Anreize für klimafreundlicheren Landstrom

Um die ambitionierten EU-Klimaziele zu erreichen, setzt die Bundesregierung nun Anreize dafür, statt der treibhausgasintensiven Dieselmotoren eines Seeschiffes im Hafen Landstromanlagen einzusetzen. Damit sollen Luftschadstoffe wie Stickstoff- und Schwefeloxide, klimaschädliche CO2-Emissionen, aber auch Lärm und Vibrationen in Hafeninnenstädten reduziert werden. Der Bund fördert dieses Vorhaben mit Geldern für die Länder in Höhe von 176 Mio. € bis 2023. Die Bundesländer können die Finanzmittel bereits abrufen.

Insgesamt soll aber auch der Landstrom selbst günstiger werden. Die wichtigste Stellschraube für die Reduzierung des Strompreises ist die EEG-Umlage. Hier setzt der Gesetzgeber mit dem EEG 2021 an, indem die EEG-Umlage in § 65b Abs. 2 EEG auf nur 20 % begrenzt wird. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren eine Ausweitung der Regelung auf die Binnenschifffahrt gefordert, was die Bundesregierung jedoch bedauernswerterweise ablehnte: Die Situation der Binnen- und Seeschifffahrt sei nicht vergleichbar. In der Binnenschifffahrt sei Landstrom wirtschaftlich, weil er dort, wo es ein Angebot gebe, trotz der hohen Belastung durch die EEG-Umlage weit überwiegend auch genutzt werde. Umgekehrt würden Seeschiffe bislang nicht oder nur in sehr geringem Umfang Strom beziehen. Neuere europäische Vorgaben lassen indes hoffen, dass das EEG-Privileg in einer der nächsten EEG-Novellen auf die Binnenschifffahrt ausgeweitet wird.

Der Gesetzgeber hat sich dazu entschlossen, die klimafreundlichere Landstromnutzung als EEG-Antragsverfahren beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auszugestalten. Die erstmalige Antragsfrist zur Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2021 ist bereits der 31. März 2021. Aufgrund von COVID-19 wirkt ein Antrag im März 2021 ausnahmsweise rückwirkend bis zum 1. Januar 2021. Ebenfalls ausnahmsweise wegen COVID-19 kann der Antrag auch von Unternehmen gestellt werden, die nach den europäischen Leitlinienvorgaben als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (UiS) gelten, wenn der UiS-Status erst nach dem 31. Dezember 2019 eingetreten ist.

Freilich ist daneben ist immer zu prüfen, ob für Landstrom bereits bestehende stromsteuerrechtliche Begünstigungen einschlägig sind. Zu denken ist hier an § 9 Abs. 3 StromStG i. V. m. § 14a StromStV. Hierdurch würde der Stromsteuersatz von 20,50 € auf 0,50 € pro Megawattstunde ermäßigt.

Aufgrund dieses bunten Straußes an privilegierenden Tatbeständen kann es sich lohnen, den Sprung auf die geförderten Landstromanlagen für Seeschiffe zu wagen.

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