Editorial

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

Die Koalitionsparteien hatten sich in ihrem Regierungsprogramm zum Thema „Bauen und Wohnen“ hohe Ziele gesteckt. Der angekündigte „Aufbruch in der Bau-, Wohnungs- und Stadtentwicklungspolitik“ ist dagegen weitgehend ausgeblieben. Insbesondere das Ziel des Neubaus von 400.000 Wohnungen im Jahr, davon 100.000 öffentlich gefördert, wurde deutlich verfehlt. Nach Berechnungen des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung ist das reale Bauvolumen 2022 erstmals seit Jahren gesunken, und zwar um rund 2 %. Die Zahl der neu gebauten Wohnungen dürfte auf rund 280.000 (davon 20.000 Sozialwohnungen) gefallen sein, schätzt der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes. Angesichts der hohen Netto-Zuwanderung im Jahr 2022 wird der Bedarf an Wohnraum noch weiter steigen. Höhere Baukosten, gestiegene Zinsen und die immer strenger werdenden Klimaschutzvorgaben lassen hier kurzfristig nicht auf mehr Bautätigkeit hoffen. Auch die zuständige Bauministerin Klara Geywitz rechnet frühestens ab dem Jahr 2024 damit, an den Bau von 400.000 Wohnungen „heranzukommen“.

Mit dem Start ins neue Jahr bringt die EU-Taxonomie-Verordnung, die verbindliche „grüne“ Standards für nachhaltiges Wirtschaften festlegt, weitere regulatorische Neuerungen auch für die Bau- und Immobilienbranche. Da der Sektor über 35 % des Endenergieverbrauchs in Deutschland ausmacht, gilt es, insbesondere auch hier die wirtschaftlichen Aktivitäten unter dem Gesichtspunkt der Nachhaltigkeit zu überprüfen.

Die zwei bereits bestehenden Umweltziele (Klimaschutz und Anpassung an den Klimaschutz) werden seit dem 1. Januar 2023 durch vier weitere Zielvorgaben erweitert: Vermeidung und Reduzierung der Umweltverschmutzung, Schutz der Biodiversität, Übergang zur Kreislaufwirtschaft sowie Schutz der Wasser- und Meeresressourcen. Dabei wird für die Immobilienbranche insbesondere das Ziel, „Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“ unter Einbeziehung der Abfallvermeidung und Nutzung von Sekundärrohstoffen zu einer treibenden Kraft werden. Betroffene Unternehmen der Bauwirtschaft müssen nämlich Offenlegungspflichten zur Einhaltung der Taxonomie-Verordnung nachkommen. Da auch Finanzmarktakteure bei Finanzprodukten transparent über die Einhaltung der Nachhaltigkeitsaspekte von Unternehmen berichten müssen, dürfte eine Vielzahl der betroffenen Unternehmen ein gesteigertes Interesse daran haben, die Kriterien der Klimataxonomie einzuhalten. Immobilienunternehmen sollten daher die Entwicklung der EU-Taxonomie aufmerksam verfolgen. Wir werden Sie im Newsletter über Neuerungen informiert halten.

Etwas über ein Jahr nach dem die Vorkaufsrechtsausübung der Gemeinden einschränkenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hat das Verwaltungsgericht Berlin nunmehr im September 2022 entschieden, dass Alt-Abwendungsvereinbarungen kündbar sind. Für betroffene Eigentümer* innen sind das gute Nachrichten. Sie können sich also nunmehr von den mit der Abwendungsvereinbarung einhergehenden teilweise drastischen Nutzungseinschränkungen lösen. Unseren Newsletterbeitrag dazu lesen Sie auf Seite 40.

Wir wünschen Ihnen ein erfolgreiches Jahr 2023 und viel Spaß bei der Lektüre unseres Updates Immobilienrecht.

Mit den besten Grüßen

Dr. Jan Christoph Funcke

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Immobilienrecht Newsletter 1-2023. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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