Newsletter „NPO“ 2/2015
Die Finanzverwaltung kommt diesem in Hinblick auf die Leistungen für Flüchtlinge teilweise durch Billigkeitsmaßnahmen und detaillierte Erläuterungen entgegen. Gleichwohl steckt auch hier – wie immer – der Teufel im Detail. Daher sollte im Einzelfall angemessen geprüft werden.
Bürgerschaftliches Engagement in Zusammenhang mit Institutionen wirft immer wieder die Frage auf, welchen Status die Ehrenamtlichen haben. Erschwert wird eine Zuordnung dadurch, dass sich hinter dem Begriff „Ehrenamt“ eine Vielzahl denkbarer Arten der Zusammenarbeit verbergen. Auch hier kommt es – wie die ausführliche und instruktive Besprechung zweier aktueller Urteile zeigt – auf die Details an.
Ohnehin ist die Rechtsprechung ein Quell der stetig zunehmenden Differenzierung und Schaffung von Komplexität. So sind einige Urteile der obersten Gerichte in den letzten Monaten grundsätzlich als Änderungen der Rechtsprechung zu beurteilen, wobei allerdings die sich hieraus ergebenden praktischen Gestaltungsmöglichkeiten noch nicht abschließend beurteilt werden können. Hinweise hierzu finden Sie in dem Artikel zur umsatzsteuerlichen Organschaft und dem „Fallen“ des Abzugsverbotes für gemischt veranlasste Aufwendungen. Ein weiteres entsprechendes Urteil des EuGH zur Abgrenzung von Haupt- und Nebenleistungen bei Grundstücksvermietungen werden wir in der nächsten Ausgabe darstellen.
Die Verpflichtung des Leistungsempfängers zum Steuerabzug nach § 50a EStG ist im Bereich der NPOs häufig – wenn überhaupt – nur im Zusammenhang mit dem Einsatz ausländischer Künstler oder Sportler bei Veranstaltungen bewusst. Mit zunehmender Digitalisierung gewinnt aber auch die entgeltliche Nutzung ausländischer Rechte zunehmend an Bedeutung.
Dass auch außersteuerliche Anforderungen zu erfüllen sind, ist für die Verantwortlichen in NPOs eine Selbstverständlichkeit. Allerdings ist teilweise die Prüfung, ob eine Organisation unter eine bestimmte Pflicht fällt, derartig komplex, dass es einer ausführlichen Befassung bedarf. Aktuell hat der Gesetzgeber mit der Pflicht zur Durchführung von Energieaudits bis zum 5. Dezember 2015 für alle Nicht-KMU – worunter auch viele NPOs und öffentliche Einrichtungen fallen dürften – einen solchen Fall geschaffen. Da qualifizierte Energieauditoren teilweise bereits jetzt Wartelisten führen, empfehlen wir die Prüfung, ob Ihre Organisation der Pflicht unterliegt, schnellstmöglich durchzuführen.
Hierzu und zu weiteren Themen finden Sie in den nachfolgenden Beiträgen praxisrelevante Hinweise. Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre. Für Fragen zu einzelnen Themen stehen Ihnen die genannten Ansprechpartner gerne zur Verfügung.