Steuerabzug von "Covid-19"-Rückstellungen

Nach geltendem Handelsrecht können Rückstellungen als Massnahmen zur Sicherung der langfristigen Unternehmensperformance gebildet werden. Unternehmen, die direkt oder indirekt von der aktuellen Situation betroffen sind, werden vermutlich "Covid-19"-Rückstellungen in ihren Jahresabschlüssen 2019 vornehmen.

Es stellt sich daher die Frage, ob diese Rückstellungen geschäftsmässig begründete Aufwendungen darstellen. Auf der Grundlage der geltenden Vorschriften ist die Bildung einer Rückstellung nur dann anerkannt, wenn das Ereignis, das zu diesem Risiko führt, aus dem betreffenden Geschäftsjahr stammt. Aufgrund der aktuellen Krise ist die Bildung einer Rückstellung in der Jahresrechnung 2019 jedoch nicht gerechtfertigt, da die Pandemie keine direkten Auswirkungen auf das Geschäftsjahr2019 hat, sondern ihren Ursprung im Jahr 2020 hat. 

Einige Kantone haben jedoch bereits mitgeteilt, dass die Covid-19-Rückstellungen in der Jahresrechnung 2019 steuerlich anerkannt werden (z.B. Aargau, Wallis, Zug), während andere Kantone bekannt gegeben haben, dass die Covid-19-Rückstellungen nicht als geschäftsmässig begründete Aufwendungen betrachtet werden (z.B. St. Gallen, Schwyz, Waadt). Abschliessend lässt sich sagen, dass nicht alle Unternehmen hinsichtlich der Möglichkeit, im Geschäftsjahr 2019 eine steuerlich abzugsfähige Covid-19-Rückstellung bilden zu dürfen, gleichgestellt sein werden.

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