Know-How-Schutz: Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Geheimnisschutz-Richtlinie

07.08.2018 – Die Bundesregierung hat am 18. Juli 2018 den Entwurf des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) auf den Weg gebracht. Das Gesetz dient der Umsetzung der „Europäischen Richtlinie (EU) 2016/943 vom 8. Juni 2016“, die zur Etablierung eines europaweit einheitlichen Mindestschutzstandards von Geschäftsgeheimnissen verabschiedet wurde. Da die Umsetzungsfrist der europäischen Richtlinie bereits im Juni 2018 abgelaufen ist, wird das Inkrafttreten des Gesetzes noch in diesem Jahr erwartet.
Know-How-Schutz Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Geheimnisschutz-Richtlinie

Zielsetzung

Ziel der Richtlinie ist es, einen europaweit einheitlichen Mindeststandard zu schaffen, um Geschäftsgeheimnisse vor dem rechtswidrigen Erwerb, der rechtswidrigen Nutzung sowie der rechtswidrigen Offenlegung zu schützen.

Das Hauptaugenmerk der Richtlinie sowie ihrer nationalen Umsetzung liegt darauf, den Schutz vor der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zu vergrößern. Außerdem soll Betroffenen die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung und Schadenersatz erleichtert werden. Diese und weitere Regelungen im Entwurf sollen die Rechtssicherheit für Unternehmen im Umgang mit essenziellem Know-how steigern.

Eckpunkte des Regierungsentwurfs

  • Definition des Geschäftsgeheimnisses: Geschäftsgeheimnis ist jede geheime Information, die einen kommerziellen Wert besitzt und die der Berechtigte durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen vor Veröffentlichung schützt. Gerade die Einhaltung dieser objektiven Geheimhaltungsmaßnahmen, ohne die der Anwendungsbereich des Gesetzes nicht eröffnet wird, wird eine besondere Herausforderung in der Praxis darstellen. Im bisher gültigen § 17 UWG wurde lediglich ein erkennbarer subjektiver Geheimhaltungswille gefordert, der sich irgendwie objektiv manifestiert haben musste.
  • Betroffene Unternehmen können zivilrechtliche Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Auskunft geltend machen sowie die Herausgabe, den Rückruf, die Vernichtung und die Entfernung sowie Rücknahme bestimmter Produkte vom Markt verlangen.
  • Zudem soll die Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen auch bei Einreichung einer Klage auf Antrag der Partei gewahrt werden. Auch dies stellt eine erhebliche Verbesserung zur bisherigen Rechtslage dar, da die Durchsetzung des Geheimnisschutzes bisher einherging mit der Offenbarung des Geheimnisses im Prozess.
  • Ausnahmen vom Geheimnisschutz sind vorgesehen, wenn dies durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch Rechtsgeschäft festgelegt ist, bzw. in Fällen des sogenannten „Whistleblowing“. Zudem sollen entwurfsgemäß andere öffentlich-rechtliche Regelungen, die den Geheimnisschutz betreffen, ausdrücklich vorgehen.
  • Vom neuen Geheimnisschutz nicht erfasst ist das sogenannte „Reverse Engineering“, also die Rückentwicklung von Produkten zur Gewinnung von Informationen. Diese Praxis wird durch die Richtlinie ausdrücklich als zulässig erachtet, was eine Neuregelung zu den bisher gültigen Strafvorschriften der §§ 17–19 UWG darstellt, die nun ersetzt werden.

Handlungsempfehlung

Entscheidend für Unternehmen wird sein, dass sie den Nachweis eines aktiven Schutzes der Geschäftsgeheimnisse erbringen können. Wer keine aktiven Bemühungen unternimmt, um Geschäftsgeheimnisse angemessen zu schützen, kann sich nicht auf die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Ansprüche berufen. Die Implementierung und Dokumentation entsprechender „objektiv angemessener Schutzmaßnahmen“ wird deshalb entscheidend an Bedeutung gewinnen.

Im Fokus steht dabei neben technisch-organisatorischen Geheimhaltungsmaßnahmen auch der vertragliche Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Denn insbesondere vertragliche Geheimhaltungsverpflichtungen sind geeignet, „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ zu implementieren. Zum einen kann der Schutzbereich des Gesetzes dadurch deutlich erweitert werden, zum anderen kann gerade auch der Anwendungsbereich des neuen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen durch vertragliche Regelungen überhaupt eröffnet werden.

Deshalb ist allen betroffenen Unternehmen zu raten, schnellstmöglich entsprechende Vertraulichkeitsvereinbarungen und Geheimhaltungsklauseln mit Vertragspartnern und Mitarbeitern zu treffen bzw. an die neue Gesetzeslage anzupassen. Anpassungsbedarf besteht hierbei insbesondere in Bezug auf die neuen Anforderungen und Dokumentationspflichten der „geeigneten Maßnahmen“ und den vertraglichen Ausschluss des nunmehr gesetzlich erlaubten „Reverse Engineering“.

Wir unterstützen Sie gerne

Für Ihre Fragen rund um die neuen Anforderungen, die Implementierung von Schutzmaßnahmen und die Aktualisierung von Vertraulichkeitsvereinbarungen und vertraglichen Geheimnisschutzmaßnahmen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Neben den genannten Ansprechpartnern sind natürlich auch Ihre weiteren, bekannten Ansprechpartner wie gewohnt für Sie da.

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