IASB veröffentlicht endgültige Änderungen aus Phase 2 der IBOR-Reform

Am 27. August 2020 veröffentlichte das IASB die endgültigen Änderungen an IAS 39, IFRS 9, IFRS 7, IFRS 16 und IFRS 4, die sich aus Phase 2 des IBOR-Reformprojekts ergeben.

Diese Änderungen spezifizieren in erster Linie die bilanzielle Behandlung, die im Falle von Änderungen der Bestimmungsgrundlage der vertraglichen Cashflows finanzieller Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten anzuwenden ist (z.B. wenn durch eine Vertragsänderung ein alter Referenzzinssatz durch einen neuen ersetzt wird), sowie die Auswirkungen solcher Änderungen auf die von der IBOR-Reform betroffenen Sicherungsbeziehungen (Sicherungsinstrument und/oder Grundgeschäft).

Sie legen auch die erforderlichen Offenlegungen im Zusammenhang mit der IBOR-Reform und deren Auswirkungen auf die Rechnungslegung sowie die bilanzielle Behandlung solcher Änderungen nach anderen Standards als denen, die sich auf Finanzinstrumente beziehen (d.h. Leasing- und Versicherungsverträge), fest.

Die wichtigsten Änderungen an IFRS 9 und IAS 39 lauten wie folgt:

  • Die Änderungen, die sich aus der IBOR-Reform ergeben, sind durch eine prospektive Änderung des Effektivzinssatzes der betroffenen finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten ohne Auswirkung auf den Gewinn oder Verlust zu berücksichtigen (in Übereinstimmung mit IFRS 9.B5.4.5);
  • diverse Erleichterungen bei den Qualifikationskriterien für Fair Value Hedge Accounting und Cash Flow Hedge Accounting wurden eingeführt, sodass betroffene Sicherungsbeziehungen aufrechterhalten werden können. Diese Erleichterungen beziehen sich in erster Linie auf Änderungen der Hedge-Dokumentation und die Bewertung der Wirksamkeit.

Diese Änderungen gelten für finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, bei denen die vertraglichen Änderungen eine direkte Folge der Zinsreform sind, vorausgesetzt, dass die neue Grundlage für die Bestimmung der vertraglichen Cashflows wirtschaftlich der vorherigen Grundlage entspricht.

Diese Änderungen sind obligatorisch für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen. Sie sind rückwirkend anzuwenden und eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

Die Änderungen sind im Rahmen des kostenpflichtigen Abonnements auf der Website des IASB verfügbar.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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