Asset-Deal: Vorsicht, MWST!
Asset-Deal: Vorsicht, MWST!
Das MWST-Gesetz sieht vor, dass der Käufer eines Unternehmens die steuerlichen Rechte und Pflichten des Vorbesitzers übernimmt (steuerliche Universalsukzession). Umstritten war bisher, ob dies auch gilt, wenn (z.B. im Rahmen einer Sanierung) nur ein Teil der Aktiven und Passiven übernommen wird und das Unternehmen des Verkäufers weiterhin bestehen bleibt. Das Bundesgericht hat sich in seinem Urteil nun dahingehend geäussert, dass auch der Käufer eines Teilvermögens die damit zusammenhängenden MWST-Risiken übernimmt (partielle Sukzession).
Beispiel
Das Transportunternehmen A führt Gütertransporte aus und hat daneben einen Taxibetrieb mit 6 Taxis. Nun verkauft A den Taxibetrieb im Jahr 2020 an B. Nach 4 Jahren stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung fest, dass A im Jahr 2019 versehentlich zu wenig MWST auf den Einnahmen aus dem Taxibetrieb abgerechnet hat. Der Steuerausfall von CHF 50'000 plus Verzugszins ist von B geschuldet – selbst, wenn A das Transportunternehmen nach wie vor weiterführt.
Natürlich kann sich der Erwerber im Übernahmevertrag gegen solche Überraschungen mit einer Klausel, dass ihn der Verkäufer im Falle einer MWST-Nachforderung zu entschädigen hat, absichern. Falls das übertragende Unternehmen jedoch nicht mehr existiert oder zahlungsunfähig ist, nützt ihm dies nichts. Zudem besteht ein erhebliches Prozessrisiko, da es in vielen Fällen unklar sein wird, ob die MWST-Schulden dem übertragenen oder dem verbleibenden Unternehmensteil zuzuordnen sind.
Unsere Empfehlung für Käufer
Für Käufer von Unternehmen oder Teilen davon bedeutet dies in der Konsequenz, dass sie bei einer Übernahme von Aktiven und Passiven die mehrwertsteuerliche Vergangenheit der übernommenen Unternehmensteile genau überprüfen sollten. Die MWST wird leider im Rahmen von due-diligence-Prüfungen oft stiefmütterlich behandelt - dies kann sich schnell rächen. Ein erfahrener MWST-Experte kann aufgrund der Geschäftstätigkeit des übernommenen Unternehmens(teils) die möglichen Risiken einschätzen und wenn nötig eine genauere Überprüfung des Sachverhaltes vornehmen – eine Vorsichtsmassnahme, die böse Überraschungen verhindern kann.