Umsatzsteuerliche Behandlung von Negativzinsen
Umsatzsteuerliche Behandlung von Negativzinsen
Bis jetzt gibt es keine offizielle Erklärung der ESTV zu Einnahmen aus Negativzinsen (= Einnahmen, welche der Schuldner erhält). Unserer Meinung nach fallen sie unter die Ausnahme von Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 Bst. e) und müssen in den Zeilen 200 und 230 des Anmeldeformulars deklariert werden. Der Empfänger von Negativzinsen muss daher keine Mehrwertsteuer darauf abliefern. Sie können jedoch die Vorsteuerabzugsrate beeinflussen. Grundsätzlich reduziert der ausgenommene Umsatz das Recht auf Vorsteuerabzug. Für die Vorsteuerminderung auf (positive) Zinserträge gibt es eine spezielle Pauschale. Es ist unklar, ob diese Pauschale (0,02% des Zinsertrags) auch für Negativzinsen verwendet werden kann. Wir sind der Meinung, dass dies der Fall sein sollte, denn der entsprechende Artikel 66 VATO erwähnt "Zinserträge" im Allgemeinen, ohne Einschränkung auf positive Zinsen.
Es ist zu beachten, dass Unternehmen mit einem Gesamtertrag aus Zinserträgen und Wertschriftenhandel von weniger als CHF 10'000 oder weniger als 5% des Gesamtumsatzes nicht verpflichtet sind, ihre Vorsteuer zu reduzieren.
Unternehmen, die negative Zinsen zahlen, sollten die Zahlungen auf ein Aufwandskonto buchen und nicht als Ertragsminderung. Auf diese Weise verhindern sie, dass die Vorsteuerkürzung für positive Zinsen unzulässigerweise reduziert wird.
Steuerpflichtige Unternehmen sollten in nächster Zeit darauf achten, ob die ESTV neue Anweisungen zur Behandlung von Negativzinsen erteilt und geeignete Maßnahmen ergreifen.