Das Urteil des Bundesgerichts im Detail
Die steuerliche Zulässigkeit von Rückstellungen wird durch Art. 63 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) geregelt. Um steuerrechtlich anerkannt zu werden, muss eine Rückstellung (i) ordnungsgemäss verbucht worden sein, (ii) geschäftsmässig begründet sein und (iii) sich auf Tatsachen beziehen, deren Ursprung in das Geschäftsjahr fällt.
Daher können zu Lasten der Erfolgsrechnung Rückstellungen gebildet werden, insbesondere für im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, sowie für andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen. Erfüllt eine Rückstellung diese Bedingungen nicht, wird sie steuerrechtlich nicht anerkannt und muss dem steuerbaren Gewinn des Unternehmens zugerechnet werden.
Das Bundesgericht bestätigt, dass Ferienrückstellungen weder im Zusammenhang mit unbestimmten Verpflichtungen noch mit unmittelbar drohende Verlustrisiken aus dem Geschäftsjahr stehen oder in Bezug auf ein Verlustrisiko, das noch nicht auf tatsächlichen Verpflichtungen beruht und sich nicht auf Aktiven des Umlaufvermögens bezieht.
Eine Rückstellung ist eine auf einem Ereignis in der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag) begründete, wahrscheinliche (Eintrittswahrscheinlichkeit über 50%), vereinbarte (rechtliche) oder faktische Verpflichtung, deren Höhe und/oder Fälligkeit ungewiss, aber zuverlässig schätzbar und deren Betrag wesentlich ist.
Tatsächlich können die angesammelten Ferien der Arbeitnehmer nicht als unmittelbares finanzielles Risiko für den Arbeitgeber angesehen werden. Eine Verpflichtung zur Auszahlung nicht bezogener Ferien besteht nur in zwei Fällen; Zum einen, wenn das Arbeitsverhältnis beendet wird und es dem Arbeitnehmer nicht möglich ist, die Ferien vor seinem Austritt zu beziehen. Zum anderen, wenn der Betrieb des Unternehmens eingestellt werden würde.
Diese Rückstellungen stellen daher stille Reserven dar, die Teil des steuerbaren Gewinns sind. Gemäss Steuerrecht können sie nicht vor dem Zeitpunkt abgezogen werden, an dem das Unternehmen die betreffenden Aufwendungen tatsächlich tragen muss.
Das Periodizitätsprinzip besagt, dass die Summe aller Periodenergebnisse eines Unternehmens dessen Totalgewinn und damit dessen gesamter wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit entsprechen. Dies gilt insbesondere bei der Bildung von Rückstellungen zur Deckung von Ausgaben, die das Unternehmen aufgrund seiner zukünftigen Tätigkeit tragen muss, wie z.B. Rückstellungen für Ferien, ohne einen klaren Bezug zum laufenden Geschäftsjahr.
In den Kantonen, welche die Abzugsfähigkeit von Ferienrückstellungen gemäss Entscheid des Bundesgerichts veranlagen werden, kann es zu einer Abweichung zwischen handelsrechtlich und steuerrechtlich zulässigen Rückstellungen kommen. Während der Kanton Genf bereits erste Beschlüsse zur Anpassung in diesem Sinne erlassen hat, können andere Kantone diese Bestimmungen weiterhin vollständig akzeptieren.
Unsere Empfehlungen
In diesem Urteil hat das Bundesgericht den Grundsatz bestätigt, dass Ferienrückstellungen steuerrechtlich nicht abzugsfähig sind. Diese Praxis, die es den Unternehmen ermöglicht hat, stille Reserven zu bilden, wird nicht mehr zulässig sein. Es ist daher mit entsprechenden Korrekturen bei künftigen Veranlagungen der Steuerbehörden zu rechnen. Ein Risiko, das vor allem für Unternehmen mit einem hohen Personalbestand von Bedeutung sein könnte.
Um das Risiko von solchen Korrekturen in der Veranlagung zu mindern, empfehlen wir dringend, die Art und Weise, wie Ihr Unternehmen die aufgelaufene Ferienrückstellung verbucht, zu überprüfen und gegebenenfalls sicherzustellen, dass sie durch unmittelbare Verpflichtungen gerechtfertigt sind.
Beitrag von Nathalie Pellanda Gaud und Simana Boianova