Umsetzung der Zahlungsdiensterichtlinie

09.02.2018 – Kein Surcharging mehr gegenüber Verbrauchern

Am 13.1.2018 trat das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (ZDUG) in Kraft, das die „Zweite Zahlungsdiensterichtlinie“ (RL (EU) 2015/2366) umsetzt. Ziel dieser Richtlinie ist die Fortentwicklung des europäischen Binnenmarktes im Hinblick auf unbare Zahlungen und die Anpassung an neue technische Entwicklungen. Das ZDUG sieht neben einer Überarbeitung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes auch Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor.

Maßgebliche Normadressaten der neuen Vorschriften sind zwar in erster Linie Zahlungsdiensteanbieter. Allerdings wurde auch ein neuer § 270a BGB eingefügt, der für den Handel insgesamt besondere Relevanz entfaltet. Denn hiernach sind künftig Vereinbarungen über Entgelte für alle gängigen bargeldlosen Zahlungsmittel gegenüber Verbrauchern (sogenanntes „Surcharging“) grundsätzlich unwirksam.

Bisherige Praxis

Bereits nach bisheriger Rechtslage war Surcharging in Deutschland nicht uneingeschränkt möglich. Vereinbarungen über die Entgeltlichkeit eines Zahlungsmittels waren bisher gemäß § 312a Abs. 4 BGB dann unwirksam, wenn für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit bestand oder das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausging, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstanden.

Kein Surcharging mehr bei Lastschrift und Überweisung

Nach § 270a Satz 1 BGB sind Vereinbarungen künftig unwirksam, die den Schuldner verpflichten, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift oder einer SEPA-Überweisung zu entrichten. Voraussetzung für das Verbot von Surcharging ist also, dass die gewählte Zahlungsmethode unter die SEPA-Verordnung fällt. Dies ist gemäß Artikel 1 Absatz 1 VO (EU) Nr. 260/2012 dann der Fall, wenn es sich um eine Überweisung oder Lastschrift innerhalb der Europäischen Union in der Währung Euro handelt, bei der entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers oder der einzige am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstleister auf dem Gebiet der Europäischen Union ansässig ist. Bisher war es den Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen noch möglich, kostendeckende Entgelte für bestimmte Zahlungsmittel auf den Verbraucher abzuwälzen. Diese Möglichkeit besteht für SEPA-Verfahren ab dem 13.1.2018 nicht mehr. Auch Vereinbarungen über lediglich kostendeckende Aufschläge sind seitdem unwirksam.

Auch im Anwendungsbereich geht die Regelung des § 270a BGB über die bisherige Rechtslage hinaus. § 270a BGB setzt keinen Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 BGB voraus. Die Regelungen für SEPA-Lastschriften und SEPAÜberweisungen gelten somit für jede Art von Schuldverhältnis. Es kommt also im Unterschied zur bisherigen Regelung nicht mehr darauf an, ob Gläubiger und Schuldner Verbraucher oder Unternehmer sind.

Kein Surcharging mehr bei Kreditkartenzahlungen durch Verbraucher

Nicht ganz so streng ist die neue Rechtslage im Hinblick auf die Nutzung von Zahlungskarten. Während Lastschriften und Überweisungen stets entgeltfrei angeboten werden müssen, muss die Nutzung von Zahlungskarten gemäß § 270a Satz 1 Var. 3 BGB in Verbindung mit § 270a Satz 2 BGB lediglich bei Zahlungsvorgängen mit Verbrauchern entgeltfrei sein, wenn auf diese Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2015 über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge (ABl. L 123 v. 19.5.2015, S. 1) anwendbar ist.

Vom Begriff der „Zahlungskarte“ sind hierbei alle Debit- und Kreditkarten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren umfasst, worunter insbesondere die in Europa gängigen Kreditkarten VISA und Mastercard fallen. Seit Inkrafttreten der MIF-Verordnung sind bei Debit- und Kreditkarten im Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren die Interbankenentgelte, die von der Händlerbank an die Bank des Karteninhabers beim Einsatz einer Kreditkarte zu zahlen sind, regulatorisch begrenzt. Bislang wurden diese Kosten von der Händlerbank an den Zahlungsempfänger weitergegeben, welcher die Kosten regelmäßig auf seine Kunden abwälzte. Der Gesetzgeber verfolgt mit der neuen Regelung nun das Ziel, dass die Händlerbank auch ihre Kostenersparnis an den Zahlungsempfänger weiterreicht. Dies soll einen Anreiz für den Zahlungsempfänger bieten, ganz auf Surcharging verzichten zu können.

Für Zahlungskarten im Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren (z. B. American Express, Diners Club) gilt § 270a BGB hingegen nicht. Grund hierfür ist, dass das vom Zahlungsempfänger an den Kartenemittenten zu entrichtende Entgelt bei Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren nicht reguliert ist.

Die Rechtslage im Hinblick auf andere Bezahlsysteme wie etwa Paypal ist aktuell noch nicht endgültig geklärt.

Handlungsempfehlung

Das ZDUG trat am 13.1.2018 in Kraft. Händler, die aktuell z. B. Gebühren auf Zahlungen per Kreditkarte erheben, müssen schnellstens reagieren, ihre AGB bzw. Preisblätter prüfen und diese gegebenenfalls an die ab dem 13.1.2018 geltende Rechtslage anpassen. Dasselbe gilt für technische Systeme, mit denen Entgelte automatisiert vereinbart und abgerechnet werden können. Wer weiterhin Entgelte für bestimmte Zahlungsarten erhebt, muss mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Zudem können Kunden ohne Rechtsgrund erhobene Gebühren zurückverlangen.

Wir unterstützen Sie gerne

Für Ihre Fragen rund um die neuen Anforderungen, die Prüfung und Anpassung Ihrer AGB oder Informationen über die Auswirkungen auf andere Bezahlverfahren stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Neben den unten genannten Ansprechpartnern sind natürlich auch Ihre weiteren bekannten Ansprechpartner bei Mazars wie gewohnt für Sie da.

Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese allgemeinen Informationen keine Rechtsberatung für den konkreten Anwendungsfall darstellen. Wir empfehlen ergänzend für Einzelfragen die Hinzuziehung des rechtlichen Beraters.

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