IDW RS BFA 7 – neue Vorgaben zur Bildung der Pauschalwertberichtigungen für Kreditinstitute

01.09.2020 – Nach handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung sind Pauschalwertberichtigungen (PWB) auf Grundlage der Anforderungen des Vorsichtsprinzips nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB i. V. m. § 340a Abs. 1 HGB verpflichtend zu bilden. Im Rahmen dessen sollen alle vorhersehbaren Risiken und Verluste berücksichtigt werden, wobei Risiken und Verluste dann vorhersehbar sind, wenn diese auf Basis einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung als mögliche künftige Verluste erkennbar sind und mit ihrem Eintritt ernsthaft zu rechnen ist. Abzugrenzen ist die Bildung von Pauschalwertberichtigung von der Vorsorge für allgemeine Bankrisiken i. S. d. § 340f bzw. § 340g HGB.

Da das Handelsrecht keine konkrete Methode zur Ermittlung der PWB vorsieht, steht es den Instituten grundsätzlich frei, welche Methode für die Bemessung der Pauschalwertberichtigung genutzt wird. Allerdings schreibt der IDW RS BFA 7 Grundsätze vor, die im Rahmen der PWB-Kalkulation zu beachten sind. Am 8. Februar 2020 wurde die finale Fassung dieser IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung veröffentlicht. Damit wird die bisher in der Praxis oftmals gängige, historienfokussierte Berechnungsmethode des BMF-Schreibens vom 10. Januar 1994 von einer zukunftsorientierten Kalkulationsweise abgelöst.

Grundsätzlich besteht eine Anwendungspflicht des IDW RS BFA 7 ab dem 1. Januar 2022, wobei eine vorzeitige Anwendung der neuen Regelungen zulässig ist. Für Finanzdienstleistungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 1a KWG sowie Institute i. S. des § 1 Abs. 3 ZAG gilt der IDW RS BFA 7 entsprechend, soweit dem Risiko von Kreditausfällen eine vergleichbare Bedeutung wie bei Kreditinstituten zukommt.

Die in der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung dargestellten Ermittlungsmethoden werden in der nachfolgenden Tabelle mit ihren jeweiligen Kernaspekten zusammengefasst.

Anrechnungsverfahren

  • Basis: Lifetime-Expected-Loss; Minderung des Lifetime-Expected-Loss um den Barwert der im Zinssatz enthaltenen Bonitätsprämie
  • Bildung der PWB in Höhe der Unterdeckung der erwarteten Verluste im Vergleich zu den Bonitätsprämien

Bewertungsvereinfachung

  • Basis: 1-Jahres-Expected-Loss bei vertretbarer Ausgeglichenheitsannahme; d. h., erwartete Verluste und Bonitätsprämien gleichen sich bei der Kreditvergabe vollständig aus
  • Kann eine Ausgeglichenheit im Zeitablauf nicht (mehr) angenommen werden, so ist ein höherer Betrag (1-Jahres-Expected-Loss + X) anzusetzen

Risikovorsorge nach IFRS 9

  • Die Methodik, die sich aus den Regelungen des IFRS 9 ergeben, darf auch im HGB zugrunde gelegt werden
  • Basis: 1-Jahres-Expected-Loss, sofern keine signifikante Erhöhung des Kreditausfallrisikos vorliegt; Ansatz des Lifetime-Expected-Loss bei signifikanter Erhöhung des Kreditausfallrisikos

 

Grundsätzlich bietet die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung damit eine gewisse Methodenfreiheit innerhalb des Expected-Loss-Methodengrundsatzes. Elementar ist, dass die gewählte Ermittlungsmethode nicht hinter die für interne Risikosteuerungszwecke genutzte Methode zurückfällt. Die Auswahl der anzuwendenden Methode soll gemäß IDW RS BFA 7 im Einklang mit der Komplexität und dem Risikogehalt des individuellen Geschäftsmodells des Instituts erfolgen.

Unabhängig davon, welche Ermittlungsmethode Anwendung finden wird, gelten die durch den IDW RS BFA 7 definierten Vorgaben zur sachlichen und betraglichen Bemessungsgrundlage und festgesetzten Bewertungsgrundsätze. Demnach sind die Buchwerte bzw. der Verpflichtungsumfang der Forderungen an Kreditinstitute und an Kunden sowie nach §§ 26, 27 RechKredV unter der Bilanz auszuweisende Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen im Rahmen der Kalkulation der Höhe der PWB zu berücksichtigen. Durch die Bewertungsgrundsätze werden Anforderungen an die zugrunde liegenden Daten und zu treffenden Annahmen festgesetzt. Grundlage der Ermittlung des Expected-Loss sind beobachtete Kreditausfälle der Vergangenheit, wobei durch einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum die notwendige Prognosegüte sichergestellt werden soll. Um auf Basis des historischen Wertes eine zukunftsorientierte Betrachtungsweise zu erlangen, sind aktuelle Informationen und zukunftsbezogene Erwartungen zur Risikosituation zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind nachvollziehbare Annahmen zu Ausfallwahrscheinlichkeit, Restlaufzeit, Ausfallhöhe, Tilgungsverhalten des Kunden, potenziellen Erlösen aus der Sicherheitenverwertung sowie dem Zeitwert des Geldes zu treffen.

Mit Umstellung der bisher genutzten Methode zur PWB-Ermittlung auf die neuen Regelungen des IDW RS BFA 7 wird § 340a i. V. m. § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB einschlägig, da eine Änderung der Bewertungsmethode und damit eine Durchbrechung des Grundsatzes der Bewertungsstätigkeit vorliegt. Nach § 340a i. V. m. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind im Anhang die wesentlichen Verfahrensmerkmale darzustellen; für den Lagebericht ist zu berücksichtigen, dass das Adressenausfallrisiko i. d. R. eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für die Institute hat und somit auch entsprechend zu reflektieren ist. Nach DRS 20 ergibt sich für Konzerne die Darstellungspflicht der Methoden zur Bildung von Risikovorsorge.

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