Kryptowährungen: Steuerliche Behandlung und Risiken
Kryptowährungen: Steuerliche Behandlung & Risiken
Nun demokratisiert und strukturiert, sind sie jetzt für jeden privaten Investor erreichbar. Daraus sind neue Handelsplattformen sowie neue Anlageformen für nicht professionelle Anleger entstanden. Dieses Phänomen birgt jedoch einige Risiken für Investor*innen, die nicht die Expertise im Zusammenhang mit den diversen Verpflichtungen und steuerlichen Auswirkungen haben, welche durch Transaktionen mit Kryptowährungen entstehen. Um die vorliegende Thematik vollständig zu verstehen, ist es wichtig, die folgenden Fragen zu klären:
- Wie deklariere ich meine Kryptowährungen in meiner jährlichen Steuererklärung?
- Gibt es besondere steuerliche Risiken?
- Was sind meine Möglichkeiten, wenn meine Kryptowährungen nicht deklariert sind?
Im anschliessenden Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Elemente der Besteuerung von Kryptowährungen und die mit den spezifischen Marktverhalten verbundenen Steuerrisiken.
Wie deklariere ich meine Kryptowährungen in meiner jährlichen Steuererklärung?
Kryptowährungen sind, vorbehaltlich der unten genannten Ausnahmen, ein integraler Bestandteil des Privatvermögens der Anleger bzw. die Anlegerin.
Daher müssen diese mit dem Marktwert zum Jahresende im Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung ausgewiesen werden und unterliegen somit der Vermögenssteuer. Der Umrechnungskurs, zu dem sie umgerechnet werden müssen, ist allerdings nicht klar definiert. Anders als bei traditionellen Währungen ("Fiat-Währungen") gibt es bei Kryptowährungen keine weltweit einheitlichen Wechselkurse. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) errechnet seit einigen Jahren für die wichtigsten Kryptowährungen (BTC, ETH, ADA, etc.) einen Referenzkurs per 31.12 für die jeweilige Steuerperiode sog. Jahresendsteuerkurs. Andere Kryptowährungen die noch nicht von der ESTV gelistet sind (BNB, CHSB, CHZ, etc.), können auf Basis der für diese Währung gängigsten Börsenplattform zum Jahresschlusskurs per 31.12. deklariert werden. Kryptowährungen, für die kein Kurs ermittelt werden kann, müssen mindestens mit dem Anschaffungspreis in der Steuererklärung deklariert werden.
Vergütungen, die im Laufe des Jahres in Form von Kryptowährungen (Renditen/Belohnungen usw.) generiert wurden und grundsätzlich mit der Hinterlegung von Kryptowährungen verbunden sind, müssen ebenfalls im Wertschriftenverzeichnis deklariert werden und unterliegen der Einkommenssteuer (auch wenn sie gesperrt sind und nicht ausgezahlt wurden). Diese Vergütungen können mit Renditen von Wertpapieren oder Zinsen auf Ersparnisse gleichgesetzt werden. Diese generierten Vergütungen müssen für die Deklaration in der Steuererklärung zum Jahresdurchschnittskurs umgerechnet werden. An dieser Stelle tritt die erste Schwierigkeit bei der Deklaration in der Steuererklärung auf. Die Handels- oder Investmentplattformen sind nicht immer in der Lage, den Steuerzahlern die genaue Ermittlung der von ihnen erzielten Einkünfte zu ermöglichen.
Gewinne oder Verluste aus Markttransaktionen sind, vorbehaltlich der unten genannten Ausnahmen, für die Privatanleger*innen nicht steuerbare Kapitalgewinne oder nicht abzugsfähige Kapitalverluste. Offensichtlich ist das zentrale Element im aktuellen Aufwärtstrend die Suche nach steuerlich unbeachtlichen Kapitalgewinnen. Die Tatsache, dass sie steuerbefreit sein können, macht die Kryptowährungen für private Inverstor*innen umso attraktiver.
Gibt es besondere steuerliche Risiken?
Gerade die Suche nach dem in der Regel steuerlich unbeachtlichen Kapitalgewinn kann für die privaten Investor*innen problematisch sein, je nachdem wie die Suche ausgestaltet ist. Privatanleger*innen, welche eine Reihe von Transaktionen (Käufe und Verkäufe) auf dem Markt tätigen – vor allem kurzfristige – laufen Gefahr, von den Steuerbehörden als gewerbsmässige Kryptowährungshändler*innen qualifiziert zu werden. Dies in Analogie zur bereits bekannten Definition der gewerbsmässigen Wertschriftenhändler*innen. Obwohl diese Terminologie noch nicht offiziell von den Steuerbehörden in Bezug auf den Handel mit Kryptowährungen verwendet wurde, besteht unserer Meinung nach kein Zweifel, dass sie leicht auf diesen Bereich angewendet werden könnte. Insbesondere deshalb, da die Ähnlichkeiten nach unserem Erachten so offensichtlich sind. Die folgenden primären Kriterien das Volumen, die hohe Häufigkeit und die kurze Dauer des Besitzes von Kryptowährungen und vor allem aber auch die Frage der Verwendung Fremdmittel zur Finanzierung der Investition sind leicht umsetzbar für die privaten Investor*innen. Die anderen, subsidiären Kriterien (systematisches und geplantes Handeln oder die Verbindung mit beruflicher Tätigkeit oder Vorkenntnissen) sind ebenso leicht umsetzbar.
