Oft liegt das daran, dass die anlegende Person vor einigen Jahren kleine Beträge in Kryptowährungen investiert hat, die er damals nicht versteuerte. Heute hat er ein wertvolles Portfolio und steht vor erheblichen steuerlichen Risiken.
Wenn Sie sich in dieser Situation befinden, sollten Sie sich die folgenden grundlegenden Fragen stellen:
- Welche steuerlichen Risiken bestehen, wenn ich nichts unternehme?
- Wie kann ich meine steuerliche Situation vor oder parallel zur Realisierung meiner Gewinne regeln?
Welche steuerlichen Risiken bestehen, wenn ich nichts unternehme?
Da Kryptowährungen Teil des steuerbaren Vermögens sind und alle erzielten oder gesperrten Erträge (Renditen/Belohnungen etc.) zum steuerbaren Einkommen eines Privatanlegenden gehören, müssen diese Elemente in der Steuererklärung angegeben werden (Achtung: Wenn die Kriterien eines gewerbsmässigen Wertschriftenhändlers erfüllt sind, unterliegen Kapitalgewinne auch der Einkommensteuer und den Sozialversicherungsbeiträgen). Generell stellt sich bei nicht deklariertem Krypto-Vermögen die Frage der nicht bezahlten Vermögenssteuer.
Ab einer gewissen Gewinnhöhe kann eine Anlegerin oder ein Anleger, der seine Kryptowährungen nicht deklariert hat, seinen starken Vermögenswachstum den Steuerbehörden nichtmehr erklären. Dies könnte zu einem Verfahren wegen Steuerhinterziehung führen. Dem „fehlgeleiteten“ Anlegenden drohen dann unter anderem folgende Sanktionen:
- Nachzahlung der hinterzogenen Steuern für die letzten zehn Jahre (maximal);
- Eine Geldbusse von einem Drittel bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuern;
- Berechnung der Verzugszinsen.
Die finanziellen Folgen können daher im Einzelfall erheblich sein.
Die gute Nachricht ist, dass diese Strafen unter bestimmten Voraussetzungen zumindest teilweise vermieden werden können.
Wie kann ich meine Situation regeln, wenn meine Kryptowährungen nicht deklariert sind?
Um diese hohen Strafen zu vermeiden, kann die anlegende Person eine straflose Selbstanzeige in Betracht ziehen. Auch wenn die Nachzahlung der hinterzogenen Steuern und die Berechnung von Verzugszinsen nicht vermieden werden können, wird der Steuerpflichtige von der Busse befreit und hat seine Situation damit bereinigt. Er kann dann seine Gewinne, die in der Regel steuerfrei sind (ausser bei gewerbsmässigem Wertschriftenhandel), realisieren und riskiert kein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.
In der Praxis muss der Steuerpflichtige der Steuerbehörde schriftlich mitteilen, welche Einkommens- und Vermögensbestandteile hinterzogen wurden. Er muss mit der Steuerbehörde zusammenarbeiten, um die Zusammensetzung seines Portfolios per 31. Dezember jedes Jahres der letzten (höchstens) zehn Jahre zu rekonstruieren.
Um von der straflosen Selbstanzeige profitieren zu können, müssen folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sein:
- Es muss die erste Selbstanzeige des Steuerpflichtigen sein. Hat der Steuerpflichtige in der Vergangenheit bereits eine Selbstanzeige gemacht, ist das Verfahren zwar weiterhin möglich, aber eine reduzierte Strafe von einem Fünftel der hinterzogenen Steuerbeträge kann nicht vermieden werden.
- Die Hinterziehung ist keiner Steuerbehörde bekannt. Zu spät ist es, wenn eine Steuerbehörde eine Aktenauflage stellt oder wenn eine andere Steuerbehörde bereits Kenntnis von der Hinterziehung hat!
- Der Steuerpflichtige unterstützt die Steuerbehörde vorbehaltlos, um die hinterzogenen Vermögens- und Einkommensbestandteile zu ermitteln.
- Der Steuerpflichtige hat die geschuldete Nachsteuer zu entrichten.
Schlussfolgerung
Eine anlegende Person, die ihre Kryptowährungen nicht deklariert hat, denkt normalerweise erst dann darüber nach, wie sie ihre Situation bereinigen kann, wenn er einen erheblichen Gewinn erzielen möchte. Doch idealerweise sollte sich die Anlegerin oder der Anleger so früh wie möglich damit befassen, selbst wenn er nicht vorhat, Gewinne zu realisieren. Zum Glück bietet die straflose Selbstanzeige eine Möglichkeit, die Situation unter erschwinglichen Bedingungen zu bereinigen und so eine Geldbusse zu vermeiden. Die grösste Herausforderung besteht darin, die Zusammensetzung des Portfolios der letzten zehn Jahre zu rekonstruieren, um den Steuerbehörden im Rahmen des Verfahrens genaue Daten liefern zu können.
Eine straflose Selbstanzeige verhindert auf jeden Fall die Einleitung eines langwierigen und kostspieligen Verfahrens durch die Steuerbehörden mit all den damit verbundenen Risiken.
Beitrag von Quentin Eiselé und Deborah Joye