Änderung an IFRS 16 betreffend COVID-19-bedingte Mietkonzessionen

Mitte 2020 wurde die endgültige Änderung an IFRS 16 Leasingverhältnisse veröffentlicht, welche die Problematik der COVID-19-bedingten Mietkonzessionen aufgreift.

Diese Änderung gewährt ausschließlich Leasingnehmern die Option, nicht beurteilen zu müssen, ob eine COVID-19-bedingte Mietkonzession eine Leasingmodifikation darstellt. Diese praktische Erleichterung verlangt von Leasingnehmern, COVID-19-bedingte Mietkonzessionen so zu bilanzieren, als ob es sich nicht um eine Leasingmodifikation handelt, und die Auswirkungen dieser Konzessionen im Gewinn oder Verlust der Periode zu erfassen.

Diese Erleichterung gilt für COVID-19-bedingte Mietkonzessionen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Die Änderung der Mietzahlungen führt zu einer angepassten Bewertung des Leasingvertrags, die im Wesentlichen gleich oder geringer ist als die Bewertung des Leasingvertrags unmittelbar vor der Änderung;
  • die Mietzahlungen müssen ursprünglich bis spätestens 30. Juni 2021 fällig gewesen sein;
  • es gibt keine wesentliche Änderung der übrigen Vertragsbedingungen.

Die Änderung gilt für jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Juni 2020 beginnen. Eine vorzeitige Anwendung ist erlaubt. Die Anwendung erfolgt rückwirkend, aber die Vergleichswerte müssen nicht angepasst werden (Auswirkungen auf den Eröffnungsbilanzwert der Gewinnrücklagen oder andere Bestandteile des Eigenkapitals zu Beginn der Berichtsperiode, in der die Änderung zuerst angewandt wird). Die in Paragraf 28 (f) von IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler geforderten Angaben sind nicht erforderlich (d.h., ein Leasingnehmer ist nicht verpflichtet, für die aktuelle Periode und jede dargestellte frühere Periode den Betrag der Anpassung für jeden betroffenen Posten im Abschluss sowie gegebenenfalls für das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie anzugeben).

Ein Leasingnehmer, der die praktische Erleichterung anwendet, muss diese Tatsache zusammen mit dem in der Gewinn- und Verlustrechnung erfassten Betrag offenlegen, um Änderungen der Leasingzahlungen anzugeben, die sich aus den COVID-19-bedingten Mietkonzessionen ergeben.

Das IASB hat die praktische Erleichterung nicht auf Leasinggeber ausgeweitet, sodass diese nicht von der Durchführung von Analysen ausgenommen sind, um festzustellen, ob etwaige Mietkonzessionen eine Leasingmodifikation darstellen.

Die Änderung an IFRS 16 bezüglich COVID-19-bedingter Mietkonzessionen kann auf der Website des IASB eingesehen werden.

Auf europäischer Ebene musste die Änderung einem beschleunigten Endorsement-Verfahren unterzogen werden, welches Anfang Oktober erfolgreich abgeschlossen wurde. Genauere Informationen diesbezüglich finden Sie in den Europäischen Highlights in diesem Newsletter.

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

* mandatory fields

Your personal data is collected by Forvis Mazars in Germany, the data controller, in accordance with applicable laws and regulations. Fields marked with an asterisk are required. If any required field is left blank, it will not be possible to process your request. Your personal data is collected for the purpose of processing your request.

You have a right to access, correct and erase your data, and a right to object to or limit the processing of your data. You also have a right to data portability and the right to provide guidance on what happens to your data after your death. Finally, you have the right to lodge a complaint with a supervisory authority and a right not to be the subject of a decision based exclusively on automated processing, including profiling, that produces legal effects concerning you or significantly affects you in a similar way.

Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Kontakt