Umsatzabgabe bei Vermittlungstätigkeit innerhalb eines Konzernverhältnisses: Präzisierung der Verwaltungspraxis

Im Dezember 2023 fällte das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid zur Umsatzabgabe bei Vermittlungstätigkeit (BVGer Urteil A-865/2021), welcher die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dazu bewog, eine Präzisierung ihrer Verwaltungspraxis über die Stempelabgaben vorzunehmen.

Sie finden weitere Informationen zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer ruling A-865/2021) in unserem Newsletter vom März 2024 zum Thema «Neue Entwicklungen im Bereich der Umsatzabgabe».

Präzisierung der ESTV-Praxis

Die ESTV hat am 1. November 2024 ihre Praxis zur Umsatzabgabe bei konzerninterner Vermittlungstätigkeit präzisiert. Die nachfolgenden Praxispräzisierungen gelten ab diesem Datum und finden Anwendung auf alle offenen Verfahren bei der ESTV. Eine rückwirkende Anwendung ist ausgeschlossen. Bei Unsicherheiten können betroffene Sachverhalte vorab per Steuervorbescheid bei der ESTV abgeklärt werden.

Die Präzisierung der Praxis lässt sich zusammenfassend wie folgt festhalten:

Holdinggesellschaft

Die Vermittlung von steuerbaren Urkunden durch eine inländische Holdinggesellschaft unterliegt nur dann der Umsatzabgabe, wenn eine Nachweismäklerei oder eine Vermittlungsmäklerei vorliegt. Weder eine Nachweis- noch eine Vermittlungsmäklerei in diesem Sinne liegen insbesondere vor:

  • Wenn die Holdinggesellschaft (oder eine Konzerngesellschaft) eine unabhängige Investmentbank mit einer Transaktion (Kauf oder Verkauf einer Beteiligung) beauftragt und diese dafür entschädigt; oder
  • Wenn die Verhandlungsführung durch eine Person ausgeübt wird, welche nicht zur inländischen Holdinggesellschaft gehört.

Management-Gesellschaft

Die Qualifikation einer Management-Gesellschaft als Effektenhändlerin aufgrund ihrer Tätigkeit ist danach zu beurteilen, ob ihre Tätigkeit ausschliesslich oder zu einem wesentlichen Teil darin besteht:

  • Für Dritte den Handel mit steuerbaren Urkunden zu betreiben (Händler), oder
  • als Anlageberater oder Vermögensverwalter Kauf und Verkauf von steuerbaren Urkunden zu vermitteln (Vermittler).

Die Gewerbsmässigkeit ist eine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen der oben erwähnten Vermittlungstätigkeit im Sinne des Stempelabgabegesetzes (StG). Die ESTV hat dazu präzisiert, dass die Vermittlung von steuerbaren Urkunden innerhalb eines Konzerns keine gewerbsmässige Tätigkeit darstellt. Management-Gesellschaften, welche vertragliche Dienstleistungen ausschliesslich innerhalb ihres Konzerns erbringen, qualifizieren daher allein durch diese Tätigkeiten nicht als Effektenhändlerinnen. Externe Vermittlungstätigkeiten oder solche für nicht dem Konzern angehörende Personen (z.B. Kunden) bleiben jedoch von dieser Regelung unberührt.

Was wird sich ändern?

Die Praxispräzisierungen durch die ESTV zur Umsatzabgabe bei konzerninterner Vermittlungstätigkeit sind zu begrüssen und schaffen insbesondere Klarheit bei gewissen Transaktionen von inländischen Holdinggesellschaften sowie bei rein konzerninternen Dienstleistungen.

Aufgrund der neuesten Entwicklungen zur Vermittlungstätigkeit innerhalb eines Konzernverhältnisses empfehlen wir inländischen juristischen Personen, welche in ihrer Geschäftstätigkeit mit Wertschriftentransaktionen innerhalb eines Konzerns zu tun haben, ihre Tätigkeiten aus Sicht der Umsatzabgabe vertieft zu analysieren.

Beitrag von André Kuhn, Yann Waeber und Dominique Roggo

 

Kontakt