Das Änderungsprotokoll zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und den USA
Änderungsprotokoll zum DBA CH-USA
Nachdem er sich beinahe zehn Jahre dagegen verwehrt hatte, hat der US-Senat nun das Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz auf dem Gebiet der Einkommenssteuer (nachfolgend «DBA CH-US») ratifiziert.
Die beiden Staaten hatten das Protokoll zur Revision des DBA CH-US aus dem Jahr 1996 am 23. September 2009 unterzeichnet. Die Schweizerische Bundesversammlung hatte das Protokoll bereits am 18. Juni 2010 genehmigt. Es wurde jedoch über Jahre hinweg vom US-Senat blockiert, insbesondere wegen des republikanischen Senators Rand Paul, der sich vehement gegen dieses Protokoll gewehrt hatte. Seiner Ansicht nach stellte die Änderung einen Eingriff in die Privatsphäre dar.
Gemäss dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen handelt es sich um einen wichtigen Meilenstein in den steuerlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern, denn mit diesem Protokoll wird der Informationsaustausch auf Ersuchen in Steuerfragen eingeführt. Neu wird nicht mehr zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug unterschieden. Dies entspricht dem internationalen Standard, den die Schweiz bereits mit über 100 Staaten und Territorien anwendet.
Aus formaler Sicht tritt das Änderungsprotokoll mit dem Datum des Austausches der Ratifizierungsurkunden, d.h. am 20. September 2019 in Kraft. Informationsersuchen können somit ab diesem Datum gestellt werden. Ersuchen zu Finanzkonten müssen sich auf Sachverhalte beziehen, die ab dem Datum der Unterzeichnung des Änderungsprotokolls, also ab dem 23. September 2009, eingetreten sind.
Im Rahmen des FATCA-Abkommens sind Gruppenersuchen künftig auch für Fälle von Steuerhinterziehung zulässig. Dies gilt jedoch nur für Sachverhalte ab 30. Juni 2014. Dieses neue Protokoll ändert nichts an den steuerlichen Verpflichtungen von in den USA lebenden Schweizerinnen und Schweizern oder von in der Schweiz wohnhaften Amerikanerinnen und Amerikanern. Es können jedoch Informationen betreffend diese Personen an den amerikanischen Fiskus übermittelt werden.
Ausserdem enthält das Protokoll zwei interessante Bestimmungen: (1) Dividenden an Einrichtungen der individuellen Vorsorge (Säule 3a) werden ab dem 1. Januar 2020 von der Quellensteuer befreit und (2) eine nunmehr obligatorische Schiedsklausel stellt sicher, dass eine Doppelbesteuerung auch in Fällen vermieden wird, bei welchen sich die zuständigen Behörden nicht im Verständigungsverfahren einigen können.
Die Ratifizierung durch die USA ebnet von nun an den Weg für eine weitere Revision des DBA CH-US mit dem Ziel weiterer Verbesserungen, die den Entwicklungen seit 1996 Rechnung tragen. Insbesondere erhoffen wir uns, dass die verbleibende Dividendenquellensteuer von 5% in Zukunft nicht mehr erhoben wird. Über die zukünftigen Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.