Verrechnungssteuer – ESTV vereinfacht ihre Praxis bei internationalen Gewinnaufrechnungen im Rahmen von Verständigungsverfahren

Das Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich (StADG; SR 672.2) ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten. Das StADG führt zu Anpassungen der bisherigen Praxis der ESTV zur Verrechnungssteuer bei internationalen Gewinnaufrechnungen im Rahmen von Verständigungsverfahren.

Ziel des StDAG ist die innerstaatliche Regelung der Durchführung der Verfahren zur Vermeidung einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung (sog. Verständigungsverfahren). In diesen Verfahren versuchen die involvierten Behörden der jeweiligen Vertragsstaaten, auf Antrag einer steuerpflichtigen Person, eine Besteuerung festzulegen, welche vom Abkommen abweicht.

Bisher musste auch bei offensichtlichen sowie unbestritten Sachverhalten, ein Verständigungsverfahren zwischen den Behörden der beteiligen Vertragsstaaten durchgeführt werden. Nur so konnte eine Korrektur vorgenommen werden. Ein solches Verfahren führte zu einem nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand sowie Verzögerungen.

Wichtige Änderungen und Vereinfachungen aufgrund des StADG

Das StADG ermöglicht neu, in klaren Fällen eine innerstaatliche Korrektur der bisherigen Besteuerung vorzunehmen, ohne ein Verständigungsverfahren einleiten zu müssen. Kommen die zuständige Steuerbehörde und das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF) zweifelsfrei überein, dass eine Korrektur in der Schweiz zu erfolgen hat, so können sie diese Korrektur ohne Einbezug des anderen Staates vornehmen. Dieses Vorgehen wird z.B. angewendet, wenn unbestritten ist, dass ein Einkommen nach dem anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und dem eindeutigen Sachverhalt in der Schweiz nicht oder nur teilweise besteuert werden darf. Die zuständige Behörde sorgt dafür, dass der andere Staat über eine solche innerstaatliche Übereinkunft informiert wird. Die Möglichkeit der innerstaatlichen Übereinkunft stellt im Vergleich zur bisherigen Praxis eine administrative Erleichterung dar.

Folgen für die Verrechnungssteuer

Die langjährige Praxis der ESTV sieht vor, dass die Verrechnungssteuer nicht erhoben wird, wenn eine Sekundärberichtigung in Übereinstimmung mit dem Ergebnis eines Verständigungsverfahrens vorgenommen wird.

Eine innerstaatliche Übereinkunft einer (zwischenstaatlichen) Verständigungsvereinbarung gleichgestellt ist, entfaltem diese die gleiche Wirkung. Demzufolge wird in diesem Zusammenhang die Verrechnungssteuer nicht erhoben.

Verfahren und Formalitäten

Die Formalitäten für die Einleitung eines Verständigungsverfahrens bleiben unverändert. Die steuerpflichtige Person hat nach wie vor einen Antrag zur Einleitung eines Verständigungsverfahrens bei SIF zu stellen.

Für die gesuchstellende Person ist das Verständigungsverfahren zwischen den Behörden der beteiligen Vertragsstaaten kostenlos. Allerdings können sämtliche Kosten, die mit der Umsetzung der Verständigungsvereinbarung im Zusammenhang stehen, der von der Umsetzung betroffenen Person auferlegt werden, sofern das Verständigungsverfahren bei zumutbarer Sorgfalt hätte vermieden werden können. Es ist zu beachten, dass im Zusammenhang mit der Durchführung oder Umsetzung des Verständigungsverfahrens keine Entschädigung zugunsten der gesuchstellenden Person gewährt werden.

Beitrag von Edith-Carla Toko, Simana Boianova und Nathalie Pellanda Gaud

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