Änderungen an IFRS 3 bezüglich des Verweises auf das Rahmenkonzept

Mitte 2020 veröffentlichte das IASB Änderungen an IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse. Diese Änderungen mit begrenztem Umfang bringen IFRS 3 in Einklang mit dem im März 2018 veröffentlichten neuen Rahmenkonzept.

Das neue Rahmenkonzept hat die Definition von Vermögenswerten und Schulden geändert, was zur Ausbuchung bestimmter Schulden unmittelbar nach dem Erwerb hätte führen können. Um dies zu verhindern, hat das IASB nun klargestellt, dass bei Transaktionen und anderen Ereignissen, die in den Anwendungsbereich von IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen oder IFRIC 21 Abgaben fallen, ein Erwerber diese Standards anwenden muss, um die bei einem Unternehmenszusammenschluss übernommenen Schulden zu identifizieren.

Das IASB hat zudem eine ausdrückliche Erklärung hinzugefügt, derzufolge ein Erwerber keine im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworbenen Eventualforderungen erfassen darf.

Diese Änderungen werden ab dem 1. Januar 2022 für Unternehmenszusammenschlüsse, die während der laufenden Berichtsperioden stattfinden, obligatorisch sein. Eine vorzeitige Anwendung ist zulässig, vorausgesetzt, dass alle vom IASB im März 2018 veröffentlichten Änderungen des Rahmenkonzepts gleichermaßen angewendet werden.

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