EKDP: Geprüfte Monatsabschlüsse nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen bis zum 29. Februar 2024 einreichen

Unternehmen, die im Rahmen des Energiekostendämpfungsprogramms einen Zuschuss nach den Förderstufen 2 und 3 (Erklärung im weiteren Verlauf) erhalten haben, müssen eine Nachprüfung durchlaufen. In dieser sog. Phase 3 der Antragsbearbeitung wird überprüft, ob die Auszahlung im Zuge der Schlussabrechnung zu Recht erfolgt ist. Somit wird kein weiterer Zuschuss ausgezahlt, sondern lediglich die Rückforderung zu viel gezahlter Zuschüsse veranlasst. Es kann daher zu Rückzahlungsanforderungen kommen, die Unternehmen im Blick haben sollten.

Aus diesem Grund sind jene Unternehmen verpflichtet, bis zum 29. Februar 2024 einen geprüften Monatsabschluss (nach handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen) einzureichen. Dieser muss zwingend eine Herleitung des monatlichen (negativen) EBITDA oder die von einem Prüfer geprüfte Aufstellung der monatlichen (negativen) EBITDAs enthalten. Darüber hinaus ist die Aufstellung der förderfähigen Kosten durch einen Prüfer zu bestätigen.

Für die Aufstellung der förderfähigen Kosten muss der Antragsteller den Prüfvermerk eines Prüfers einholen. Darüber hinaus sind Ausführungen zum Betriebszweck und zur Betriebstätigkeit des Unternehmens beizufügen. Das Unternehmen muss in diesem Zusammenhang eine detaillierte Beschreibung zum Schwerpunkt seiner Geschäftstätigkeiten erstellen.

Sofern die materielle Ausschlussfrist (29. Februar2024) nicht eingehalten wird, erfolgt ein Widerruf der Bescheide. Dies hat die Rückforderung ausgezahlter Zuschüsse zur Folge.

Es sind zwei Verfahrensweisen für die Ermittlung des monatlichen EBITDA möglich:

1. Ableitung aus einem geprüften Jahresabschluss:

  • Das monatliche EBITDA kann aus den Posten der Gewinn- und Verlustrechnung eines geprüften handelsrechtlichen Jahresabschlusses abgeleitet werden. Die Darstellung hat in Form einer Aufstellung der monatlichen EBITDAs zu erfolgen.
  • Die Fördermonate, für die die Förderstufen 2 oder 3 zur Anwendung kommen, müssen gesondert in der Aufstellung ausgewiesen werden.
  • Sollte keine direkte Zuordnung von Geschäftsvorfällen möglich sein, erfolgt eine sachgerechte Schlüsselung zu den einzelnen Monaten.
  • Die Aufstellung der monatlichen EBITDAs ist prüfen zu lassen.

Diese Vorgehensweise ist insbesondere dann sinnvoll, wenn ein Betriebsverlust für mehrere Monate nachgewiesen werden soll.

2. „EKDP-Monatsabschlüsse“

  • Es sind „EKDP-Monatsabschlüsse“ zu erstellen, die aus (1) Bilanz, (2) Gewinn- und Verlustrechnung und (3) einer Beschreibung der zugrunde liegenden Rechnungslegungsgrundsätze bestehen.
  • Die den EKDP-Monatsabschlüssen zugrunde gelegten Rechnungslegungsgrundsätze müssen im EKDP-Monatsabschluss beschrieben werden (bspw. Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden).
  • Sollte eine GuV-Position keine Relevanz für die Ermittlung des EBITDA haben, kann sie in der GuV ausgelassen werden (im Zweifel unter der Angabe, weshalb die GuV-Position keine Relevanz für das EBITDA hat).
  • Dem EKDP-Monatsabschluss ist eine Herleitung des monatlichen EBITDA beizufügen. Die Behandlung von (1) periodenfremden Erträgen und Aufwendungen sowie (2) außerordentlichen oder betriebsfremden Erträgen und Aufwendungen ist dabei zu erläutern.
  • Die Darstellung der GuV muss sich an den HGB-Vorschriften orientieren und alle relevanten Positionen (z. B. „Umsatzerlöse“ oder „Materialaufwand“) enthalten.

Wann und in welchem Umfang konnten Unternehmen von dem Energiekostendämpfungsprogramm profitieren?

