Besonderheiten der Auslandsentsendung in einzelne Destinationen
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Besonderheiten der Auslandsentsendung
1. EU/EWR/Schweiz
- Geltung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und damit einhergehende freie Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung im Gastland
- Keine Visabestimmungen für EU-/EWR-Bürger, für Schweizer Bürger ist das „Freizügigkeitsabkommen Schweiz“ zu berücksichtigen
- Möglichkeit der einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung mit dem im Heimatland verbleibenden Ehegatten bei EU-/EWR-Entsendungen
2. USA
- In den USA gelten Visavorschriften, die zwingend zu berücksichtigen sind
- Längerfristige Mitarbeiterentsendungen unterliegen dem US-amerikanischen Arbeitsrecht
- Das bilaterale Sozialversicherungsabkommen ermöglicht den Verbleib des entsandten Mitarbeiters im heimatlichen Sozialversicherungssystem
- Die Ansässigkeit, sprich der Mittelpunkt des Lebensinteresses, ist nach den in den USA geltenden Verwaltungsanweisungen zu bestimmen
- Die sogenannte 183-Tage-Regelung kommt bei der Entsendung von Geschäftsführern bei Integration in die US-Tochtergesellschaft nicht zur Geltung
- Die Ermittlung des geldwerten Vorteils bei der un-/ teilentgeltlichen Gewährung von Stock Options und ähnlichen Vergütungsmodellen mit Bezug zu den USA ist zwecks Vermeidung einer Doppelbesteuerung mit dem Gastland abzustimmen
- Gegebenenfalls sind die Steuerpflicht des entsendenden Unternehmens in den USA sowie Registrierungspflichten zu prüfen
3. China
- In China gelten Visavorschriften, die zwingend zu berücksichtigen sind
- In einigen Regionen Chinas bedarf es zwingend eines lokalen Arbeitsvertrags zur Visumerteilung
- Grundsätzliche Mitgliedschaft des Mitarbeiters im nationalen Sozialversicherungssystem in China; das bilaterale Sozialversicherungsabkommen zwischen beiden Staaten ermöglicht den Verbleib des entsandten Mitarbeiters im heimatlichen Sozialversicherungssystem für die RV und die AV
- Die Voraussetzungen zur Begründung einer sogenannten Dienstleistungsbetriebsstätte sind in China bereits bei einer kurzfristigen Mitarbeiterentsendung, zum Beispiel zu einem Kunden, erfüllt
- Bei Nachweis der Zahlung von Einkommensteuer auf die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit in China kann in Deutschland eine Steuerfreistellung erzielt werden
- Im Rahmen der nationalen Besteuerung in China sind Besonderheiten bei der Behandlung entsendungsspezifischer Gehaltsbestandteile zu berücksichtigen
Dies ist ein Beitrag aus unserem Global Mobility Newsletter 1/2017. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.