Änderungen an IAS 16: Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung

Mitte 2020 veröffentlichte das IASB Änderungen an IAS 16 Sachanlagen.

Diese Änderungen folgen den Diskussionen im IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) mit dem Ziel, die Vorgehensweise bei der Erfassung von Einnahmen und Kosten während der Testphase eines Vermögenswertes zu standardisieren (z.B. bei der Herstellung von Mustern, um die ordnungsgemäße Funktionalität eines Vermögenswerts sicherzustellen).

Diese Änderung untersagt es, von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten einer Sachanlage jegliche Einnahmen aus dem Verkauf von Gütern abzuziehen, die hergestellt wurden, während der betroffene Vermögenswert an den Standort und in den Zustand gebracht wurde, die erforderlich sind, um in der vom Management beabsichtigten Weise betrieben werden zu können. Derartige Verkaufseinnahmen werden daher erfolgswirksam verbucht (und nicht als Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Sachanlage). Die zugehörigen Kosten dieser Güter müssen unter Anwendung von IAS 2 Vorräte bewertet werden.

Die dargestellte Änderung ist rückwirkend anzuwenden. Dies gilt jedoch nur für diejenigen Sachanlagen, die zu Beginn der ersten Vergleichsperiode, welche im Abschluss der erstmaligen Anwendung dargestellt wird, an den vom Management beabsichtigten Standort und in den betriebsnotwendigen Zustand gebracht werden.

Das obligatorische Datum des Inkrafttretens ist der 1. Januar 2022. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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