Neue De-minimis-Verordnungen ab 1. Januar 2024 durch EU-Kommission beschlossen
Worum handelt es sich bei den geringfügigen staatlichen Beihilfen?
Die De-minimis-Verordnungen ermöglichen es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen finanzielle Unterstützung zu gewähren, ohne dass es sich dabei um unzulässige staatliche Beihilfen im Sinne des EU-Beihilferechts handelt. Die De-minimis-Verordnung erfasst die geringfügigen Beihilfen im Allgemeinen, während die DAWI-De-minimis-Verordnung für den Bereich der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse gilt.
Ferner sind diese geringfügigen Beihilfen von der EU-Beihilfekontrolle ausgenommen, da davon ausgegangen wird, dass sie keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel im Binnenmarkt haben.
Die bisherigen Regelungen sind noch bis zum Jahresende in Kraft und laufen am 31. Dezember 2023 aus. Die neuen Regelungen sollen bis Ende 2030 gelten.
Welche Änderungen ergeben sich für die Verordnungen für geringfügige Beihilfen?
Die wichtigsten Änderungen der De-minimis-Verordnung ab 2024:
- Derzeit dürfen Unternehmen De-minimis-Beihilfen bis zu einem (seit 2008 geltenden) Höchstbetrag von 200.000 € über drei Steuerjahre hinweg erhalten. Künftig können bis zu 300.000 €innerhalb vondrei Jahren gewährt werden.1
- Es gibt weitere Erleichterungen für Finanzintermediäre bei der Gewährung von Beihilfen in Form von Darlehen und Garantien.
Die wichtigsten Änderungen der DAWI-De-minimis-Verordnung ab 2024:
- Anhebung des (seit 2012 geltenden) Höchstbetrags von 500.000 € auf 750.000 € für einen Zeitraum von drei Jahren pro Unternehmen
Zusätzlich werden die Mitgliedstaaten zur Erfassung der gewährten (DAWI)-De-minimis-Beihilfen in einem auf nationaler oder EU-Ebene eingerichteten zentralen Register ab dem 1. Januar 2026 verpflichtet. Dadurch sollen unter anderem die Berichtspflichten für Unternehmen verringert und eine bessere Kontrolle über die Vergabe von Beihilfen durch die EU-Kommission sichergestellt werden.
Was müssen Unternehmen in Bezug auf die geringfügigen Beihilfen beachten?
Die Europäische Kommission definiert für die Zwecke der De-minimis-Verordnungen einen Unternehmensverbund als ein einziges Unternehmen. Somit ist im Rahmen der De-minimis-Verordnungen bezogen auf die Schwellenwerte nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern der Unternehmensverbund in die Betrachtung einzubeziehen.
Das antragstellende Unternehmen ist dazu verpflichtet, bei Antragstellung eine vollständige Übersicht über die im laufenden und in den zwei vorangegangenen Kalenderjahren erhaltenen und beantragten De-minimis-Beihilfen (für sich selbst wie auch für den Unternehmensverbund) vorzulegen.
Erhaltene Bescheinigungen über die Gewährung geringfügiger Beihilfen sind von dem Begünstigten zehn Jahre lang aufzubewahren. Außerdem sind bei einem Neuantrag alle als De-minimis-Beihilfe gewährten Beihilfen durch das jeweilige Unternehmen auszuweisen. Es empfiehlt sich, vor Beantragung neuer Fördermittel eine Kumulierungsprüfung bereits erhaltener Beihilfen durchzuführen.
Neue De-minimis-Beihilfen können nur dann gewährt werden, wenn der jeweilige Höchstbetrag innerhalb des laufenden Dreijahreszeitraums dadurch nicht überschritten wird. Darüber hinaus fallen in den Geltungsbereich nur die sogenannten transparenten Beihilfen. Hierbei handelt es sich um Beihilfen, deren Subventionswert im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist (insbesondere Zuschüsse und Zinszuschüsse, nur unter bestimmten Voraussetzungen Darlehen, Bürgschaften und Beteiligungen).
Forvis Mazars unterstützt Sie bei Ihren Anliegen zu staatlichen Beihilfen und weiteren Fördermitteln auf internationaler wie auch nationaler Ebene
Sollten Sie weitere Fragen rund um das Thema staatliche Beihilfen oder Fördermittel im Allgemeinen haben, stehen Ihnen unsere Expert*innen im Bereich der Fördermittel-, Steuer- und Rechtsberatung jederzeit zur Verfügung. Melden Sie sich gerne für ein unverbindliches Erstgespräch bei uns.
Datum: 19. Dezember 2023
Autor*innen: Benjamin Baudisch (Manager), Eva Hoffmann (Consultant)
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1Gesonderte Höchstbeträge gelten für die folgenden Bereiche: (1) Fischerei und Aquakultur, (2) landwirtschaftliche Primärproduktion, (3) Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, (4) Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengüterverkehr und (5) bestimmte exportbezogene Tätigkeiten.