Das Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP) war eine Reaktion der Bundesregierung auf die steigenden Energiekosten (insb. Erdgas- und Strompreise), die aus dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine resultierten. Das Hilfsprogramm, mit einem gesamten Fördervolumen in Höhe von 5 Mrd. €, wurde im Juli 2022 eingeführt, um die damalige Mehrbelastung der Energiekosten für Unternehmen teilweise abzudämpfen und somit zur Stabilisierung des Industriestandortes Deutschland beizutragen.

Das Programm richtete sich an alle Unternehmen, die einer energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche gemäß den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) angehören und somit als „energieintensiver Betrieb“ eingestuft wurden. Ziel des Programms war es, Unternehmen zu unterstützen, die besonders stark von den hohen Energiepreisen betroffen waren, und dadurch existenzbedrohende Situationen für diese Unternehmen abzuwehren.

Für den Förderzeitraum Februar bis Dezember 2022 wurden Zuschüsse in drei Stufen mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Förderhöhen zu den gestiegenen Strom- und Gaspreisen gezahlt. Die Förderstufen sahen die nachfolgenden Voraussetzungen vor.

Förderstufe 1: Zuschuss für Unternehmen, die

  • einer energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche gemäß den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL angehören oder
  • ein energieintensiver Betrieb im Sinne der Energiebesteuerungsrichtlinie sind

Die Zuschussquote für die förderfähigen Kosten betrug (abhängig vom Fördermonat) zwischen 20 und 30 %. Der Maximalbetrag belief sich im gesamten Förderzeitraum auf 2 Mio. € (max. 250.000 € je Fördermonat).

Förderstufe 2: Zuschuss für Unternehmen, die

  • die Voraussetzungen der Förderstufe 1 erfüllen,
  • zusätzlich einen Betriebsverlust im jeweiligen Fördermonat verzeichnet haben und
  • förderfähige Kosten im jeweiligen Fördermonat von mindestens 50 % des Betriebsverlustes in diesem Monat aufweisen können

Die Zuschussquote für die förderfähigen Kosten betrug (abhängig vom Fördermonat) zwischen 40 und 50 %. Der Maximalbetrag belief sich im gesamten Förderzeitraum auf 25 Mio. € (max. 3.125.000 € je Fördermonat). Der Zuschuss durfte maximal 80 % des Betriebsverlustes betragen.

Förderstufe 3: Zuschuss für Unternehmen, die

  • die Voraussetzungen der Förderstufen 1 und 2 erfüllen und
  • in einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche gemäß dem Anhang des EU-Krisenrahmens1 tätig sind

Die Zuschussquote für die förderfähigen Kosten betrug (abhängig vom Fördermonat) zwischen 60 und 70 %. Der Maximalbetrag belief sich im gesamten Förderzeitraum auf 50 Mio. € (max. 6.250.000 € je Fördermonat). Der Zuschuss durfte maximal 80 % des Betriebsverlustes betragen.

Die Möglichkeit zur Beantragung des Programms zur Dämpfung der Energiekosten ist am 31. Dezember 2022 abgelaufen.

Wie erfolgt die Antragsbearbeitung?

Die Antragsbearbeitung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde bzw. wird in drei Phasen durchgeführt:

Phase 1:

In der ersten Phase erfolgten die Antragsbearbeitung sowie die Bewilligung durch das BAFA und die Auszahlung der Mittel.

Phase 2:

In Phase 2 mussten die bezuschussten Unternehmen fehlende Angaben und Unterlagen für den gesamten Förderzeitraum (Februar bis Dezember 2022) einreichen. Auf dieser Basis erfolgte für alle Monate eine Schlussabrechnung.

Phase 3 (aktuelle Phase):

Unternehmen müssen bis zum 29. Februar2024 weitere Unterlagen einreichen. Dies gilt nur, sofern ein Unternehmen einen Zuschuss nach Stufe 2 oder 3 erhalten hat. In dieser dritten Phase der Antragsbearbeitung findet keine nachträgliche Auszahlung von Zuschüssen statt – es werden lediglich ggf. zu viel gezahlte Zuschüsse zurückgefordert.

Unsere Expert*innen unterstützen Sie bei der Erstellung der Monatsabschlüsse und bei der Aufstellung der monatlichen (negativen) EBITDAs unter Beachtung der zulässigen Verfahrensweisen. Daneben prüfen und bestätigen wir auch bereits erstellte Monatsabschlüsse. Sprechen Sie uns gerne an.

Autor*innen:

  • Benjamin Baudisch (Manager)
  • Eva Hoffmann (Consultant) 

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1 Der Anhang des EU-Krisenrahmens enthält eine Auflistung der Geschäftstätigkeiten besonders energie- und handelsintensiver Wirtschaftsbranchen.

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