Berücksichtigung von klimarelevanten Sachverhalten in IFRS-Abschlüssen
Berücksichtigung von klimarelevanten Sachverhalten
Darin erinnert sie Emittenten daran, dass die IFRS-Standards zwar nicht explizit auf klimarelevante Sachverhalte verweisen, aber dennoch verlangen, dass solche Sachverhalte berücksichtigt werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Abschluss als Ganzes wesentlich sind. Dabei stützt sich die Foundation auf das Konzept der Wesentlichkeit, das kürzlich in IAS 1 Darstellung des Abschlusses und IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler neu definiert wurde. Das IFRS Practice Statement 2 zur Beurteilung der Wesentlichkeit bietet nützliche praktische Hinweise zu diesem Thema. Die IFRS Foundation weist auch darauf hin, dass Unternehmen bei der Erstellung ihrer IFRS-Abschlüsse häufig Ermessensentscheidungen treffen müssen, um zu beurteilen, ob Informationen wesentlich sind.
In dem im November veröffentlichten Informationspapier stellt die IFRS Foundation eine nicht abschließende Liste von IFRS-Bestimmungen zur Verfügung, die Unternehmen dazu verpflichten könnten, die Auswirkungen von klimabezogenen Sachverhalten (und von anderen neu auftretenden Risiken) in ihren Abschlüssen zu berücksichtigen, sofern diese Auswirkungen für das betreffende Unternehmen wesentlich sind. Diese Vorschriften sind anwendbar, wenn bei der Bestimmung von Buchwerten, Schätzungen und/oder im Anhang geforderten Angaben in erheblichem Umfang Ermessensentscheidungen getroffen werden.
Die IFRS Foundation betont außerdem, dass IAS 1 von Emittenten verlangt, zu prüfen, ob sie über die in den jeweiligen Standards geforderten Angaben hinaus zusätzliche Informationen zur Verfügung stellen müssen, wenn Investoren diese Informationen benötigen, um die Auswirkungen klimabezogener Sachverhalte auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens zu verstehen.
Die entsprechende Publikation vom November 2020 finden Sie hier.
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