Erhöhung der Mehrwertsteuersätze per 1. Januar 24
In der Abstimmung vom 25. September 2022 hat das Schweizervolk einer Erhöhung der Mehrwertsteuersätze zugestimmt. Das Inkrafttreten ist für den 1. Januar 2024 vorgesehen.
Damit fallen für diese Produkte unabhängig des Warenursprungs ab dem 1. Januar 2024 bei der Einfuhr in die Schweiz keine Zölle mehr an.
Zusammen mit der Aufhebung der Industriezölle wird der schweizerische Zolltarif für Industrieprodukte vereinfacht. Die Anzahl Zolltarife wurde von 9’114 auf 7’511 reduziert, da die feingliedrige Unterteilung – welche heutzutage die Erhebung der differenzierten Zölle ermöglicht – im Industriebereich nahezu nicht mehr notwendig sein wird.
Die Aufhebung der Industriezölle sieht keine Anpassungen an den Verzollungsprozessen vor. Die Pflicht zur Einfuhrzollanmeldung (Anmeldung Firmen), einschliesslich der korrekten Deklaration der Zolltarifnummern der einzuführenden Waren, bleibt weiterhin bestehen. (z.B. Mineralölsteuer, Motorfahrzeugsteuer, Lenkungsabgabe auf VOC usw.). Bitte beachten Sie, dass die Bezugssteuer zu den neunen MWST-Sätzen erhoben wird, welche ebenfalls am 1. Januar 2024 in Kraft getreten sind.
Industrieprodukte können ab dem 1. Januar 2024 zollfrei in die Schweiz eingeführt werden. Für Einfuhren von Industrieprodukten, bei denen zum Zeitpunkt der Einfuhr feststeht, dass sie in der Schweiz verbleiben bzw. hier konsumiert werden, ist man daher nicht mehr auf die Nutzung von Freihandelsabkommen (nachfolgend «FHA”) oder des Allgemeinen Präferenzensystems zugunsten der Entwicklungsländer (nachfolgend «APS/GSP”) angewiesen.
Die Schweiz hat FHA mit diversen Ländern abgeschlossen. Die in diesen Abkommen vorgesehene Präferenzbehandlung gilt jedoch nur für Waren, die den Bestimmungen über Ursprung und Verfahren entsprechen. Der präferenzielle Ursprungsnachweis ermöglicht es, dass Waren, die aus einem Drittland (nicht Teil des Schweizer Territoriums) importiert werden, von einem reduzierten oder Nullzoll profitieren. Seit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2024, fallen keine Einfuhrzölle mehr auf industrielle Produkte an und es wird daher nicht mehr notwendig sein, einen Nachweis über den Ursprung der Produkte zu erbringen.
Daher wird für diese Produkte kein weiterer Nachweis des Präferenzursprungs erforderlich sein, ausser bei Einfuhr von Waren, die in der Schweiz verarbeitet und anschliessend reexportiert werden.
Trotz der Aufhebung der Industriezölle müssen Schweizer Exporteure weiterhin den Nachweis über den Import von Waren mit Präferenzursprung erbringen, um Präferenzursprungszeugnisse für den Export ausstellen zu können. Ohne Ursprungsnachweis verlieren internationale Rücksendungen ihren Präferenzstatus.
Die präferenzielle Verzollung bei der Einfuhr, d.h. die Einfuhr-Veranlagungsverfügung mit ausgewiesener Präferenzveranlagung, ist nicht erforderlich, um bei der Ausfuhr von Erzeugnissen einen Ursprungsnachweis ausstellen zu können. Dafür reicht das Vorhandensein eines Vorursprungsnachweises, d.h. eines Ursprungsnachweises des ausländischen Lieferanten (Warenverkehrsbescheinigung oder Ursprungserklärung auf der Rechnung; Lieferantenerklärungen sind in diesem Zusammenhang nicht gültig).
Für Industrieprodukte kann nun auf die Nutzung der Spezialverfahren grösstenteils verzichtet werden. In Ausnahmefällen, z.B. für die MWST-Befreiung im Rahmen der vorübergehenden Einfuhr von Waren (aktiver Veredlungsverkehr), bleiben die Spezialverfahren weiterhin relevant. Zusätzliche Kosten können in diesem Zusammenhang anfallen.
Ein präferenzieller Ursprungsnachweis oder ein gültiger Vorursprungsnachweis wird zum Zeitpunkt der Einfuhr in bestimmten Fällen weiterhin erforderlich sein, zum Beispiel:
Einfuhr von Waren, die in der Schweiz nur dank der Inanspruchnahme der Kumulation im Sinne des entsprechenden FHA als ausreichend verarbeitet gelten und unter diesem FHA als Waren mit präferenziellem Ursprung Schweiz wieder ausgeführt werden sollen.
Einfuhr von Waren, die unverändert in Freihandelspartnerländer, mit denen die Ursprungskumulation möglich ist, als Waren mit präferenziellem Ursprung wieder ausgeführt werden sollen.
Einfuhr von Waren, die unverändert wieder ausgeführt werden sollen und ein präferenzieller Ursprungsnachweis als Grundlage für einen nicht-präferenziellen Ursprungsnachweis dienen soll.
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