IDW RS BFA 7 – neue Vorgaben zur Bildung der Pauschalwertberichtigungen für Kreditinstitute
Da das Handelsrecht keine konkrete Methode zur Ermittlung der PWB vorsieht, steht es den Instituten grundsätzlich frei, welche Methode für die Bemessung der Pauschalwertberichtigung genutzt wird. Allerdings schreibt der IDW RS BFA 7 Grundsätze vor, die im Rahmen der PWB-Kalkulation zu beachten sind. Am 8. Februar 2020 wurde die finale Fassung dieser IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung veröffentlicht. Damit wird die bisher in der Praxis oftmals gängige, historienfokussierte Berechnungsmethode des BMF-Schreibens vom 10. Januar 1994 von einer zukunftsorientierten Kalkulationsweise abgelöst.
Grundsätzlich besteht eine Anwendungspflicht des IDW RS BFA 7 ab dem 1. Januar 2022, wobei eine vorzeitige Anwendung der neuen Regelungen zulässig ist. Für Finanzdienstleistungsinstitute i. S. des § 1 Abs. 1a KWG sowie Institute i. S. des § 1 Abs. 3 ZAG gilt der IDW RS BFA 7 entsprechend, soweit dem Risiko von Kreditausfällen eine vergleichbare Bedeutung wie bei Kreditinstituten zukommt.
Die in der IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung dargestellten Ermittlungsmethoden werden in der nachfolgenden Tabelle mit ihren jeweiligen Kernaspekten zusammengefasst.
Anrechnungsverfahren |
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Bewertungsvereinfachung |
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Risikovorsorge nach IFRS 9 |
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Grundsätzlich bietet die IDW-Stellungnahme zur Rechnungslegung damit eine gewisse Methodenfreiheit innerhalb des Expected-Loss-Methodengrundsatzes. Elementar ist, dass die gewählte Ermittlungsmethode nicht hinter die für interne Risikosteuerungszwecke genutzte Methode zurückfällt. Die Auswahl der anzuwendenden Methode soll gemäß IDW RS BFA 7 im Einklang mit der Komplexität und dem Risikogehalt des individuellen Geschäftsmodells des Instituts erfolgen.
Unabhängig davon, welche Ermittlungsmethode Anwendung finden wird, gelten die durch den IDW RS BFA 7 definierten Vorgaben zur sachlichen und betraglichen Bemessungsgrundlage und festgesetzten Bewertungsgrundsätze. Demnach sind die Buchwerte bzw. der Verpflichtungsumfang der Forderungen an Kreditinstitute und an Kunden sowie nach §§ 26, 27 RechKredV unter der Bilanz auszuweisende Eventualverbindlichkeiten und andere Verpflichtungen im Rahmen der Kalkulation der Höhe der PWB zu berücksichtigen. Durch die Bewertungsgrundsätze werden Anforderungen an die zugrunde liegenden Daten und zu treffenden Annahmen festgesetzt. Grundlage der Ermittlung des Expected-Loss sind beobachtete Kreditausfälle der Vergangenheit, wobei durch einen ausreichend langen Beobachtungszeitraum die notwendige Prognosegüte sichergestellt werden soll. Um auf Basis des historischen Wertes eine zukunftsorientierte Betrachtungsweise zu erlangen, sind aktuelle Informationen und zukunftsbezogene Erwartungen zur Risikosituation zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sind nachvollziehbare Annahmen zu Ausfallwahrscheinlichkeit, Restlaufzeit, Ausfallhöhe, Tilgungsverhalten des Kunden, potenziellen Erlösen aus der Sicherheitenverwertung sowie dem Zeitwert des Geldes zu treffen.
Mit Umstellung der bisher genutzten Methode zur PWB-Ermittlung auf die neuen Regelungen des IDW RS BFA 7 wird § 340a i. V. m. § 284 Abs. 2 Nr. 2 HGB einschlägig, da eine Änderung der Bewertungsmethode und damit eine Durchbrechung des Grundsatzes der Bewertungsstätigkeit vorliegt. Nach § 340a i. V. m. § 284 Abs. 2 Nr. 1 HGB sind im Anhang die wesentlichen Verfahrensmerkmale darzustellen; für den Lagebericht ist zu berücksichtigen, dass das Adressenausfallrisiko i. d. R. eine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung für die Institute hat und somit auch entsprechend zu reflektieren ist. Nach DRS 20 ergibt sich für Konzerne die Darstellungspflicht der Methoden zur Bildung von Risikovorsorge.