IASB trifft vorläufige Entscheidungen zu den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12
IASB trifft Entscheidungen zu Änderungen an IAS 12
Zur Erinnerung: Das International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichte im Juli 2019 einen Entwurf mit Änderungsvorschlägen zu IAS 12 Ertragsteuern (siehe Mazars-„Beyond the GAAP“-Ausgabe Nr. 135). Der Entwurf zielte darauf ab, die Bilanzierung von latenten Steuern im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Schulden, die aus einer einzigen Transaktion stammen (wie im Fall von Leasingverhältnissen nach IFRS 16 oder Stilllegungsverpflichtungen), zu klären.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen sollte ein allgemeiner Grundsatz für die Bilanzierung von latenten Steuern im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen festgelegt und damit die Vielfalt in der Praxis reduziert werden. Um dies zu erreichen, schlug der IASB vor, die in den Paragrafen 15 und 24 des IAS 12 dargelegte Ausnahmeregelung für den „erstmaligen Ansatz“ dahingehend zu ändern, dass sie nicht für Transaktionen gilt, für die ein Unternehmen sowohl einen Vermögenswert als auch eine Schuld ansetzt und dies zu gleichen Beträgen an zu versteuernden und abzugsfähigen temporären Differenzen führt.
In seiner Sitzung am 28. Oktober 2020 hat der IASB nach Durchsicht der eingegangenen Stellungnahmen vorläufig beschlossen, die Änderungen entlang der im Entwurf dargestellten und oben beschriebenen Ansätze weiterzuentwickeln. Er hat jedoch auch vorläufig beschlossen, die folgenden Anpassungen an den im Entwurf dargelegten Vorschlägen vorzunehmen:
- Der Betrag der latenten Steuerverbindlichkeiten wird nicht auf den Betrag der latenten Steueransprüche, die bei der Transaktion erfasst wurden, „gedeckelt“ (da dies als zu kompliziert und in den meisten Fällen als überflüssig angesehen wurde);
- die im Falle von Leasingverhältnissen anzuwendende Bilanzierungsmethode für Leasingvorauszahlungen und anfängliche direkte Kosten wird in Form eines erläuternden Beispiels dargestellt (d. h., sie erscheint nur in der Basis for Conclusions).
Der IASB hat auch vorläufig über die Übergangsvorschriften für diverse Sachverhalte entschieden:
- Eine rückwirkende Anwendung, mit Erfassung des kumulierten Effekts der Erstanwendung zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode, soll für Leasingverhältnisse, die nach IFRS 16 bilanziert werden, und für Verpflichtungen aus Stilllegung gelten;
- eine prospektive Anwendung auf Transaktionen, die am oder nach dem Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode stattfinden, soll für andere Transaktionen als IFRS 16 Leasingverhältnisse und Verpflichtungen aus Stilllegung gelten.
Der IASB wird den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen in einer zukünftigen Sitzung erörtern.
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