Direkt zu Jahresbeginn hat das BMF im Zuge einer Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) jüngere Entscheidungen des BFH berücksichtigt und seinen Standpunkt zu gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften in einigen Punkten erneuert und überholt.
In der Politik kam das Thema „Straftaten und Gemeinnützigkeit“ durch einen Antrag seitens der FDP ins Rollen, der darauf abzielte, Körperschaften die Gemeinnützigkeit zu verwehren, wenn deren Repräsentanten bei der Verfolgung des gemeinnützigen Zwecks der Körperschaft gegen die geltenden Strafgesetze verstoßen oder zu einem solchen Rechtsbruch aufrufen. Es bleibt spannend, ob sich in dieser Richtung in absehbarer Zeit etwas tun wird.
Die Finanzgerichte sowie der Bundesfinanzhof (BFH) haben sich in der ersten Jahreshälfte nicht nur mit der Frage nach der Gemeinnützigkeit im Falle der „Einflussnahme auf die politische Willensbildung durch Gestaltung der öffentlichen Meinung“ beschäftigt, sondern u. a. auch mit dem Ehrenamt, also der Vorschrift des § 3 Nr. 26 EStG und deren Anwendbarkeit.
Schließlich blieb auch das Thema „Umsatzsteuerbefreiungen“ nicht unbehandelt. Beleuchtet wurden notärztliche Bereitschaftsdienste und sog. Gesundheitstelefone, wobei hinsichtlich der Telefonleistungen der EuGH angerufen wurde. Außerdem urteilte der BFH (allerdings bereits Ende 2018), dass Bruchteilsgemeinschaften nicht Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne sein können.
Zu diesen und weiteren Themen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen praxisrelevante Hinweise. Wir wünschen Ihnen eine interessante Lektüre. Für Fragen zu einzelnen Themen stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Gerne möchten wir Sie in diesem Zusammenhang auch bereits zu unserem NPO-Update 2/2019 am 24.10.2019 in unseren Räumen am Standort Berlin einladen. In diesem werden wir aktuelle Themen im NPO-Bereich intensiver beleuchten und uns gerne Ihren Fragen stellen.
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Gemeinnützigkeit