Verkündung des Wachstumschancengesetzes und verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung für inländische B2B-Umsätze

Das Wachstumschancengesetz wurde nach einem Kompromissvorschlag am 22. März 2024 vom Bundesrat beschlossen und am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Ein wesentlicher Regelungspunkt darin ist die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung („E-Rechnung“) für inländische B2B-Umsätze.

  • Bereits ab dem 1. Januar 2025 müssen in Deutschland ansässige Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen. Diese müssen den geltenden Normen gemäß DIN EN 16931 entsprechen.
  • Ab dem 1. Januar 2027 ist der Versand von E-Rechnungen verpflichtend für Unternehmen mit mehr als 800.000 € Jahresumsatz.
  • Ab dem 1. Januar 2028 ist der Versand für alle Unternehmen verbindlich.

Entsprechend ist es wichtig, dass Unternehmen bereits jetzt die neuen Anforderungen mit ihren eigenen Fähigkeiten abgleichen. Denn mit dem Stichtag 1. Januar 2025 und der Verpflichtung zum Empfang von E-Rechnungen muss eine Lösung vorhanden sein, die die Empfangsbereitschaft für E-Rechnungen sicherstellt und die Weiterverarbeitung solcher Rechnungen ermöglicht. Dies bedeutet, dass der Empfängerseite zumindest kurzfristig ggf. etwas mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden muss.

Danach sind die Vorbereitungen für die weiteren Stichtage zu treffen. Es ist davon auszugehen, dass sich der Schwerpunkt der Initiativen zunehmend auf die Senderseite verlagern wird, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an elektronische Ausgangsrechnungen hinsichtlich der zu übermittelnden Daten und deren Validierung auch erfüllt werden können. Je nach aktuellem Reifegrad der Rechnungsausgangs- und Rechnungseingangsverarbeitung und gewünschtem Zielbild können die notwendigen Umsetzungsmaßnahmen und Projekte teilweise spürbaren Umfang annehmen, der im Mindesten eingeplant und mit den anderen Projekten abgestimmt werden muss. Insbesondere wenn eine neue Softwarelösung vonnöten wird, können neben den technischen Implementierungsaufwänden erhebliche Bedarfe entstehen – zumindest im Hinblick auf die Dauer der Inbetriebnahme des neuen Systems.

Der Anlass, die Rechnungsverarbeitungsprozesse anpassen zu müssen, wirft folgende Fragestellungen auf:

  • Wie gut umgesetzt sind die Rechnungsverarbeitungsprozesse derzeit und welchen Reife- und Automatisierungsgrad weisen sie auf?
  • Mit welchem Ziel werden die Anpassungen initiiert?

    a) Ausschließliche Umsetzung der Mindestanforderungen entsprechend den regulatorischen Vorgaben?

    b) Durchgängige Optimierung der Rechnungseingangs- und Rechnungsausgangsprozesse, mit dem denkbaren Ziel der maximal möglichen Automatisierung unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit, wenn die Prozesse ohnehin angefasst werden müssen?

Letzteres Ziel erscheint sinnvoll, um nachhaltigen Mehrwert zu schaffen, unnötige Tätigkeiten zu eliminieren und dem Ziel einer autonomen Finanzabteilung näher zu kommen.

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