Egal, ob Sie Geschäftsführer, Eigentümer oder Unternehmer sind, diese Nachrichten werden Ihnen helfen, informiert zu bleiben und fundierte Entscheidungen zu treffen.
Steuerlich anerkannte Zinsen auf Darlehen an Aktionäre oder nahestehenden Dritten: Schwankende Zinsen
Wir haben bereits mehrfach die steuerlichen Risiken rund um Darlehen, die eine Gesellschaft ihren Aktionären oder nahestehenden Dritten gewährt, thematisiert.
In den Jahren 2023 und 2024 hat die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) im Zuge der steigenden Geldmarktzinsen die Steuersätze stark erhöht und auf einem relativ hohen Niveau belassen. In diesem Jahr, mit einer insgesamt trüberen wirtschaftlichen Lage und einem allgemeinen Rückgang der Zinsen, folgte die ESTV diesem Trend:
| 2020 | 2021 | 2022 | 2023 | 2024 | 2025 |
Vorschüsse von Beteiligten oder nahestehenden Dritten (Zinssatz höchstens) | | | | | | |
Liegenschaftskredite | 1,5% | 1,5% | 1,5% | 2,75% | 2,75% | 1,75% |
Betriebskredite bis CHF 1 Mio. | 3% | 3% | 3% | 3,75% | 3,75% | 3,5% |
Betriebskredite ab CHF 1 Mio. | 1% | 1% | 1% | 2,25% | 2% | 1,75% |
Vorschüsse an Beteiligte oder nahestehende Dritte (Zinssatz mindestens) | 0,25% | 0,25% | 0,25% | 1,5% | 1,5% | 1% |
Quelle: Rundschreiben zur Verrechnungssteuer - ESTV Website
Die Schlussfolgerung, die wir im letzten Jahr zum gleichen Thema gezogen haben, bleibt also gültig, auch wenn sich der Trend umkehrt: Während die Zinsen über viele Jahre hinweg stabil geblieben sind, ist es jetzt wichtig, die Zinsentwicklung genau zu beobachten, die in den nächsten Monaten noch durch die Marktschwankungen beeinflusst werden können. Die Safe-Harbour-Zinssätze werden Anfang Jahr von der ESTV veröffentlicht und gelten für das ganze Jahr.
Es ist auch zu beachten, dass die oben genannten Zinssenkungen nicht auf Darlehen in Fremdwährungen angewendet werden. Die steuerlich anerkannten Zinssätze für Währungen wie Euro oder Dollar sind zwischen 2024 und 2025 stabil geblieben.
Einkauf in die Säule 3a: Inkrafttreten 2025 und neue Unsicherheiten in der Besteuerung von Vorsorgekapital
Ein weiteres Thema, das wir in den vergangenen Newslettern immer wieder aufgegriffen haben, ist das Inkrafttreten des Grundsatzes des Einkaufs in die Säule 3a in diesem Jahr. Wir könnten uns darüber freuen, müssen aber zugeben, dass die Vorteile dieser Massnahme weit hinter dem zurückbleiben, was man sich zu Beginn des Projekts erhofft hatte. Der Einkauf in die Säule 3a ist also möglich, aber nur für Lücken, die ab dem 1. Januar 2025 entstehen. Die ersten Einzahlungen werden daher erst im Jahr 2026 möglich sein.
Der (bescheidene) Nutzen dieser neuen Massnahme wird sich erst noch zeigen.
Andererseits hat der Bundesrat ein grosses Projekt zur Verbesserung der Bundesfinanzen lanciert, in dessen Rahmen die Vorzugsbesteuerung von Kapitalauszahlungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG) und der 3. Säule infrage gestellt wird. Zur Erinnerung: BVG- und 3. Säule-Kapitalbezüge werden zu einem Satz besteuert, der einem Fünftel des Normalsatzes entspricht. Um die Steuereinnahmen zu verbessern, würden Kapitalbezüge zum gleichen Satz wie die Renten (d.h. möglicherweise zum Normalsatz) besteuert. Diese Massnahme würde die Einnahmen des Bundes deutlich erhöhen. Dies führt jedoch zu erheblichen Widerständen. Das Projekt ist also noch lange nicht abgeschlossen, aber es stellt einen weiteren Schlag gegen die wenigen verbleibenden steuerlichen Vorteile dar.
Eigenmietwert: Abschaffung, aber nur in der Theorie
Ein viel diskutiertes Thema scheint endlich zu einem Ende zu kommen: die Abschaffung des Eigenmietwerts. Oft als ungerechtes System bezeichnet, wurde in den letzten Jahrzehnten immer wieder über die Abschaffung dieses Prinzips diskutiert, bisher jedoch ohne Erfolg. Im Dezember 2024 hat sich das Schweizer Parlament schliesslich auf einen Systemwechsel geeinigt, der die Abschaffung des Eigenmietwerts für Haupt- und Zweitliegenschaften vorsieht.
Im Grossen und Ganzen wird die Abschaffung des Eigenmietwerts dazu führen, dass die Abzüge, insbesondere für Unterhaltskosten, verringert werden. Die nachstehende Tabelle zeigt die Auswirkungen auf die direkte Bundessteuer (DBG) sowie auf das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) auf Stufe Kanton und Gemeinde:
FDT (Federal Direct Tax) | Deductibility | CCT (Cantonal and Communal Tax) | Deductibility |
Liegenschaftsunterhaltskosten | Nein | Liegenschaftsunterhaltskosten | Nein |
Schuldzinsen quotal-restriktiv | Ja | Schuldzinsen quotal-restriktiv | Ja |
Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen | Nein | Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen | Ja |
Denkmalpflegerische Arbeiten | Ja | Denkmalpflegerische Arbeiten | Ja |
Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau | Nein | Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau | Ja |
Abzugsvortrag | Nein | Kann-Bestimmung: Abzugsvortrag | Ja |
Quelle: Besteuerung von Wohneigentum - ESTV-Website
Obwohl die Abschaffung auf den ersten Blick eine ausgemachte Sache zu sein scheint, ist dies noch nicht der Fall! Die Abschaffung des Eigenmietwerts ist mit der parallelen Einführung einer neuen Steuer verbunden, die auf Zweitliegenschaften erhoben werden könnte. Ziel dieser Steuer wäre es, dass die Kantone, in denen Zweitliegenschaften liegen, ihre Steuereinnahmen behalten, während ihnen der Mietwert entgeht. Die Einführung dieser Steuer unterliegt jedoch dem obligatorischen Referendum, sodass der Entscheid vom Volk getroffen wird.
Fazit
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass zwar nicht viele neue Regelungen in Kraft treten, aber zahlreiche Projekte im Hintergrund in Bewegung sind. Es ist wichtig, diese Entwicklungen im Auge zu behalten, um rechtzeitig die richtigen Entscheidungen treffen zu können.