BGH – Keine staatlichen Entschädigungen für Betriebsschließungen im Lockdown

Der BGH entschied in einem Musterfall gegen das Land Brandenburg (Urteil v. 17. März 2022, Az. III ZR 79/21), dass der Staat nicht für Einnahmeausfälle von Gastronomen und anderen Betriebsinhabern haftet, die in Folge von staatlich angeordneten Betriebsschließungen und -beschränkungen im Rahmen eines Corona-Lockdowns entstanden sind. Es bestünden weder Entschädigungs- noch Schadenersatzansprüche.

Sachverhalt

Der Kläger ist Inhaber eines Hotel- und Gastronomiebetriebs. Aufgrund einer Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg war der Hotelbetrieb des Klägers im ersten Corona-Lockdown Anfang des Jahres 2020 für den Publikumsverkehr geschlossen worden. Die Gaststätte konnte daher in der Folge lediglich noch einen Außerhausverkauf anbieten. Zwar wurden dem Kläger 60.000 € Corona-Soforthilfe ausgezahlt, dennoch machte er gegen das Land Brandenburg einen weitergehenden Anspruch auf Entschädigung geltend. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, hat auch der BGH die Klage abgewiesen.

Inhalt der Entscheidung

Die Entschädigungsvorschriften aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) seien vorliegend nicht anwendbar. Insbesondere § 65 IfSG gewähre nach dem Wortlaut einen Entschädigungsanspruch nur bei behördlichen Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Im vorliegenden Fall diente die Verordnung des Landes Brandenburgs jedoch zur Bekämpfung der bereits ausgebreiteten COVID- 19-Krankheit. Im Übrigen seien die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes mangels planwidriger Regelungslücke auch nicht analog anwendbar.

Der BGH lehnte auch Ansprüche aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 S. 1 BGB) und enteignungsgleichem Eingriff sowie nach § 1 Abs. 1 des Staatshaftungsgesetzes des Landes Brandenburg mit Verweis auf die Rechtmäßigkeit der einschlägigen Corona-Verordnung ab. Der Staat habe seine Pflichten, die aus dem grundgesetzlichen Sozialstaatsprinzip folgen, durch die Auflage von Hilfsprogrammen erfüllt.

Fazit und Ausblick

Der BGH hat mit der Entscheidung klargestellt, dass die Hilfeleistung für von der Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche keine Aufgabe der Staatshaftung sei. Dem Kläger bleibt nur noch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht. Die Entscheidung des BGH dürfte grundsätzlichen Charakter haben und daher als Orientierung für eine Vielzahl von ähnlichen Verfahren dienen, die bundesweit an den Land- und Oberlandesgerichten aktuell anhängig sind.

Autor

Christoph von Loeper
Tel: +49 30 208 88 1422

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Immobilienrecht Newsletter 2-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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