EEG-Amnestie für Krankenhäuser und mittelständische Unternehmen sichern
EEG-Amnestie für Krankenhäuser sichern
Nachdem die Frist zur Umsetzung dieser Messvorgaben im Jahr 2019 bereits um ein Jahr verlängert wurde, wurde sie nun noch ein letztes Mal bis Ende 2021 verlängert. Wer auch diese Frist versäumt, sieht sich unter Umständen hohen Umlage-Nachforderungen ausgesetzt. Wer rechtzeitig handelt, wird unter bestimmten Voraussetzungen hinsichtlich dieser Nachforderungen amnestiert.
Während die Industrie die komplexen Messvorgaben inzwischen fast flächendeckend umsetzt, zeigt sich, dass gerade Krankenhauseinrichtungen und mittelständische Unternehmen noch dringenden Handlungsbedarf haben. Wer Strommengen mit unterschiedlicher EEG- oder Netzumlagenbelastung jetzt immer noch nicht rechtskonform abgrenzt, darf im Jahr 2021 letztmals schätzen. Fehler bei der Einhaltung der Messbestimmungen in der Vergangenheit können kompensiert werden, wenn bis spätestens Ende 2021 ein geeignetes Messkonzept umgesetzt wird.
Im Zentrum des Problems steht die Abgrenzung von Stromverbräuchen, die nicht dem Unternehmen zugerechnet werden dürfen. Als fremder Stromverbrauch und damit als voll umlagepflichtige Strommenge zählt bereits die „Beistellung“ oder Schenkung von Strom an Werkunternehmer und Dienstleister. Im Krankenhaus sind dies regelmäßig eingemietete ambulante Praxen, Kantinen, Friseurläden und Blumenläden. Selbst Handwerker und Dienstleister können Dritte sein, wenn diese über einen längeren Zeitraum an einem Klinikstandort tätig sind.
Aktuell kann noch verhindert werden, dass sich die Unternehmen erhöhten EEG-Nachzahlungen ausgesetzt sehen. Hierzu ist in einem ersten Schritt das bestehende Zähler- und Messkonzept am Standort am Maßstab des EEG rechtlich zu überprüfen. Ist der rechtliche Status quo bestimmt, so ist im zweiten Schritt das EEG-Nachzahlungsrisiko zu bestimmen und zu gewichten. Nur wer die bisher nicht mess- und eichrechtskonform abgegrenzten Drittverbräuche für die Vergangenheit schätzt und die EEG-Umlage hierfür nachträglich leistet, vermag den ggf. viel höheren Umlage-Nachforderungen für den Gesamtverbrauch ein Zahlungsverweigerungsrecht („EEG-Amnestie“) entgegenzusetzen.
Umsetzungshinweise hierzu enthält der Leitfaden zum Messen und Schätzen der BNetzA (wir berichteten im Public Sector - Newsletter 3/2020, S. 30). Außerdem haben die mit der EEG-Umlageerhebung befassten Übertragungsnetzbetreiber ein Positionspapier hierzu veröffentlicht (vgl. auch den nachfolgenden Beitrag zum Positionspapier der Übertragungsnetzbetreiber zum Messen und Schätzen).
Unternehmen haben spätestens bis zum 31. Mai 2022 eine Erklärung beim Netzbetreiber vorzulegen, mit der dargelegt wird, wie die Mess- und Eichrechtskonformität ab dem Jahr 2022 sichergestellt wird. In Fällen, in denen die EEG-Umlage für Drittverbräuche nachgefordert wird, müssen die Unternehmen ihre Drittverbräuche eventuell von einem Wirtschaftsprüfer bestätigen lassen, wenn der Netzbetreiber dies verlangt. Weitere Wirtschaftsprüfertestate sind nur dann vorzulegen, wenn die umlagepflichtige Strommenge zwei Gigawattstunden übersteigt.