in ähnlicher Form durch einen Eigenbetrieb organisiert haben, hinsichtlich der Kalkulation ihrer Gebührenbescheide diese mit Blick auf die Rechtssicherheit überprüfen.
Autor:
Denis Bogaczyk
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