Ausgliederung der Abfallentsorgung auf eine Eigengesellschaft

Das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil v. 25. November 2020 – 3 K 716/10 – über die steuerliche Behandlung einer zur Stabilisierung der Entsorgungsentgelte angesammelten und mit Ausgliederung auf eine Eigengesellschaft übertragenen Gebührenausgleichsrücklage entschieden, dass bei kommunalen Eigenbetrieben im Fall von ausgleichspflichtigen Kostenüberdeckungen aufwandswirksame Gebührenausgleichsrückstellungen für (ungewisse) Verbindlichkeiten zu bilden sind, die bei einem späteren Ausgleich ertragswirksam aufgelöst werden. Gliedert ein Landkreis die vormals von ihm selbst durchgeführte Abfallentsorgung auf eine GmbH (Eigengesellschaft) aus und überträgt er dieser eine zur Stabilisierung der Entsorgungsentgelte angesammelte Gebührenausgleichsrücklage, hat die GmbH insoweit einen Passivposten (Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten bzw. Verbindlichkeit) auszuweisen. Es handelt sich nicht um Eigenkapital.

Das Verfahren ging um die steuerliche Behandlung der vom Beklagten an die Rechtsvorgängerin der Klägerin im Zuge einer Umwandlung durch Ausgliederung bereits im Jahr 1999 übertragenen Gebührenausgleichsrücklage. Während dieser Betrag nach Auffassung der Klägerin Eigenkapitalcharakter haben sollte mit der Folge, dass die jährlichen aus der Abfallentsorgung entstandenen Verluste hiermit erfolgsneutral verrechnet werden können, war der Beklagte der Auffassung, dass die bilanzierte „Rücklage“ vielmehr als Verbindlichkeit gegenüber den Abfallkunden auszuweisen sei und diese in Höhe der durch die Rücklage jeweils aufgefangenen Verluste in den Jahren 2000 bis 2002 gewinnerhöhend aufzulösen sei.

Nach Auffassung des Finanzgerichts war die Rechtsvorgängerin der Klägerin (GmbH) aber an die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen aus dem KAG-LSA gebunden, sodass die übertragende Gebührenausgleichsrücklage „entgeltverstrickt“ war und zwingend den Entgeltschuldnern über geringere Entgelte etc. zugutekommen musste. Sie konnte daher nicht von der GmbH „frei“ verwandt werden, sondern war mit einer (jedenfalls vom Landkreis einklagbaren) Rückzahlungsverpflichtung behaftet. Zwar konnte die GmbH über das übertragene Vermögen frei verfügen, es verblieb aber die Verpflichtung, einen entsprechenden Betrag in den Folgejahren den Entgeltschuldnern gutzuschreiben. 

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