Mitarbeiterbeteiligungen: Steuerliche Auswirkungen bei Arbeitnehmern

Mitarbeiterbeteiligungspläne werden häufig von multinationalen und lokalen Unternehmen dazu genutzt, um neue Talente zu gewinnen und Mitarbeiter längerfristig an sich zu binden und zu motivieren. Die Mitarbeiterbeteiligungspläne werfen vielschichtige Fragen auf, insbesondere aus steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Sicht.

Im Anschluss an unseren letzten Newsletter, der sich mit der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungen aus der Sicht des Arbeitgebers befasste, soll diesmal näher auf die steuerliche Behandlung aus der Sicht des Arbeitnehmers und die damit verbundenen Berichtspflichten eingegangen werden.

Überblick über die steuerliche Behandlung in der Schweiz aus der Sicht des Arbeitnehmers

Geldwerte Vorteile auf Basis eines Mitarbeiterbeteiligungsplans gelten in der Schweiz gemäss dem direkten Bundessteuergesetz als Erwerbseinkommen. Als solche sind diese geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen steuer- und sozialversicherungspflichtig. Mit der Bescheinigung soll der einkommenssteuerlich relevante Teil des Plans wiedergegeben werden.

Das Schweizer Steuerrecht unterscheidet zwischen der steuerlichen Behandlung (i) von Aktien und anderen Mitarbeiterbeteiligungen, die der Arbeitgeber oder ein nahestehendes Unternehmen dem Arbeitnehmer anbieten und (ii) Optionen, mit denen solche Mitarbeiteraktien erworben werden können.

 

Aktienplan

Optionsplan

Besonderheiten des Plans

Frei verfügbare Mitarbeiteraktien oder gesperrte Mitarbeiteraktien

Zuteilung von Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien wie Restricted Stock Units

Gesperrte und nicht börsenkotierte Mitarbeiteroptionen

Frei verfügbare und börsenkotierte Mitarbeiteroptionen

Besteuerungszeitpunkt

Zum Zeitpunkt der Zuteilung

Zum Zeitpunkt der Umwandlung in Mitarbeiteraktie (oft nach der Verstingperiode)

Zum Zeitpunkt der Veräusserung oder Ausübung

Zum Zeitpunkt der Zuteilung (Erwerb)

Steuerpflichtiger Betrag als Erwerbseinkommen (Wir gehen hier davon aus, dass der Mitarbeiterbeteiligungsplan kostenlos ist oder zu Vorzugskonditionen gewährt wird.)

Positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis*

Positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis*

Gesamter Veräusserungserlös bzw. Ausübungsgewinn nach Abzug allfälliger Gestehungskosten

Positive Differenz zwischen dem Verkehrswert und dem Abgabepreis*

Steuerpflichtiges Einkommen bei Sperrfrist

Im Fall einer Sperrfrist wird ein Diskont von 6 % pro Sperrjahr auf den Verkehrswert oder dem Formelwert berechnet (während max. 10 Jahre)

N/A

* Verkehrswert:

-    Bei börsenkotierten Aktien wird grundsätzlich der offizielle Schlusskurs am Tag des Rechterwerbs als Verkehrswert angesehen.

-    Für nicht börsenkotierte Mitarbeiteraktien gilt grundsätzlich der Wert, der für den jeweiligen Arbeitgeber nach einer geeigneten, anerkannten Formel ermittelt wird. Nach dieser Wahl ist es zwingend erforderlich, dass diese Berechnungsmethode für den entsprechenden Mitarbeiterbeteiligungsplan zwingend beibehalten wird. 

Kooperations- und Bescheinigungspflicht

Bescheinigungspflichten des Arbeitgebers

Seit dem 1. Januar 2013 unterliegt der Arbeitgeber der Bescheinigungspflicht. Diese Pflicht kommt auch zum Tragen, wenn der Mitarbeiterbeteiligungsplan von einer ausländischen Konzerngesellschaft verwaltet wird.

  • Der Arbeitgeber muss jedes Jahr die Begünstigten des Mitarbeiterbeteiligungsplans auflisten und diese Liste zu Beginn jeder Steuerperiode an die jeweiligen kantonalen Steuerbehörden übermitteln.
  • Darüber hinaus hat der Arbeitgeber für jede Steuerperiode, in der er den Arbeitnehmern eine Mitarbeiterbeteiligung abgibt, und für jede Steuerperiode, in der die Arbeitnehmenden geldwerten Vorteil aus den Mitarbeiterbeteiligungen realisiert haben, einen Einzelbericht zu erstellen. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer die Bescheinigung über die Mitarbeiterbeteiligungen dem Lohnausweis beifügen und der Quellensteuerabrechnung beilegen, wenn der betreffende Arbeitnehmer an der Quelle besteuert wird.

Die Arbeitnehmer sind als Steuerzahler für vollständige und korrekte Angaben des erhaltenen Mitarbeiterbeteiligungsplans in ihrer Steuererklärung verantwortlich. Die Beilagen des Arbeitgebers sind bei den zuständigen kantonalen Steuerbehörden einzureichen.

Alle Mitarbeiteraktien sind bei der Auflistung der Wertpapiere und Guthabenbeträge in der Steuererklärung anzugeben. Dies  gilt insbesondere auch dann, wenn die Einkommensbesteuerung (noch) nicht unmittelbar bevorsteht.

Steuervorabbescheid zwischen dem Arbeitgeber und den  Veranlagungsbehörden

Aufgrund der Komplexität des Themas empfehlen wir dringend, vor der Einrichtung eines Mitarbeiterbeteiligungsplans  die kantonalen Steuerbehörden um eine verbindliche Qualifikation (Vorabbescheid, Steuerruling) zu ersuchen. Ein solches Vorgehen dient einerseits der Einführung einer einheitlichen Handhabung in der Praxis und damit einer Erhöhung der Rechtssicherheit. Andererseits dient sie einer rechtsgleichen Besteuerung der entsprechenden Mitarbeiter. Nicht zuletzt dient ein verbindlicher Steuervorabbescheid aber auch der Klärung einer angemessenen steuerlichen Behandlung des Beteiligungsplans durch den Arbeitgeber in interkantonalen und internationalen Beziehungen.

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