Ausgliederung der Abfallentsorgung auf eine Eigengesellschaft
Ausgliederung der Abfallentsorgung
Das Verfahren ging um die steuerliche Behandlung der vom Beklagten an die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Zuge einer Umwandlung durch Ausgliederung bereits im Jahr 1999 übertragenen Gebührenausgleichsrücklage. Während dieser Betrag nach Auffassung der Klägerin Eigenkapitalcharakter haben sollte mit der Folge, dass die jährlichen aus der Abfallentsorgung entstandenen Verluste hiermit erfolgsneutral verrechnet werden können, war der Beklagte der Auffassung, dass die bilanzierte „Rücklage“ vielmehr als Verbindlichkeit gegenüber den Abfallkunden auszuweisen sei und diese in Höhe der durch die Rücklage jeweils aufgefangenen Verluste in den Jahren 2000 bis 2002 gewinnerhöhend aufzulösen sei.
Nach Auffassung des Finanzgerichts war die Rechtsvorgängerin der Klägerin (GmbH) aber an die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem KAG-LSA gebunden, sodass die übertragende Gebührenausgleichsrücklage „entgeltverstrickt“ war und zwingend den Entgeltschuldnern über geringere Entgelte etc. zugutekommen musste. Sie konnte daher nicht von der GmbH „frei“ verwandt werden, sondern war mit einer (jedenfalls vom Landkreis einklagbaren) Rückzahlungsverpflichtung behaftet. Zwar konnte die GmbH über das übertragene Vermögen frei verfügen, es verblieb aber die Verpflichtung, einen entsprechenden Betrag in den Folgejahren den Entgeltschuldnern gutzuschreiben.
Mazars gestaltet Umwandlungen in der Abfallentsorgung und berät steuerlich.