Verbesserungen an den IFRS – Zyklus 2018–2020

Mitte 2020 veröffentlichte das IASB seinen Entwurf für jährliche Verbesserungen an den IFRS – Zyklus 2018–2020. Diese Änderungen mit begrenztem Umfang betreffen IFRS 1, IFRS 9, IFRS 16 und IAS 41:

IFRS 1 – Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

Die Änderung besagt, dass ein Tochterunternehmen, das die IFRS nach seiner Muttergesellschaft erstmals anwendet und sich für die Anwendung von Paragraf D16 (a) des IFRS 1 entscheidet, die kumulierten Umrechnungsdifferenzen anhand der vom Mutterunternehmen ausgewiesenen Beträge auf der Grundlage des Umstellungsdatums des Mutterunternehmens auf IFRS bewerten kann.

IFRS 9 – Finanzinstrumente

Die Änderung besagt, dass für die Zwecke des „10%-Tests“, der bei der Beurteilung, ob eine finanzielle Verbindlichkeit ausgebucht werden soll, verwendet wird, nur die zwischen dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber gezahlten oder erhaltenen Gebühren berücksichtigt werden sollten, einschließlich der Gebühren, die entweder vom Kreditnehmer oder vom Kreditgeber im Namen des anderen gezahlt oder erhalten wurden.

Ein Unternehmen hat die Änderung von IFRS 9 auf finanzielle Verbindlichkeiten anzuwenden, die zu Beginn oder nach Beginn der ersten jährlichen Berichtsperiode, in der das Unternehmen die jährlichen Verbesserungen an den IFRS 2018–2020 erstmals anwendet, geändert oder ausgetauscht werden.

IFRS 16 – Leasingverhältnisse

Die Änderung betrifft das erläuternde Beispiel 13 zu IFRS 16. In diesem Beispiel sind auch Aussagen bezüglich Zahlungen des Leasinggebers an den Leasingnehmer im Rahmen einer Erstattung von Ausgaben für Mietereinbauten enthalten. Im Speziellen wurden diese Zahlungen des Leasinggebers ohne weitere Erläuterung nicht als Leasinganreize gemäß IFRS 16.24 (b) eingestuft. Da diese Einstufung in der Vergangenheit für Verwirrung bezüglich der Behandlung von Leasinganreizen sorgte, soll die entsprechende Passage nun entfernt werden. 

Es bleibt klarzustellen, dass entsprechende Zahlungen des Leasinggebers für Mietereinbauten nur als Leasinganreize im Kontext des IFRS 16 einzustufen sind, falls die Mietereinbauten Vermögenswerte des Leasingnehmers darstellen. Handelt es sich bei den Mietereinbauten um Vermögenswerte des Leasinggebers, so sind die Zahlungen des Leasinggebers lediglich als Kostenerstattung einzustufen und nicht als Leasinganreiz.

IAS 41 – Landwirtschaft

Die Änderung streicht die Anforderung in Paragraf 22, wonach Unternehmen verpflichtet waren, bei der Bewertung des beizulegenden Zeitwerts eines biologischen Vermögenswerts (unter Verwendung der Barwertmethode) Cashflows aus Ertragsteuern auszuschließen. Dadurch wird die Übereinstimmung mit IFRS 13 zur Bewertung des beizulegenden Zeitwerts gewahrt.

Die in den jährlichen Verbesserungen der IFRS 2018–2020 veröffentlichten Änderungen sind für die laufenden Berichtsperioden ab dem 1. Januar 2022 verbindlich anzuwenden. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Beachten Sie, dass die Änderung von IFRS 16 kein verbindliches Anwendungsdatum hat, da sie sich nur auf ein erläuterndes Beispiel im Standard bezieht.

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