Sollten die obengenannten Kriterien erfüllt sein, werden die Anleger*innen wie eine selbständig erwerbstätige Person behandelt und die aus den Transaktionen am Markt resultierenden Gewinne oder Verluste stellen steuerbare Kapitalgewinne (welche auch AHV-pflichtig sind) bzw. abzugsfähige Kapitalverluste dar.
Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass wenn eine bestimmte Kryptowährung verkauft wird, um eine andere zu erwerben, dies eine Realisierung eines steuerbaren Gewinns darstellt. Wenn dieser Gewinn freigestellt ist, bleibt dies natürlich unbemerkt. Im Zusammenhang mit der Qualifizierung als gewerbsmässige Kryptowährungshändler*innen stellt jedoch jeder realisierte Zwischengewinn ein steuerbares Einkommen dar.
Neben der Möglichkeit des Kapitalgewinns gibt es mittlerweile viele Anlageformen auf dem Markt, die ebenfalls eine Vergütung bieten. Als erstes ist das Mining (d.h. die Bereitstellung einer Computerinfrastruktur, die an der Blockchain teilnimmt) zu nennen, welches mittlerweile relativ gut bekannt ist. Die durch das Mining generierten Vergütungen stellen steuerbares Einkommen dar, das voll steuerbar ist und als solches in der Steuererklärung deklariert werden muss.
Des Weiteren gibt es eine Fülle von Produkten, die Mining, Sicherheiten, Masternode-Investitionen, Staking oder Lending kombinieren. Jedes dieser Produkte hat fast unendlich viele Variationen und macht daher eine steuerliche Analyse relativ schwierig. Hinzu kommt, dass die Plattformen, die diese Art von Investitionen anbieten, nicht wie Banken organisiert sind. Oft sind sie auch nicht in der Lage, ihren Investor*innen die notwendige Finanzdokumentation zur Verfügung zu stellen, die den Anforderungen der jeweiligen Steuerbehörden entspricht. Folglich dürfte die Frage, wie die steuerbare Erträge von der "einfachen" Wertsteigerung der Währung (die im Prinzip steuerfrei ist) zu unterscheiden ist, für viele Anleger*innen eine interessante Herausforderung darstellen.
Was sind meine Möglichkeiten, wenn meine Kryptowährungen nicht deklariert sind?
Viele Privatanleger haben ihre Kryptowährungen bisher nicht deklariert. Der Hauptgrund dafür ist, dass viele Investor*innen es zunächst als Spiel sahen und lediglich kleine Beträge investierten. Berücksichtigt man jedoch die langfristig deutlich steigende Tendenz des Marktes, können die potenziellen Kapitalgewinne, die von diesen Anlegern realisiert werden können, bei einer Umrechnung in traditionelle Währungen ("Fiat-Währungen") immens werden. Die Gelegenheitsanleger*innen oder auch nicht, die einen interessanten Kapitalgewinn realisiert haben und ihren Anteil in Schweizer Franken zurückerhalten möchten, um eventuell eine Immobilie zu erwerben, werden die von den Steuerbehörden festgestellten erheblichen Vermögensvermehrungen nicht erklären können. Um die Fallstricke eines doch möglichen schmerzhaften Verfahrens zu vermeiden, sollten die Investor*innen die Möglichkeit der sogenannten straflosen Selbstanzeige in Betracht ziehen. Trotz der Steuernachzahlung und der Verzugszinsen hat der Steuerpflichtige zumindest seine Situation endgültig geregelt und muss keine Busse bezahlen.
Fazit
Der Rummel um Kryptowährungen war noch nie so stark wie heute und ist nun für alle Arten von Anleger*innen interessant, auch für solche die sich in der Welt der Blockchain nicht besonders gut auskennen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind die Steuergesetze jedoch noch die des 20. Jahrhunderts und es sind in der Tat die alten Prinzipien, die von den Steuerverwaltungen angewendet werden. Es kann jedoch davon ausgegangen werden, dass die Steuerbehörden zweifellos – und unter der Voraussetzung, dass sich der Trend bis zum 31. Dezember dieses Jahres bestätigt – an den erheblichen Gewinnen interessiert sein werden, die bestimmte Steuerzahler erzielt haben werden. Die Versuchung, die Kriterien des gewerbsmässigen Wertschriftenhändlers anzuwenden, könnte daher sehr gross sein. Daher muss besonders darauf geachtet werden, nicht in diese "Falle" zu tappen.
Abschliessend können wir nur empfehlen, sehr sorgfältig darauf zu achten, die getätigten Tauschgeschäfte so gut wie möglich zu dokumentieren und die Funktionsweise der von einigen kryptowährungsgestützten Anlagen vorgeschlagenen Vergütung vollständig zu verstehen. Es geht insbesondere darum, die Einkünfte nachvollziehen zu können und damit die Steuererklärung vollständig auszufüllen!
Beitrag von Deborah Joye, Quentin Eiselé und Hugo Visinand