Auswirkungen der Einführung der internationalen Ergänzungsteuer (IIR) auf betroffene Unternehmen
Die QDMTT, IIR und UTPR gehören zu den OECD/G20-Mindestbesteuerungsregeln. Der Mindeststeuersatz von 15% findet Anwendung bei multinationalen Konzernen deren konsolidierter Ertrag den Schwellenwert von 750 Millionen Euro (über mindestens 2 der 4 Jahre vor dem betreffenden Steuerjahr) übersteigt.
Mit der Einführung der IIR wird die Schweiz berechtigt sein, eine Ergänzungsteuer auf unversteuerte Gewinne ausländischer Tochtergesellschaften von Schweizer multinationalen Unternehmensgruppen (MNE-Gruppen) und auf Zwischenholdings von ausländischen Unternehmensgruppen zu erheben. Folglich wird diese neue Regelung für betroffene Schweizer Unternehmen ab 2025 zu einer zusätzlichen Komplexität ihrer Steuerangelegenheiten in der Schweiz führen.
Aus rechtlicher Sicht ist die IIR Teil der Verordnung des Bundesrats über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (Mindestbesteuerungsverordnung, MindStV), die auch die Schweizer Ergänzungssteuer QDMTT regelt. Das Datum des Inkrafttretens jeder Regelung variiert je nach Beschluss des Bundesrates. Daher wird das Inkrafttreten der IIR ab 2025 eine Änderung der Mindestbesteuerungsverordnung durch den Bundesrat erfordern.
Aktueller Stand der Massnahmen in der Schweiz
Regelungen | Datum des Inkrafttretens | Rechtquelle |
SchweizerQDMTT | 1. Januar 2024 (effektiv) | Mindestbesteuerungsverordnung |
IIR | 1. Januar 2025 (noch ausstehend) |
UTPR | verschoben |
Um der OECD/G20-Säule 2 zu entsprechen, verweist die Mindestbesteuerungsverordnung direkt auf die GloBE-Modellregeln zur Berechnung der IIR. Diese Schritte umfassen insbesondere die Bestimmung des effektiven Steuersatzes, die Berechnung der Ergänzungsteuer und die Anwendung des Ausschlusses der substanzbasierten Einnahmen.
Wie bei der Schweizer QDMTT stellen die Regeln sicher, dass für betroffene MNE-Gruppen oder in der Schweiz ansässige Konzerngesellschaften eine Mindestbesteuerung von 15% gilt. Dadurch wird verhindert, dass ein anderes Land eine ausländische Steuer auf unterbesteuerten Schweizer Gewinnen von betroffenen Schweizer Konzerngesellschaften erhebt.
Die IIR hingegen stellt sicher, dass die Gewinne ausländischer Konzerngesellschaften von Schweizer Unternehmensgruppen oder Zwischenholdings mit mindestens 15% besteuert werden, falls die betreffenden ausländischen Konzerngesellschaften im Ausland nicht der Mindestbesteuerung unterliegen. Folglich müssen Schweizer Muttergesellschaften von MNE-Gruppen und in einigen Fällen Schweizer Zwischenholdinggesellschaften zusätzlich zur bereits bestehenden Schweizer QDMTT alle unterbesteuerten ausländischen Tochtergesellschaften identifizieren, die unter 15% besteuert werden, und ab dem 1. Januar 2025 die Ergänzungsteuer nach der IIR-Regel zahlen.
Aus Sicht der Schweizer Steuerkonformität kann es für betroffene MNE-Gruppen eine Herausforderung sein, die Schweizer Steuerpflichtigen zu identifizieren, die der IIR und der Schweizer QDMTT unterliegen. Zum Beispiel könnten falls mehrerer Schweizer Zwischenholdinggesellschaften ausländischer MNE-Gruppen vorliegen mehr als eine davon in der Schweiz der IIR unterliegen, während nur eine von ihnen der Schweizer QDMTT unterliegt. Daher sollte die Identifizierung des richtigen Schweizer Steuerpflichtigen für betroffene MNE-Gruppen in der Schweiz oberste Priorität haben.
Was ist mit der UTPR in der Schweiz?
Die UTPR (zweite internationale Ergänzungssteuer) bleibt eine subsidiäre Massnahme zur Sicherstellung einer Mindestbesteuerung von 15% für alle Konzerngesellschaften der betroffenen MNE-Gruppen, wenn in den anderen Ländern weder eine QDMTT noch eine IIR existiert. Wie bereits erwähnt, beabsichtigt die Schweiz derzeit nicht, eine solche Regelung einzuführen.
Wie kann die Schweiz in einer Säule-2-Welt attraktiv bleiben?
Laut dem Bundesrat wird die Einführung der IIR der Schweiz ermöglichen, zusätzliche Mittel zu sichern. Diese können anschliessend zur Stärkung der Attraktivität des Landes als Wirtschaftsstandort verwendet werden.
Andere Länder (z.B. EU-Mitgliedstaaten, das Vereinigte Königreich, Kanada oder Australien) beabsichtigen, die UTPR-Regeln ab dem 1. Januar 2025 einzuführen. Ohne der IIR in der Schweiz könnten andere Länder Schweizer Gewinne gemäss ihren lokalen UTPR-Regeln besteuern. Die Umsetzung der IIR schafft zukünftig Rechtssicherheit für Schweizer Steuerpflichtige.
Neben der Umsetzung der OECD/G20-Säule 2 werden auf kantonaler Ebene auch weitere Massnahmen diskutiert, um die Attraktivität der Schweiz sicherzustellen. So kündigte der Kanton Zug im Mai 2024 an, spezifische Massnahmen zur Förderung von im Kanton ansässigen Unternehmen einzuführen. Diese Massnahmen konzentrieren sich auf drei Bereiche: (i) soziale Massnahmen, (ii) Nachhaltigkeits- und Innovationsprojekte und (iii) Unternehmenssubventionen. Voraussichtlich werden diese Massnahmen ab dem 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Ein weiteres starkes Argument für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz ist das Fehlen von Regeln für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC). Daher bleibt die Schweiz auch bei einem Mindeststeuersatz von 15% für betroffene MNE-Gruppen wettbewerbsfähig im Vergleich zu anderen Ländern, die CFC-Regeln mit einem effektiven Steuersatz von über 15% anwenden.