Swiss Tax e-Newsletter - Juni 2017
Hier finden Sie die aktuellsten Steuerinformationen!
Steuervorlage 17 – der erste Schritt
Aus der Unternehmenssteuerreform III („USR III“) wird die Steuervorlage 17 („SV 17“). Nach der Ablehnung der Vorlage zur USR III am 12. Februar 2017 durch das Schweizer Volk hat der Bundesrat die Ausarbeitung eines neuen Massnahmenpakets unter dem Titel SV 17 an die Hand genommen. Er hat unter anderem ein Steuerungsorgan aus Vertretern von Bund und Kantonen eingesetzt, welches nun am 1. Juni 2017 Empfehlungen zur SV 17 abgegeben hat. Wir beleuchten anhand der Empfehlungen des Steuerungsorgans sowie der verworfenen Massnahmen zur USR III wie der Inhalt der SV 17 nach der Beratung im Parlament aussehen könnte.
Konzerninterne Finanzierung: Lockerung der Vorschriften bei der Verrechnungssteuer
Kapitalerträge, insbesondere Zinsen, Renten, Gewinnbeteiligungen und alle sonstigen Erträge aus Obligationen, die von einer in der Schweiz ansässigen Person ausgegeben werden, sowie Erträge aus Kundenguthaben bei Schweizer Banken und Sparkassen unterliegen der Schweizer Verrechnungssteuer. Bei Erreichen bestimmter Grenzwerte wurden die für konzerninterne Darlehen gezahlten Zinsen mit Obligationen oder Bankguthaben gleichgestellt. Die für gruppeninterne Darlehen gezahlten Zinsen unterlagen daher der Schweizer Verrechnungssteuer von 35 %. Dies galt insbesondere dann, wenn der Darlehensschuldner in der Schweiz ansässig war oder wenn eine Schweizer Gesellschaft eine von einer ausländischen Gesellschaft des Konzerns gewährte Anleihe sicherte.
Die im Jahr 2010 und erst kürzlich am 1. April 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen stellen eine deutliche Lockerung der Anwendung der Verrechnungssteuer auf konzerninterne Finanzierungen dar.
Die im Jahr 2010 und erst kürzlich am 1. April 2017 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen stellen eine deutliche Lockerung der Anwendung der Verrechnungssteuer auf konzerninterne Finanzierungen dar.
Kann ein Investmentfonds vom BEPS, das ab dem 1. Januar 2018 in der Schweiz in Kraft tritt, betroffen sein?
Die G-20 und die OECD Länder haben im Rahmen des Projektes gegen Gewinnverschiebungen und Gewinnverkürzungen (Base Erosion and Profit Shifting – BEPS) vier internationale Mindeststandards festgelegt. BEPS soll eine grössere steuerliche Transparenz auf internationaler Ebene ermöglichen. Einer der internationalen Mindeststandards, welchen die Schweiz derzeit im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung einführt, ist die länderbezogene Berichterstattung. Das neue Gesetz wird voraussichtlich am 1. Januar 2018 in Kraft treten, während die Abgabe der ersten Meldungen für 2020 erwartet wird.
Ab diesem Datum werden die Steuerbehörden nicht nur Informationen über die unter ihrer Gerichtsbarkeit tätigen Unternehmen erhalten, sondern auch eine umfassenden Übersicht über die Art der Aktivitäten aller zur multinationalen Gruppe gehörenden Unternehmen, deren Umsatz, Anzahl Mitarbeiter und Höhe der Steuerlast.
Ab diesem Datum werden die Steuerbehörden nicht nur Informationen über die unter ihrer Gerichtsbarkeit tätigen Unternehmen erhalten, sondern auch eine umfassenden Übersicht über die Art der Aktivitäten aller zur multinationalen Gruppe gehörenden Unternehmen, deren Umsatz, Anzahl Mitarbeiter und Höhe der Steuerlast.
Unerwünschte Nebeneffekte des AIA auf Auslandsimmobilien im Besitz von Schweizer Steuerpflichtigen
Der Automatische Informationsaustausch (AIA) ist in der Schweiz in Kraft getreten. Mit der Erfassung der Daten wurde am 1. Januar dieses Jahres begonnen und die ersten Informationsübertragungen werden 2018 vorgenommen. Die Schweiz hat vor kurzem das Abkommen zum AIA zusammen mit zahlreichen Partnern, darunter die Europäische Union, abgeschlossen. Diese neue, ausschliesslich auf Finanzkonten ausgelegte internationale Steuervorschrift stellt bestimmte Schweizer mit Zweitwohnsitz im Ausland vor schwierige Entscheidungen und wirft viele Fragen auf und ruft eine gewisse Unruhe hervor.
Begründete Annahmen, wie auch Missverständnisse zirkulieren im Mikrokosmos der Eigentümer von Immobilien im Ausland. Zunächst ein kleiner Rückblick auf die Problematik und eine Überprüfung der Maßnahmen, die sorgenfrei ergriffen werden können.
Begründete Annahmen, wie auch Missverständnisse zirkulieren im Mikrokosmos der Eigentümer von Immobilien im Ausland. Zunächst ein kleiner Rückblick auf die Problematik und eine Überprüfung der Maßnahmen, die sorgenfrei ergriffen werden können.