COVID-19: Wertminderungen nach IAS 36

Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Rechnungslegung von Unternehmen im Jahr 2020: Wertminderungen nach IAS 36

Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Rechnungslegung werfen seit Beginn des Jahres 2020 eine Reihe von bilanziellen Fragestellungen auf. Besondere Auswirkungen können sich für die Beurteilung der Wertminderungen von langfristigen Vermögenswerten ergeben.

Im Folgenden stellen wir Mazars’ Ansichten zur Beurteilung der Wertminderungen von langfristigen Vermögenswerten (IAS 36) im Rahmen von IFRS-Konzernabschlüssen dar.

Für viele Unternehmen hat die COVID-19-Krise in der ersten Hälfte des Jahres 2020 zu Umständen geführt, die auf eine mögliche Wertminderung hindeuten:

  • der Rückgang des Börsenwerts des Unternehmens, des Werts einer Tochtergesellschaft oder einer nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung unter ihren Nettobuchwert;
  • ein erheblicher Rückgang der Nachfrage oder der Preise und folglich des operativen Cashflows;
  • die Schließung von Unternehmen, die Unterbrechung von Lieferketten und andere nachteilige Veränderungen der Bedingungen, unter denen ein Vermögenswert verwendet wird.

Da derzeit die Anstrengungen der Unternehmen oftmals eher auf die Bewältigung der kurzfristigen Auswirkungen der Krise gerichtet sind, stellt es sich in der Regel schwierig dar, Unternehmensplanungen ausschließlich zum Zweck der auch für Zwischenabschlüsse relevanten Impairment Tests aufzustellen. Nichtsdestotrotz sollten die Cashflows, die zur Bestimmung des erzielbaren Betrags der getesteten zahlungsmittelgenerierenden Einheiten verwendet werden, die beste Schätzung der wirtschaftlichen Bedingungen widerspiegeln, die während der gesamten Lebensdauer der Anlagen gegeben sein werden. Daher sollte Folgendes beachtet werden:

  • Wenn die vor der Epidemie erstellten Unternehmensplanungen veraltet sind, müssen diese überarbeitet werden, um den erwarteten Auswirkungen der Krise Rechnung zu tragen;
  • die Cashflows des laufenden Jahres, die für die Berechnung des erzielbaren Wertes verwendet werden, müssen mit den kurzfristigen Cashflow-Prognosen übereinstimmen, die für die Zwecke des Managements der Liquiditätsrisiken erstellt wurden;
  • wenn längerfristig wirtschaftliche Auswirkungen der Krise zu erwarten sind, müssen diese in die revidierten Geschäftspläne aufgenommen und in der Berechnung des Terminal Values berücksichtigt werden.

In der Praxis müssen Unternehmensplanungen, die die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie berücksichtigen, Annahmen hinsichtlich der Dauer der Krise und der Erholungskurve, der Bedingungen für die kurzzeitige Nutzung von Vermögenswerten, der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen, der Veränderungen der langfristigen Wachstumsaussichten usw. enthalten. Die Ermittlung dieser Annahmen muss sich so weit wie möglich auf die verfügbaren externen Informationsquellen stützen.

Die erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der Dauer und Schwere der Auswirkungen der Krise oder ihrer längerfristigen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens erschweren die Erstellung der für die Berechnung des Nutzungswertes erforderlichen Prognosen. Um diese Situation zu entschärfen, wäre es, wenn ein Unternehmen über die entsprechenden Kapazitäten verfügt, sinnvoller, mehrere Szenarien zu entwickeln, die nach ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet werden. Wenn der Nutzungswert auf einem einzigen Cashflow-Szenario basiert, kann es unter Umständen notwendig sein, den Diskontsatz unter Anwendung einer Risikoprämie, die die Unsicherheiten der Cashflow-Prognosen widerspiegelt, anzupassen.

Vor dem Hintergrund erheblicher Ungewissheiten müssen außerdem explizite und angemessene Offenlegungen zu Wertminderungstests gemacht werden. Insbesondere müssen die wesentlichen Annahmen beschrieben werden, die bei Cashflow-Prognosen angewendet wurden, einschließlich derjenigen, die speziell auf die COVID-19-Krise zurückzuführen sind, und bei Sensitivitätstests sollte eine neue Größenordnung der nach vernünftigem Ermessen möglichen Änderungen der Annahmen berücksichtigt werden. Es ist zu bedenken, dass die wesentlichen Annahmen nicht auf den Diskontsatz und die Wachstumsrate der ewigen Rente beschränkt sind, die bei der Berechnung des Terminal Value angewendet werden, sondern auch die Annahmen umfassen, die den Unternehmensplanungen über den Prognosezeitraum zugrunde liegen.

Die zu liefernden Offenlegungen sollten die Art und die Herkunft der getroffenen Annahmen, eine Erläuterung der Änderungen dieser Annahmen, die seit dem Ende der letzten Berichtsperiode eingetreten sind, die Sensitivität der wesentlichen Annahmen und das Ausmaß der nach vernünftigem Ermessen möglichen Änderungen dieser Annahmen sowie die wesentlichen Annahmen, die den Nutzungswert auf die Höhe des Buchwertes reduzieren würden, umfassen.

Wenn Hinweise auf eine Wertminderung zu einem Wertminderungstest für die Zwecke der Zwischenbilanz führen, sollten die oben genannten Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Tatsache, dass es sich bei den Zwischenabschlüssen um verkürzte Jahresabschlüsse gemäß IAS 34 handelt, befreit die Ersteller nicht von der Verpflichtung zur vollständigen Offenlegung der relevanten Angaben zu Wertminderungstests.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die in der Zwischenbilanz verbuchte Wertminderung des Goodwills am Ende der folgenden Jahresberichtsperiode nicht rückgängig gemacht werden kann, selbst wenn eine deutliche Verbesserung eingetreten ist. Andere Wertminderungen, die materielle oder immaterielle Anlagewerte betreffen, können jedoch, unabhängig davon, ob sie abschreibungsfähig sind oder nicht, rückgängig gemacht werden, wenn sich die Prognosen verbessern.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem IFRS-Newsletter 2-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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