IFRS IC Agendaentscheidungen

IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen: klimabezogene Zusagen

Im April 2024 hat das IASB die im März getroffene Entscheidung des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) zur Anwendung von IAS 37 auf die Verpflichtungen eines Unternehmens zur Verringerung oder zum Ausgleich seiner künftigen Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen), bestätigt (das IFRS IC Update kann hier eingesehen werden). Die ursprünglich dem IFRS IC vorgelegte Frage und die nachfolgenden Klarstellungen bezogen sich auf zwei Arten von Verpflichtungen:

  • eine Verpflichtung, die jährlichen THG-Emissionen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft um einen bestimmten Betrag zu reduzieren, und
  • die Verpflichtung, die verbleibenden jährlichen THG-Emissionen danach durch den Erwerb und 
    die Stilllegung von Emissionsgutschriften auszugleichen.

Das IFRS IC kam zu dem Schluss, dass die derzeitigen Bestimmungen von IAS 37 ausreichend sind, um zu bestimmen, (i) unter welchen Bedingungen eine öffentliche Erklärung zu einer faktischen Verpflichtung i. S. d. IAS 37 führt, (ii) ob die Ansatzkriterien für eine Rückstellung erfüllt sind und (iii) ob im Fall einer Rückstellungsbildung der entsprechende Betrag als Aufwand oder als Vermögenswert erfasst wird.

Es wurde zunächst festgestellt, dass eine faktische Verpflichtung nicht automatisch entsteht, sobald das Unternehmen eine öffentliche Erklärung abgibt. Eine faktische Verpflichtung besteht u. a. dann, wenn ein Unternehmen eine hinreichend spezifische Erklärung abgegeben hat, dass es für die Einhaltung der Aussage verantwortlich zeichnet. Ob eine solche vorliegt, ist anhand der Tatsachen und Umstände des Einzelfalls zu prüfen.

Außerdem wurde festgestellt, dass ein Unternehmen nach IAS 37.14 eine Rückstellung anzusetzen hat, wenn (i) das Unternehmen eine gegenwärtige Verpflichtung aufgrund eines vergangenen Ereignisses hat, (ii) es wahrscheinlich ist, dass ein Abfluss von 
Ressourcen erforderlich sein wird, um die Verpflichtung zu erfüllen, und (iii) eine zuverlässige Schätzung der Höhe der Verpflichtung vorgenommen werden kann.

In Bezug auf das erste Kriterium der gegenwärtigen Verpflichtung wird darauf hingewiesen, dass keine Rückstellung für Kosten angesetzt wird, die für die künftige Geschäftstätigkeit anfallen (IAS 37.18) und dass nur solche Verpflichtungen als Rückstellungen angesetzt werden, die auf vergangenen Ereignissen beruhen und unabhängig von den künftigen Handlungen des Unternehmens bestehen (IAS 37.19). Somit kam das IFRS IC zu dem Ergebnis, dass aus der öffentlichen Erklärung keine gegenwärtige Verpflichtung entstanden ist, da bisher noch keine Maßnahmen ergriffen wurden und die Kosten, die aufgewandt werden müssen, Kosten sind, um in der Zukunft tätig zu sein.

Hinsichtlich des zweiten Kriteriums erfordert die Erfüllung zur Reduzierung der jährlichen THG-Emissionen nach Ansicht des IFRS IC keinen Abfluss von Ressourcen, da das Unternehmen im Austausch für die dann anfallenden Ausgaben zur Anpassung des Produktionsprozesses andere Ressourcen erhält (z. B. Sachanlagen). Die Verpflichtung, die verbleibenden THG-Emissionen zu kompensieren, erfordert dagegen einen Abfluss von Ressourcen, da das Unternehmen Emissionsgutschriften kaufen und zurückziehen muss, ohne im Gegenzug einen wirtschaftlichen Nutzen zu erhalten. Das vergangene Ereignis, das die Verpflichtung zur Kompensation begründet, ist jedoch die THG-Emission zu dem in der Verpflichtung genannten zukünftigen Zeitpunkt (und nicht die Erklärung des Unternehmens oder die Maßnahmen, die es zur öffentlichen Bekräftigung dieser Verpflichtung ergriffen hat). Folglich ist eine bloße Ankündigung des Unternehmens kein vergangenes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen Verpflichtung führt.

Das dritte Kriterium der zuverlässigen Schätzung ist gegeben.

Schließlich wird klargestellt, dass eine Rückstellung für die Kompensationsverpflichtung als Aufwand zu erfassen ist, es sei denn, die IFRS-Kriterien für den Ansatz eines Vermögenswerts sind erfüllt.

IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse: bedingte Vergütung bei Weiterbeschäftigung in der Übergangsphase nach einem Unternehmenserwerb

Im April 2024 bestätigte das IASB die Entscheidung des IFRS IC vom März zur Frage, wie ein Unternehmen Zahlungen an die Verkäufer eines erworbenen Unternehmens zu bilanzieren hat, wenn diese Zahlungen von der Weiterbeschäftigung der Verkäufer während einer Übergabeperiode nach dem Erwerb abhängen (das IFRIC Update vom März 2024 kann hier eingesehen werden).

Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

  • Der Kaufvertrag sieht vor, dass die Verkäufer als Mitarbeiter des erworbenen Unternehmens weiterbeschäftigt werden, um einen angemessenen Wissenstransfer von den Verkäufern zum neuen Managementteam zu gewährleisten.
  • Die Verkäufer werden für ihre Dienste auf einem Niveau entschädigt, das mit dem anderer Führungskräfte vergleichbar ist, und erhalten zusätzliche Zahlungen, die sowohl von der Leistung des erworbenen Unternehmens (z. B. Erreichen eines bestimmten EBITDA) als auch von der Weiterbeschäftigung der Verkäufer für einen begrenzten Zeitraum nach der Übernahme abhängen.
  • Die Verkäufer haben Anspruch auf die zusätzlichen Zahlungen, wenn ihr Beschäftigungsverhältnis aufgrund bestimmter Umstände – wie Tod oder Behinderung – oder mit Zustimmung 
    des Unternehmens beendet wird. Wenn ihr Beschäftigungsverhältnis unter anderen Umständen beendet wird, erfolgt keine Zahlung.

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob das Unternehmen die Bilanzierung der zusätzlichen Zahlungen nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt in eine Vergütung für Dienstleistungen nach dem Unternehmenszusammenschluss und eine zusätzliche Kaufpreiskomponente für den Unternehmenszusammenschluss aufteilen kann.

Das IFRS IC stellte fest, dass infolge der Agendaentscheidung aus dem Jahr 2013 dieser Sachverhalt faktisch einheitlich bilanziert wird und es insoweit keinerlei Uneinheitlichkeit in der Bilanzierungspraxis gibt.

Der Erwerber hat die Bestimmungen von IFRS 3 anzuwenden und die Zahlungen als Vergütung für nach dem Zusammenschluss erbrachte Arbeitsdienstleistungen und nicht als zusätzliche Kaufpreiskomponente für den Erwerb zu bilanzieren, es sei denn, der Vereinbarung fehlt es an wirtschaftlicher Substanz.

Zehnte Zusammenstellung der Agendaentscheidungen des IFRS IC

Anfang Mai veröffentlichte die IFRS Foundation die zehnte Zusammenstellung der Agendaentscheidungen des IFRS IC, die zwischen November 2023 und April 2024 getroffen wurden. Die Zusammenstellung (hier verfügbar) enthält die in diesem Newsletter vorgestellten Agendaentscheidungen des IFRS IC.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 3-2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.